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Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />

Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />

Das Kindesschutzverfahren richtet sich an die Familie. Das Jugendstrafverfahren richtet sich an die<br />

Jugendlichen.<br />

Die Altergruppe der ab 15-jährigen Jugendlichen spielt immer noch eine grosse Rolle.<br />

Erst ab 15 Jahren werden Jugendliche mit harten Strafen bestraft: Busse und Freiheitsstrafe<br />

Strafen, die für Jugendliche unter 15 Jahren möglich sind:<br />

- Verweis<br />

- persönliche Leistung bis 10 Tage<br />

Meist unterstehen sie noch den Schutzmassnahmen wie z.B. der Unterbringung. Bei Massnahmen<br />

kann man sie für längere Zeit „einsperren“. Es ist fraglich, ob die Einschränkung der Strafe genügt. Es<br />

ist z.B. nicht möglich, eine Schutzmassnahme an einem Jugendlichen vorzunehmen, der seinen Wohnsitz<br />

im Ausland hat.<br />

JStG 3 II: Diese Bestimmung regelt die Übergangskategorie bei 18 Jährigen. Bzgl. Massnahmen können<br />

entweder das <strong>Jugendstrafrecht</strong> oder das StGB angewendet werden. Entscheidend sind die Umstände.<br />

Es ist entscheidend, wann das Verfahren eröffnet wurde. Wenn vor dem 18. Lebensjahr: JStG,<br />

wenn nach dem 18. Lebensjahr: StGB.<br />

JStG 4: Taten vor dem 10. Lebensjahr<br />

Delikte, die vor dem 10. Altersjahr begangen wurden, werden nicht bestraft. Die zuständigen Behörden<br />

sind aber verpflichtet, die gesetzliche Vertretung zu informieren. Falls Anzeichen für eine gefährdete<br />

Entwicklung vorliegen, muss die Kindesschutzbehörden eingeschalten werden.<br />

In Deutschland und Österreich gilt die Grenze ab 14 Jahren.<br />

II.<br />

Untersuchung (2. Kapitel im Gesetz)<br />

Der Bundesgesetzgeber hat hier in die Kompetenz der Kantone eingegriffen.<br />

Behördendefinition:<br />

Zuständige Behörde: Bezieht sich auf die Untersuchungsbehörde.<br />

Urteilende Behörde: Gerichtliche Instanzen, in <strong>Bern</strong>: Jugendrichter.<br />

Vollziehende Behörde: Vollstreckungsbehörde, in <strong>Bern</strong>: Jugendrichter.<br />

JStG 5: Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen<br />

Die Untersuchungshaft soll ultimo ratio sein. Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen, z.B.<br />

Unterbringung in einem Erziehungsheim und nicht in der U-Haft.<br />

JStG 6: Untersuchungshaft<br />

Vollzug der Untersuchungshaft, Subsidiaritätsprinzip, Jugendliche und Erwachsene sollen in der U-<br />

Haft getrennt sein. Dies ist in den Gefängnissen in der Schweiz nicht gewährleistet, obwohl es in der<br />

Menschenrechtskonvention deklariert ist. Die Schweiz hat sie unterzeichnet, hat aber immer Vorbehalte<br />

bringen müssen.<br />

<strong>Jugendstrafrecht</strong>: Eine Jugendgruppe soll durch Fachpersonal betreut werden, dem Bewegungsbedürfnis<br />

der Jugendlichen soll Rechnung getragen werden. Eine Einzelzelle getrennt von den Erwachsenen<br />

genügt nicht, es ist eine Betreuung nötig. Neu wird möglich sein, die nicht jugendgerechte Unterbringung<br />

anzufechten. Somit stehen die Kantone unter Druck, sie müssen die Vorbehalte aufheben.<br />

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