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Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />

Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />

1. Kapitel: Vorlesungsnotizen<br />

§ 1 Einführung, Übersicht, Beispiele<br />

Das <strong>Jugendstrafrecht</strong> findet auf Jugendliche von 10-18 Jahren Anwendung.<br />

Die Strafen berücksichtigen das jugendliche Alter und haben eher symbolischen Charakter. Zudem<br />

gibt es Schutzmassnahmen, wenn bei jugendlichen Delinquenten eine besondere Gefährdung besteht,<br />

z.B. Unterbringung in ein Erziehungsheim.<br />

Das Jugendstrafgesetz beinhaltet keine Strafbestimmungen, das StGB findet Anwendung.<br />

Bei „normalen“ Jugendlichen wird eine Strafe ausgesprochen. Die präventive Wirkung steht im Vordergrund.<br />

Erzieherischer Charakter der Strafen: Das Fehlverhalten soll klar gemacht werden.<br />

Es gibt keine Verwahrungsmassnahmen.<br />

Das bisherige Recht wird auch berücksichtigt.<br />

I. Grundsätze des Jugendstrafgesetzes<br />

Es herrscht eine strafrechtliche Ordnung, nicht ein Jugendwohlfahrtsgesetz.<br />

Dreifache Zuständigkeit:<br />

- Strafrechtliche Seite mit Strafen und Schutzmassnahmen.<br />

- Zivilrechtliche Seite.<br />

- Öffentlichrechtliche Seite.<br />

Leitgedanke: Integration durch Erziehung, JStG 2.<br />

Das Mindestalter von 7 Jahren wurde auf 10 Jahre angehoben, es gibt aber keine Alterskategorien.<br />

Bisher galt das Prinzip des Monismus. Es konnte entweder eine Strafe oder eine Massnahme angeordnet<br />

werden.<br />

Heute gilt der Dualismus: Strafe und Massnahme können gleichzeitig verordnet werden.<br />

Vikariierender Dualismus: Die eine Sanktion ersetzt die andere, für den Fall, dass die eine nicht erfolgreich<br />

ist.<br />

Die Massnahmen werden ans ZGB angeglichen, ZGB 307ff. Aufsicht, Beistand (persönliche Betreuung).<br />

Freiheitsstrafen bis zu 4 Jahren werden für schwere Delikte bei Jugendlichen ab 16 Jahren angeordnet,<br />

JStG 25. Sonst gilt als Obergrenze 1 Jahr.<br />

Das System der Strafen wurde erweitert und flexibler gemacht.<br />

Das <strong>Jugendstrafrecht</strong> enthält neu auch Bestimmungen für das Jugendstrafprozessrecht.<br />

II.<br />

Beispiele zum <strong>Jugendstrafrecht</strong>:<br />

1. Normaler“ Jugendlicher, 15-jährig, ohne schulische Probleme und ohne Probleme zu Hause,<br />

stiehlt ein grösseres Motorrad und fährt damit herum.<br />

- Keine Massnahme, da normal entwickelt und normal betreuter Jugendlicher. Es müssen keine<br />

weiteren Abklärungen gemacht werden.<br />

- Sanktionsart: Strafe, kein Freiheitsentzug, aber ev. Busse.<br />

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