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Vollzug der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und ...

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Seite 21 Anlage 2<br />

Auslegung zu § 3 Abs. 3 Satz 2 (Nicht-Wohngebäude mit einem Fensterflächenanteil<br />

größer 30 % mit Wärmeerzeugern, für die keine Regeln <strong>der</strong> Technik bestehen)<br />

Frage:<br />

Wie soll <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen bei Nicht-Wohngebäuden mit einem Fensterflächenanteil<br />

größer 30 % <strong>und</strong> Wärmeerzeugern, für die keine Regeln <strong>der</strong> Technik bestehen,<br />

durchgeführt werden ?<br />

Antwort:<br />

1. § 3 Abs. 3 EnEV legt, fest, dass für Gebäude mit normalen Innentemperaturen, die mit<br />

Wärmeerzeugern, für die keine Regeln <strong>der</strong> Technik vorliegen, beheizt werden, <strong>der</strong><br />

Jahres-Primärenergiebedarf nicht begrenzt wird. Gleichzeitig wird festgelegt, dass bei<br />

diesen Gebäuden <strong>der</strong> spezifische, auf die wärme<strong>über</strong>tragende Umfassungsfläche<br />

bezogene Transmissionswärmeverlust 76 % des jeweiligen Höchstwertes nach<br />

Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 5 nicht <strong>über</strong>schreiten darf. Unter diese Regelung fallen<br />

auch die in <strong>der</strong> Auslegung vom 12. April 2002 beschriebenen Fälle (Anbauten <strong>über</strong><br />

100 m 3 , Gebäude mit gemischter Nutzung).<br />

2. Diese Regelung führt bei Nicht-Wohngebäuden mit einem Fensterflächenanteil größer<br />

30 % in vielen Fällen dazu, dass <strong>der</strong> bauliche <strong>Wärmeschutz</strong> nicht wirtschaftlich realisierbar<br />

ist.<br />

3. Da nach § 17 EnEV Aufwendungen, die innerhalb angemessener Fristen nicht durch<br />

eintretende Einsparungen erwirtschaftet werden können, zu unbilliger Härte führen,<br />

können die vollziehenden Behörden von <strong>der</strong> Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 2<br />

befreien.<br />

4. Den vollziehenden Behörden wird empfohlen, dass als Auflage für die o.g. Fälle <strong>der</strong><br />

spezifische, auf die wärme<strong>über</strong>tragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust<br />

76 % des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tabelle 1<br />

Spalte 6 nicht <strong>über</strong>schritten werden darf. Dies würde in Einklang mit <strong>der</strong> Begründung<br />

<strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung stehen, wonach mit <strong>der</strong> Regelung lediglich ein <strong>Wärmeschutz</strong>standard<br />

sichergestellt werden sollte, wie er sich für eine "Referenzanlage" ergeben<br />

würde.<br />

Auslegung zu § 3 Abs. 2 i.V.m. Nr. 2.1.1 EnEV (Bestimmung des Jahres-<br />

Primärenergiebedarfs bei bestimmten Son<strong>der</strong>formen <strong>der</strong> Wärmeversorgung)<br />

Frage:<br />

Wie ist die Bereitstellung von Heizwärme auf <strong>der</strong> Basis von industrieller Abwärme,<br />

Deponie- o<strong>der</strong> Gichtgas <strong>und</strong> aus Müllverbrennungsanlagen beim Nachweis des Jahres-<br />

Primärenergiebedarfs zu bewerten ?<br />

Antwort:<br />

1. Die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs erfolgt nach DIN V 4701-10:2001-<br />

02 unter Verwendung <strong>der</strong> in dieser Norm genannten Primärenergiefaktoren.<br />

2. Für Nah- <strong>und</strong> Fernwärmenetz gibt die Norm lediglich Eckwerte für die Fälle an, in<br />

denen die Wärme<br />

- zu 100 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilem Brennstoff<br />

- zu 100 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit erneuerbarem Brennstoff<br />

- zu 100 % aus erneuerbarem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung o<strong>der</strong><br />

- zu 100 % aus fossilem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung<br />

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