Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />
Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />
1. Kapitel: Vorlesungsnotizen<br />
§ 1 Einführung, Übersicht, Beispiele<br />
Das <strong>Jugendstrafrecht</strong> findet auf Jugendliche von 10-18 Jahren Anwendung.<br />
Die Strafen berücksichtigen das jugendliche Alter und haben eher symbolischen Charakter. Zudem<br />
gibt es Schutzmassnahmen, wenn bei jugendlichen Delinquenten eine besondere Gefährdung besteht,<br />
z.B. Unterbringung in ein Erziehungsheim.<br />
Das Jugendstrafgesetz beinhaltet keine Strafbestimmungen, das StGB findet Anwendung.<br />
Bei „normalen“ Jugendlichen wird eine Strafe ausgesprochen. Die präventive Wirkung steht im Vordergrund.<br />
Erzieherischer Charakter der Strafen: Das Fehlverhalten soll klar gemacht werden.<br />
Es gibt keine Verwahrungsmassnahmen.<br />
Das bisherige Recht wird auch berücksichtigt.<br />
I. Grundsätze des Jugendstrafgesetzes<br />
Es herrscht eine strafrechtliche Ordnung, nicht ein Jugendwohlfahrtsgesetz.<br />
Dreifache Zuständigkeit:<br />
- Strafrechtliche Seite mit Strafen und Schutzmassnahmen.<br />
- Zivilrechtliche Seite.<br />
- Öffentlichrechtliche Seite.<br />
Leitgedanke: Integration durch Erziehung, JStG 2.<br />
Das Mindestalter von 7 Jahren wurde auf 10 Jahre angehoben, es gibt aber keine Alterskategorien.<br />
Bisher galt das Prinzip des Monismus. Es konnte entweder eine Strafe oder eine Massnahme angeordnet<br />
werden.<br />
Heute gilt der Dualismus: Strafe und Massnahme können gleichzeitig verordnet werden.<br />
Vikariierender Dualismus: Die eine Sanktion ersetzt die andere, für den Fall, dass die eine nicht erfolgreich<br />
ist.<br />
Die Massnahmen werden ans ZGB angeglichen, ZGB 307ff. Aufsicht, Beistand (persönliche Betreuung).<br />
Freiheitsstrafen bis zu 4 Jahren werden für schwere Delikte bei Jugendlichen ab 16 Jahren angeordnet,<br />
JStG 25. Sonst gilt als Obergrenze 1 Jahr.<br />
Das System der Strafen wurde erweitert und flexibler gemacht.<br />
Das <strong>Jugendstrafrecht</strong> enthält neu auch Bestimmungen für das Jugendstrafprozessrecht.<br />
II.<br />
Beispiele zum <strong>Jugendstrafrecht</strong>:<br />
1. Normaler“ Jugendlicher, 15-jährig, ohne schulische Probleme und ohne Probleme zu Hause,<br />
stiehlt ein grösseres Motorrad und fährt damit herum.<br />
- Keine Massnahme, da normal entwickelt und normal betreuter Jugendlicher. Es müssen keine<br />
weiteren Abklärungen gemacht werden.<br />
- Sanktionsart: Strafe, kein Freiheitsentzug, aber ev. Busse.<br />
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