Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />
Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />
Ab 15 Jahren: - 32 mögliche Strafurteile<br />
Vgl. Jenny, AJP 5/2006, p. 536<br />
- Verweis (mit oder ohne Probezeit)<br />
- Persönliche Leistung, in Form von Arbeit oder Kursen, bedingt, teilbedingt,<br />
unbedingt<br />
- Busse, bedingt, teilbedingt, unbedingt<br />
- Freiheitsentzug, bedingt, teilbedingt, unbedingt<br />
- 9 mögliche Massnahmen<br />
Strafen und Massnahmen kombiniert: 288 Sanktionsmöglichkeiten. Durch<br />
diese vielen Möglichkeiten kann auf den Jugendlichen individuell eingegangen<br />
werden, er kann gezielt behandelt werden. Jedoch gibt es Probleme mit der<br />
Rechtsgleichheit.<br />
Es besteht der Konflikt zwischen Individualisierung und Gleichbehandlung.<br />
- Verschulden und erzieherischer Gedanke: nur hier besteht eine Vorgabe für den<br />
Richter.<br />
Beispiel:<br />
Drei Jugendliche, die sich kennen, haben das gleiche Delikt begangen, aber wohnen in drei verschiedenen<br />
Kantonen. Annahme: Die persönlichen Voraussetzungen sind bei allen gleich. Die drei Strafurteile<br />
lauten folgendermassen:<br />
- für den ersten Jugendlichen: 10 Tage Freiheitsentzug bedingt<br />
- für den zweiten Jugendlichen: Busse von 500 Franken, davon 200 Franken unbedingt<br />
- für den dritten Jugendlichen: 20 Tage persönliche Leistung unbedingt<br />
Hinter den drei verschiedenen Urteilen können kriminalpolitische Überlegungen stecken, die man aber<br />
so in der Urteilsbegründung nicht aufführt. Man wird das Urteil versuchen sachlich zu begründen.<br />
Daher ist kaum eine Überprüfung möglich.<br />
Grund für die drei verschiedenen Urteile können aber auch unsachliche Überlegungen sein, z.B. wenn<br />
der Richter auf ein ungenügendes Gutachten abstützt. Aber auch hier wird man das Urteil erzieherisch<br />
begründen.<br />
Die drei verschiedenen Urteile können aber tatsächlich aus erzieherischen Gründen unterschiedlich<br />
ausgefallen sein.<br />
Es besteht ein Bedürfnis nach Präzisierung. Hilfe leisten Tarife. Richtlinien wären aber sinnvoll.<br />
Strafen bei den Jugendlichen unter 15 Jahren:<br />
- Verweis<br />
- Persönliche Leistung unter 10 Tagen<br />
Ob diese zwei Strafen genügen, ist fraglich. Die Schutzmassnahmen erweitern die Sanktionen. Eine<br />
Schutzmassnahme kann man aber bspw. bei Jugendlichen mit Wohnsitz im Ausland nicht anordnen.<br />
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