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Vollzug der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und ...

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Beson<strong>der</strong>es Augenmerk ist auf die Vermeidung von Wärmebrücken nach Anhang 1<br />

Nr. 2.5 EnEV <strong>und</strong> die Dichtheit nach § 5 Abs. 1 EnEV in Verbindung mit Anhang 4<br />

Nr. 1 EnEV zu legen.<br />

Erfolgt eine Überprüfung <strong>der</strong> Dichtheit nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EnEV, die auch in den<br />

rechnerischen Nachweisen berücksichtigt wurde, so ist das Prüfprotokoll einer dafür<br />

sachk<strong>und</strong>igen Stelle <strong>über</strong> die Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen nach Anhang 4 Nr. 2 <strong>über</strong><br />

die nachweis- bzw. bauvorlageberechtigte Person <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde als Teil<br />

des bautechnischen Nachweises zu den Bauakten zu geben.<br />

Die Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> EnEV bei <strong>der</strong> Planung <strong>und</strong> Ausführung <strong>der</strong><br />

Gebäude obliegt gemäß § 49 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 HBO <strong>der</strong> Verantwortung des Bauvorlageberechtigten<br />

<strong>und</strong> zusätzlich <strong>der</strong> Verantwortung des Nachweisberechtigten bzw. in den<br />

Fällen von § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 HBO <strong>der</strong> Prüfingenieurin o<strong>der</strong> des Prüfingenieurs.<br />

Die anfor<strong>der</strong>ungsgerechte Bauausführung nach EnEV ist nach § 73 Abs. 2 HBO von<br />

<strong>der</strong> nachweisberechtigten bzw. prüfberechtigten Person zu bescheinigen.<br />

Hierbei sind Än<strong>der</strong>ungen beim Bauablauf zu berücksichtigen. Diese Bescheinigung ist<br />

bei <strong>der</strong> zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu den Bauakten zu nehmen (siehe<br />

Anlage 3).<br />

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Informationsmöglichkeiten durch Fortbildungsveranstaltungen<br />

zur Stärkung <strong>der</strong> Eigenverantwortung <strong>der</strong> am Bau Beteiligten<br />

hingewiesen, die im Rahmen des IMPULS-Programms Hessen<br />

(www.impulsprogramm.de), von <strong>der</strong> Ingenieurkammer Hessen (www.ingkh.de) o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Architekten- <strong>und</strong> Stadtplanerkammer Hessen (www.akh.de) angeboten werden.<br />

Außerdem sind Auslegungen zur EnEV im Internet unter www.dibt.de unter Aktuelles<br />

veröffentlicht <strong>und</strong> - soweit bisher erfolgt - dem Erlass als Anlage 2 beigefügt.<br />

5.1.2 Anlagentechnik<br />

Die anfor<strong>der</strong>ungsgerechte Installation <strong>der</strong> Anlagentechnik in Übereinstimmung mit den<br />

Festlegungen des rechnerischen Nachweises nach EnEV ist durch eine Fachunternehmererklärung<br />

nach Anlage 4 o<strong>der</strong> in Ausnahmefällen durch vereidigte Sachverständige<br />

<strong>der</strong> Handwerkskammer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer zu bestätigen.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 59 Abs. 6 HBO erfolgenden<br />

Überprüfung <strong>der</strong> sicheren Benutzbarkeit sowie <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Abführung<br />

<strong>der</strong> Abgase <strong>über</strong>prüft <strong>der</strong> Bezirksschornsteinfegermeister zusätzlich das Vorliegen <strong>der</strong><br />

Fachunternehmererklärung <strong>und</strong> die Übereinstimmung <strong>der</strong> gewählten Anlagen mit den<br />

Nachweisen des Nachweisberechtigten bzw. den geprüften Nachweisen zur EnEV<br />

nach Nr. 2.2.<br />

Eine zusätzliche Gebührenregelung für die Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister<br />

ist somit nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

5.2 Bestehende Gebäude <strong>und</strong> Anlagen<br />

5.2.1 Än<strong>der</strong>ung von Gebäuden nach § 8 EnEV<br />

Die Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen obliegt <strong>der</strong> Bauherrschaft <strong>und</strong> den von ihr beauftragten<br />

Personen <strong>und</strong> Fachfirmen. Soweit es sich um baugenehmigungspflichtige<br />

Maßnahmen handelt o<strong>der</strong> bei baugenehmigungsfreien Vorhaben die Installation von<br />

Heizungsanlagen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Wärmeerzeugern betroffen ist, gelten die Festlegungen<br />

unter Nr. 5.1 entsprechend.<br />

Sind nach Nr. 3 Ausweise <strong>über</strong> Energie- <strong>und</strong> Wärmebedarf (wesentlich geän<strong>der</strong>te<br />

Gebäude nach § 13 Abs. 2 EnEV) zu erstellen, gilt Nr. 2.2 entsprechend.<br />

5.2.2 Nachrüstung bei Anlagen <strong>und</strong> Gebäuden nach § 9 EnEV<br />

Für die Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen ist die Eigentümerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eigentümer des<br />

Gebäudes verantwortlich. Hierzu wird auf den Anreiz <strong>der</strong> betriebskostenmäßigen Vor-

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