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1996 Band XLVI - Bayerische Numismatische Gesellschaft

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Buchbesprechungen, Jb. f. Num. u. Geldgesch. 46, <strong>1996</strong> 235<br />

Verhandlung fällt, die Mehrzahl bilden. Der Prozeß muß innerhalb von sechs Monaten<br />

nach Ablauf des Amtsjahres stattfinden (Z. 6-13).<br />

Unter Nr. 221 ist das athenische Münzgesetz des Jahres 375/4 v. Chr. aufgeführt, in dem<br />

Bestimmungen zum Geldumlauf und zur Begutachtung von Silbermünzen enthalten sind.<br />

Die Inschrift, gefunden bei den Ausgrabungen auf der Agora in Athen, ist einer der bedeutendsten<br />

epigraphischen Funde der letzten Jahrzehnte. Nach der Erstpublikation und Interpretation<br />

durch R. S. Stroud in Hesperia 43, 1974, 157 ff. hat sich über Jahre hinweg<br />

eine Vielzahl von Forschern mit dem Text auseinandergesetzt, s. dazu u. a. Rez., JNG 36,<br />

1986, 23 ff. Text und Übersetzung von Stroud haben die Bearb. ihrer Übersetzung zugrunde<br />

gelegt.<br />

In Z. 3 und 4 wird bestimmt, daß athenisches Geld angenommen werden muß, wenn es<br />

aus Silber ist und es den gemeindlichen Prägestempel hat. Zwischen den Tischen der Geldwechsler<br />

sitzt ein staatlicher Prüfer — 6 Se boxeuni-1g 6 brilioaiog —, der ausländisches<br />

Silbergeld bei Vorlage zu prüfen hat: Hat dieses Geld denselben Stempel wie das attische<br />

oder wenn es rein, d. h. aus gutem Silber ist, ist es dem Vorlegenden zurückzugeben, wenn<br />

es aber einen Kern aus Bronze oder Blei hat oder sonstwie gefälscht ist, ist es zu entwerten<br />

und einzuziehen (Z. 8-13). Bei dem „fremden Geld" handelt es sich um die im ersten Viertel<br />

des 4. Jh. v. Chr. häufigen Nachprägungen athenischen Geldes, die gerade im Handel<br />

weitverbreitet waren, s. Rez. aaO. 30 m. Anm. 34. Zum Entwerten der schlechten Nachprägungen<br />

heißt es im griechischen Text Z. 11/12: otaXOJTTETW na[Qccu-rx oder eaXefilt]<br />

a, was die Bearb. in Anlehnung an Stroud (aaO. 173 f.) mit „soll er es un[verzüglich (?)]<br />

mit einer (entwertenden) Schrägkerbe versehen lassen" übersetzen. Was die Bearb. als „entwertende<br />

Schrägkerbe" ansehen, war in der Praxis der Münzprüfung ein Prüfhieb, mit dem<br />

sich der Dokimastes vergewisserte, ob das Innere der Münze aus edlem (Silber) oder unedlem<br />

Metall (z. B. Bronze) besteht, wie die u. a. vom Rez. aaO. Taf. 3, 2 und 5 abgebildeten<br />

Stücke zeigen. Der Imperativ Smzogt-the) in Z. 9 bedeutet hingegen, daß die — beanstandete<br />

— Münze in zwei Teile zu zerschlagen ist, s. auch LSJ s. V. olaXÖJLTELV. Das entwertete<br />

Geld wird zu Gunsten des Tempelschatzes eingezogen Weiterhin enthält das Gesetz detaillierte<br />

Straf- und Verfahrensbestimmungen sowohl für Pflichtversäumnisse des Prüfers als<br />

auch für die Nichtannahme geprüften und für gut befundenen Geldes sowie Pflichtverletzungen<br />

von Magistraten, die gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstoßen. Schließlich<br />

werden noch die Einsetzung eines Dokimastes auch im Hafen Peiraieus und dessen Bezahlung<br />

vorgeschrieben sowie die Publikation des Gesetzes auf einer marmornen Stele.<br />

Aus numismatisch-geldhistorischer Sicht ist das Gesetz von 375/4 v. Chr. der bedeutendste<br />

Text in der Sammlung. Er zeigt, daß nach der vernichtenden Niederlage Athens im Peloponnesischen<br />

Krieg Nachprägungen und auch Fälschungen athenischer Münzen zu einer<br />

derartigen Verunsicherung der Händler und der Bevölkerung geführt hatten, daß die Polis<br />

zum Eingreifen gezwungen war — deutlich wird aber auch das politische und wirtschaftliche<br />

Wiedererstarken Athens.<br />

Ein weiterer Text mit Bestimmungen zum Geldwesen ist das „Gesetz über auswärtige<br />

Währungen" aus Olbia — Nr. 288 — aus dem 4. Jh. v. Chr. Ein- und Ausfuhr von geprägtem<br />

Gold und Silber sind erlaubt (Z. 4/5), der Handel damit, also der Umtausch, darf nur „auf<br />

dem Stein auf dem Volksversammlungsplatz" erfolgen (Z. 6-10). Eine wesentliche Bestimmung<br />

besteht darin, daß der Handel in Olbia ausschließlich mit der Bronze- oder Silberwährung<br />

der Stadt abgewickelt werden darf, Zuwiderhandlung wird bestraft (Z. 14 ff.). Lediglich<br />

der Wechselkurs für den Goldstater aus Kyzikos wird festgesetzt mit zehneinhalb<br />

Stateren — auf dem Stein Z. 24/25: [evhexa] / TO 1511.110TUTTIO0 - (der Stadt Olbia) — zu dem<br />

Wechselkurs Kyzikos/Olbia s. z. B. die Angaben bei R. Merkelbach, Die Inschriften von<br />

Kalchedon (I. K. 20), Bonn 1980, p. 32; 34 —, der Wert aller sonstigen Gold- oder Silbermünzen<br />

richtet sich danach, „wie sie sich einigen" (Z. 26-29). Die Wechselgeschäfte sind

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