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Vollzug der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und ...

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teile <strong>der</strong> Durchführung energiesparen<strong>der</strong> Maßnahmen für die Nutzerin o<strong>der</strong> den Nutzer<br />

des Gebäudes hingewiesen, weil sich die in § 9 EnEV gefor<strong>der</strong>ten Maßnahmen entsprechend<br />

<strong>der</strong> Begründung zur EnEV als Ergebnis <strong>der</strong> von <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung veranlassten<br />

Untersuchungen im Rahmen ihrer Lebensdauer amortisieren <strong>und</strong> somit die<br />

For<strong>der</strong>ung nach § 4 Abs. 2 Energieeinsparungsgesetz vom 22. Juli 1976 (BGBl. I<br />

S. 1873), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992,<br />

3001), erfüllt ist.<br />

Auf die gefor<strong>der</strong>te Außerbetriebnahme von Heizkesseln, die mit flüssigen o<strong>der</strong> gasförmigen<br />

Brennstoffen beschickt werden <strong>und</strong> vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut o<strong>der</strong><br />

aufgestellt worden sind, hat <strong>der</strong> Bezirksschornsteinfegermeister unter Hinweis auf die<br />

in § 9 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EnEV genannten Bedingungen frühzeitig beratend hinzuwirken.<br />

Der nach Maßgabe <strong>der</strong> EnEV notwendige Austausch einer vor 1978 errichteten Anlage<br />

besteht unabhängig von <strong>der</strong> Einhaltung abgastechnischer Grenzwerte nach <strong>der</strong><br />

1. BImSchV.<br />

In diesen Fällen <strong>und</strong> auch bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, bei<br />

denen die genannten Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 9 Abs. 4 EnEV erst bei Eigentümerwechsel<br />

greifen, sollte möglichst eine Energieanstoßberatung durchgeführt werden.<br />

Diese kann z.B. <strong>der</strong> Bezirksschornsteinfegermeister auf Gr<strong>und</strong> seiner Kenntnis <strong>der</strong><br />

Liegenschaft <strong>und</strong> <strong>der</strong> vorhandenen Feuerungsanlage produktneutral nach § 9 Abs. 1<br />

Nr. 8 <strong>der</strong> Kehr- <strong>und</strong> Überprüfungsordnung vom 18. November 1996 (GVBl. I S. 557)<br />

zur Überzeugung <strong>der</strong> Gebäudeeigentümer durchführen. Umfassende Energieberatungen<br />

können auch von den Energieberatern des Fachhandwerks, den Fachingenieuren,<br />

den Nachweisberechtigten für <strong>Wärmeschutz</strong> o<strong>der</strong> den Bauvorlageberechtigten mit<br />

entsprechen<strong>der</strong> Zusatzqualifikation durchgeführt werden.Vorerst wird im Vertrauen auf<br />

die Beratungserfolge auf eine zusätzliche bauaufsichtliche Kontrolle zur Erfüllung <strong>der</strong><br />

Verpflichtungen zur Nachrüstung verzichtet. Sollten die Erhebungen <strong>der</strong> genannten<br />

Fachberater hier zu negativen Ergebnissen kommen, müssen zum erfolgreichen<br />

<strong>Vollzug</strong> <strong>der</strong> EnEV zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.<br />

Beim Austausch <strong>und</strong> <strong>der</strong> Installation von Feuerstätten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Wärmeerzeugern<br />

gelten die Festlegungen unter Nr. 5.1.2 entsprechend.<br />

6. Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen<br />

Zuständige Stelle für die Erteilung von Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen nach den §§ 16<br />

<strong>und</strong> 17 EnEV ist entsprechend § 63 Abs. 1 HBO die Bauaufsichtsbehörde. Sie entscheidet<br />

auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />

Eine unbillige Härte im Sinne von § 17 EnEV ist zum Beispiel eine Maßnahme für<br />

bestehende Gebäude, wenn die Unwirtschaftlichkeit für dieses Gebäude zweifelsfrei<br />

nachgewiesen wird.<br />

Die Bauaufsichtsbehörden können verlangen, dass die Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Antragsteller das Vorliegen <strong>der</strong> Ausnahmevoraussetzungen nach § 16 Abs. 2 EnEV<br />

durch einen Nachweis, <strong>der</strong> auch umfangreiche Berechnungen beinhalten kann, einer<br />

nachweisberechtigten Person für <strong>Wärmeschutz</strong> begründet.<br />

Werden bei Ausnahmen nach § 16 Abs. 2 EnEV neue Bauprodukte entsprechend § 19<br />

Abs. 1 HBO bzw. neue Bauarten <strong>und</strong> Technologien entsprechend § 20 HBO verwendet<br />

o<strong>der</strong> angewandt, sind diese nach dem zweiten Absatz unter Nr. 4 dieses Erlasses zu<br />

behandeln.<br />

7. Ordnungswidrigkeiten<br />

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes <strong>über</strong> Ordnungswidrigkeiten<br />

ist die jeweilige nach § 76 Abs. 5 HBO bestimmte Behörde.<br />

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