Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />
Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />
- Es gibt zwei Anknüpfungspunkte, ob in eine Zwangsbehandlung eingewilligt werden muss:<br />
1. Im Erwachsenenstrafrecht: Die Einwilligung wird ersetzt durch Anordnung der Behandlung.<br />
2. BGE 118 II 262 bei einem fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE): Die Zwangseinweisung<br />
schliesst die Zwangsbehandlung nicht mit ein. Der Patient muss in die Zwangsbehandlung<br />
einwilligen.<br />
Diese Frage wurde noch nicht entschieden. Prof. Aebersold ist für die Meinung nach dem FFE.<br />
- Die Behandlung kann neben der Unterbringung und der stationären Behandlung angeordnet werden.<br />
Wichtig ist die Überwachung der Massnahme, d.h. überwachen, ob tatsächlich eine ambulante<br />
Behandlung stattfindet. Der Therapeut muss der anordnenden Behörde sagen, ob eine Behandlung<br />
stattfindet.<br />
JStG 15 I und 16: Fremdplatzierung/offene Unterbringung<br />
- Früher hat man die Jugendlichen so schnell wie möglich aus ihrer Umgebung gerissen. Heute<br />
werden die Probleme dort behandelt, wo sie entstanden sind, die Unterbringung gilt als ultima ratio.<br />
Sie findet namentlich dann statt,<br />
- wenn die Eltern überfordert sind<br />
- wenn die Jugendlichen selbst gefährdet sind vor Übergriffen<br />
- in Situationen, wo eine Distanzschaffung erforderlich ist, z.B. zu einer Drogenszene.<br />
- Die Unterbringung kann an jedem geeigneten Ort erfolgen, massgeblich ist das Bedürfnis des Jugendlichen.<br />
- Unterbringungsorte sind im Skript, die vollständige Liste im Internet.<br />
- In der Schweiz werden die Trägerschaften oft von Privaten geführt.<br />
JStG 15 II: geschlossene Unterbringung<br />
- über die geschlossene Unterbringung entscheidet die „urteilende Behörde“ = Gericht und nicht die<br />
Vollstreckungsbehörde. Eine medizinische oder psychologische Begutachtung ist obligatorisch.<br />
- Kommt nur in Frage im Falle erheblicher Gefahren → der Jugendliche muss geschützt werden<br />
oder Dritte müssen vor dem Jugendlichen geschützt werden.<br />
- ultima ratio, wenn eine offene Unterbringung nicht ausreicht.<br />
- BGer: Die Unterbringung darf nicht über längere Zeit in einem Gefängnis erfolgen. Dies ist nun<br />
schon vom neuen Gesetz ausgeschlossen.<br />
JStG 16 bis 20: VOLLZUGSBESTIMMUNGEN:<br />
JStG 16:<br />
b. Vollzug<br />
- Bezieht sich nur auf die stationäre Massnahme, also auf die Unterbringung.<br />
- Den Eltern muss das Recht auf persönlichen Verkehr gewährleistet sein. Einschränkung in ZGB<br />
274 II<br />
- Absatz 2: Dispziplinarmassnahmen; Isolation höchstens für sieben Tage, auch wenn der Ort währenddessen<br />
wechselt.<br />
- Absatz 3 (früher: „Arbeitserziehungsanstalt“): ab 17 Jahren ist die Unterbringung in einer Einrichtung<br />
für junge Erwachsene möglich (z.B. Arxhof, Baselland).<br />
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