Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />
Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />
Das Kindesschutzverfahren richtet sich an die Familie. Das Jugendstrafverfahren richtet sich an die<br />
Jugendlichen.<br />
Die Altergruppe der ab 15-jährigen Jugendlichen spielt immer noch eine grosse Rolle.<br />
Erst ab 15 Jahren werden Jugendliche mit harten Strafen bestraft: Busse und Freiheitsstrafe<br />
Strafen, die für Jugendliche unter 15 Jahren möglich sind:<br />
- Verweis<br />
- persönliche Leistung bis 10 Tage<br />
Meist unterstehen sie noch den Schutzmassnahmen wie z.B. der Unterbringung. Bei Massnahmen<br />
kann man sie für längere Zeit „einsperren“. Es ist fraglich, ob die Einschränkung der Strafe genügt. Es<br />
ist z.B. nicht möglich, eine Schutzmassnahme an einem Jugendlichen vorzunehmen, der seinen Wohnsitz<br />
im Ausland hat.<br />
JStG 3 II: Diese Bestimmung regelt die Übergangskategorie bei 18 Jährigen. Bzgl. Massnahmen können<br />
entweder das <strong>Jugendstrafrecht</strong> oder das StGB angewendet werden. Entscheidend sind die Umstände.<br />
Es ist entscheidend, wann das Verfahren eröffnet wurde. Wenn vor dem 18. Lebensjahr: JStG,<br />
wenn nach dem 18. Lebensjahr: StGB.<br />
JStG 4: Taten vor dem 10. Lebensjahr<br />
Delikte, die vor dem 10. Altersjahr begangen wurden, werden nicht bestraft. Die zuständigen Behörden<br />
sind aber verpflichtet, die gesetzliche Vertretung zu informieren. Falls Anzeichen für eine gefährdete<br />
Entwicklung vorliegen, muss die Kindesschutzbehörden eingeschalten werden.<br />
In Deutschland und Österreich gilt die Grenze ab 14 Jahren.<br />
II.<br />
Untersuchung (2. Kapitel im Gesetz)<br />
Der Bundesgesetzgeber hat hier in die Kompetenz der Kantone eingegriffen.<br />
Behördendefinition:<br />
Zuständige Behörde: Bezieht sich auf die Untersuchungsbehörde.<br />
Urteilende Behörde: Gerichtliche Instanzen, in <strong>Bern</strong>: Jugendrichter.<br />
Vollziehende Behörde: Vollstreckungsbehörde, in <strong>Bern</strong>: Jugendrichter.<br />
JStG 5: Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen<br />
Die Untersuchungshaft soll ultimo ratio sein. Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen, z.B.<br />
Unterbringung in einem Erziehungsheim und nicht in der U-Haft.<br />
JStG 6: Untersuchungshaft<br />
Vollzug der Untersuchungshaft, Subsidiaritätsprinzip, Jugendliche und Erwachsene sollen in der U-<br />
Haft getrennt sein. Dies ist in den Gefängnissen in der Schweiz nicht gewährleistet, obwohl es in der<br />
Menschenrechtskonvention deklariert ist. Die Schweiz hat sie unterzeichnet, hat aber immer Vorbehalte<br />
bringen müssen.<br />
<strong>Jugendstrafrecht</strong>: Eine Jugendgruppe soll durch Fachpersonal betreut werden, dem Bewegungsbedürfnis<br />
der Jugendlichen soll Rechnung getragen werden. Eine Einzelzelle getrennt von den Erwachsenen<br />
genügt nicht, es ist eine Betreuung nötig. Neu wird möglich sein, die nicht jugendgerechte Unterbringung<br />
anzufechten. Somit stehen die Kantone unter Druck, sie müssen die Vorbehalte aufheben.<br />
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