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Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />

Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />

Ab 15 Jahren: - 32 mögliche Strafurteile<br />

Vgl. Jenny, AJP 5/2006, p. 536<br />

- Verweis (mit oder ohne Probezeit)<br />

- Persönliche Leistung, in Form von Arbeit oder Kursen, bedingt, teilbedingt,<br />

unbedingt<br />

- Busse, bedingt, teilbedingt, unbedingt<br />

- Freiheitsentzug, bedingt, teilbedingt, unbedingt<br />

- 9 mögliche Massnahmen<br />

Strafen und Massnahmen kombiniert: 288 Sanktionsmöglichkeiten. Durch<br />

diese vielen Möglichkeiten kann auf den Jugendlichen individuell eingegangen<br />

werden, er kann gezielt behandelt werden. Jedoch gibt es Probleme mit der<br />

Rechtsgleichheit.<br />

Es besteht der Konflikt zwischen Individualisierung und Gleichbehandlung.<br />

- Verschulden und erzieherischer Gedanke: nur hier besteht eine Vorgabe für den<br />

Richter.<br />

Beispiel:<br />

Drei Jugendliche, die sich kennen, haben das gleiche Delikt begangen, aber wohnen in drei verschiedenen<br />

Kantonen. Annahme: Die persönlichen Voraussetzungen sind bei allen gleich. Die drei Strafurteile<br />

lauten folgendermassen:<br />

- für den ersten Jugendlichen: 10 Tage Freiheitsentzug bedingt<br />

- für den zweiten Jugendlichen: Busse von 500 Franken, davon 200 Franken unbedingt<br />

- für den dritten Jugendlichen: 20 Tage persönliche Leistung unbedingt<br />

Hinter den drei verschiedenen Urteilen können kriminalpolitische Überlegungen stecken, die man aber<br />

so in der Urteilsbegründung nicht aufführt. Man wird das Urteil versuchen sachlich zu begründen.<br />

Daher ist kaum eine Überprüfung möglich.<br />

Grund für die drei verschiedenen Urteile können aber auch unsachliche Überlegungen sein, z.B. wenn<br />

der Richter auf ein ungenügendes Gutachten abstützt. Aber auch hier wird man das Urteil erzieherisch<br />

begründen.<br />

Die drei verschiedenen Urteile können aber tatsächlich aus erzieherischen Gründen unterschiedlich<br />

ausgefallen sein.<br />

Es besteht ein Bedürfnis nach Präzisierung. Hilfe leisten Tarife. Richtlinien wären aber sinnvoll.<br />

Strafen bei den Jugendlichen unter 15 Jahren:<br />

- Verweis<br />

- Persönliche Leistung unter 10 Tagen<br />

Ob diese zwei Strafen genügen, ist fraglich. Die Schutzmassnahmen erweitern die Sanktionen. Eine<br />

Schutzmassnahme kann man aber bspw. bei Jugendlichen mit Wohnsitz im Ausland nicht anordnen.<br />

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