19.11.2013 Aufrufe

Vollzug der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und ...

Vollzug der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und ...

Vollzug der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 2 -<br />

S. 447), erhoben.<br />

Diese Übergangsregelung tritt mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft.<br />

Die Festlegungen zur Anlagentechnik nach EnEV gehören auch zu den Nachweisen<br />

für Energieerzeugungsanlagen nach § 59 Abs. 1 <strong>und</strong> 6 HBO. Sie sind deshalb wie<br />

diese zu behandeln <strong>und</strong> dem Bezirksschornsteinfegermeister spätestens mit <strong>der</strong><br />

Mitteilung des Ausführungsbeginns nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBO vorzulegen.<br />

2.3 Technische Regeln<br />

Als technische Regeln sind neben den in <strong>der</strong> jeweils geltenden Liste <strong>der</strong> Technischen<br />

Baubestimmungen aufgeführten die in den Anhängen 1 bis 5 <strong>der</strong> EnEV genannten<br />

Regeln vorrangig anzuwenden.<br />

Für bestimmte Berechnungen schreibt die EnEV die Anwendung von Berechnungsnormen<br />

wie <strong>der</strong> DIN EN 832, DIN V 4108-6, DIN V 4701-10 <strong>und</strong> DIN EN ISO 6946 vor.<br />

Die Hinweise in Anlage 1 dieses Erlasses enthalten fachtechnische Empfehlungen zur<br />

Anwendung <strong>der</strong> Berechnungsvorschriften.<br />

Ferner enthalten die Hinweise Empfehlungen zu <strong>der</strong> Frage, wie im <strong>Vollzug</strong> <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong><br />

mit Bauprodukten verfahren werden kann, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens<br />

<strong>der</strong> EnEV bereits hergestellt waren - o<strong>der</strong> künftig noch auf Gr<strong>und</strong> bestimmter<br />

Regelungen wie allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen hergestellt werden - <strong>und</strong><br />

für die nur Rechenwerte nach bisherigem Recht vorliegen. Da we<strong>der</strong> die EnEV noch<br />

die neuen Berechnungsnormen ausdrückliche Umrechnungsregeln vorsehen, ist es<br />

unbedenklich, bei geplanter Verwendung solcher Bauprodukte für die Berechnungen<br />

nach <strong>der</strong> EnEV die aus <strong>der</strong> Anlage ersichtlichen, mit dem B<strong>und</strong>esministerium für<br />

Verkehr, Bau- <strong>und</strong> Wohnungswesen <strong>und</strong> <strong>der</strong> ARGEBAU abgestimmten Gr<strong>und</strong>sätze<br />

<strong>und</strong> Umrechnungsmodalitäten zu berücksichtigen.<br />

2.4 Anwendung <strong>der</strong> Norm DIN 4108 Teil 2 bis 4 - <strong>Wärmeschutz</strong> im Hochbau<br />

Die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 HBO als Technische Baubestimmungen eingeführten<br />

Vorschriften zum Mindest-<strong>Wärmeschutz</strong> sind zusätzlich einzuhalten.<br />

Hierzu zählt insbeson<strong>der</strong>e die als Technische Baubestimmung eingeführte Norm<br />

DIN 4108 Teil 2 <strong>und</strong> 3, <strong>der</strong>en Einhaltung mit den bautechnischen Nachweisen für den<br />

<strong>Wärmeschutz</strong> nach § 59 Abs. 5 HBO sicherzustellen ist.<br />

Mit den Nachweisen zur Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen nach EnEV gelten im Regelfall<br />

auch alle Nachweise zum bauaufsichtlich gefor<strong>der</strong>ten Mindestwärmeschutz nach<br />

DIN 4108 als erbracht.<br />

Bei entsprechenden Außenwand- <strong>und</strong> Dachkonstruktionen, wie solche mit mehrschaligem<br />

Aufbau o<strong>der</strong> gegen<strong>über</strong> den Innenschalen dampfdiffusionsdichteren<br />

Außenschalen, wird allen Planerinnen <strong>und</strong> Planern zusätzlich empfohlen, die Vermeidung<br />

unzulässiger Tauwasserbildung im Innern von Bauteilen nach DIN 4108 Teil 3,<br />

Abschnitt 4, Ausgabe Juli 2001, nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt eigenverantwortlich<br />

<strong>und</strong> wird als Bauvorlage nicht verlangt.<br />

3. Ausweise <strong>über</strong> Energie- <strong>und</strong> Wärmebedarf<br />

Seite 2 von 37<br />

Die Ausweise <strong>über</strong> Energie- <strong>und</strong> Wärmebedarf werden für neu zu errichtende Gebäude<br />

nach § 13 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 4 EnEV <strong>und</strong> in bestimmten Fällen für wesentlich geän<strong>der</strong>te<br />

Gebäude nach § 13 Abs. 2 EnEV gefor<strong>der</strong>t.<br />

Die Ausweise sind daher im Rahmen <strong>der</strong> bauaufsichtlichen Vorschriften als Teil <strong>der</strong><br />

Bauvorlagen (siehe Nr. 2.2) einzureichen. Der Ausweis für ein Gebäude muss spätestens<br />

vor Ausführung <strong>der</strong> im Ausweis aufgeführten Gebäudeteile (§ 60 Abs. 3 HBO)<br />

vorgelegt werden (siehe Ablaufdiagramm in Anlage 3). Es ist zu prüfen, ob die Ergebnisse<br />

<strong>der</strong> Nachweise <strong>über</strong>nommen wurden <strong>und</strong> die Voraussetzungen für die Nachweise,<br />

insbeson<strong>der</strong>e die für den Einsatz innovativer Produkte nach Nr. 4 des Erlasses,<br />

vorliegen (siehe Nr. 5.1).<br />

Bei Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bauausführung sind die entsprechenden Nachweise <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Ausweis <strong>über</strong> Energie- <strong>und</strong> Wärmebedarf zu <strong>über</strong>arbeiten. Die nach Nr. 5.1.2 gefor-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!