Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />
Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />
- Bisher und i.d.R. gilt das Wohnsitzprinzip für die Zuständigkeit. (Bei Erwachsenen: Tatortprinzip).<br />
- Welche Stelle führt die Untersuchung? Es gibt zwei Modelle:<br />
1. Jugend-Richter-Modell: Westschweizer-<strong>Bern</strong>er-Modell (<strong>Bern</strong>)<br />
2. Jugend-Anwalt-Modell: Deutschschweizer-Modell<br />
- Das Prinzip der Trennung von der Untersuchungsfunktion und der Richterfunktion gilt nicht.<br />
Die Strafe wird gleich von demjenigen gefällt, der untersucht hat. Beim zweiten Modell fällt<br />
der Jugendanwalt auch gleich die Strafe.<br />
2. Kevin, 17 Jahre, rechtsradikal, besitzt Waffen, hat grundlos Schwule verprügelt, hat sich Zyankali<br />
beschafft in der Absicht, dieses in ein Trinkwasserreservoir zu leeren.<br />
- Sanktionsart: Massnahme, stationäre Massnahme.<br />
- Untersuchung durch den Jugendrichter, da Kanton <strong>Bern</strong>.<br />
- Richterliche Instanz: Bei schweren Fällen muss der Fall bei beiden Modellen vor das Jugendgericht.<br />
- Die vollziehende Behörde ist die Stelle, die auch die Untersuchung durchgeführt hat.<br />
- Ab 17 Jahren können bei schweren Delikten Jugendliche auch in Einrichtungen für junge Erwachsene<br />
eingewiesen werden mit pädagogischen und therapeutischen Möglichkeiten.<br />
3. Jürg, 14-jährig, begeht einen kleinen Ladendiebstahl. Wenn die Eltern den Jugendlichen genügend<br />
bestrafen, kann von einer Sanktion abgesehen werden. Die Eltern müssen darlegen, wie<br />
sie die Situation geregelt haben und der Jugendliche etwas gelernt.<br />
Gestützt auf das mangelnde öffentliche Interesse wird von einem Verfahren abgesehen werden.<br />
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