Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />
Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />
Fazit: Die Relation zur Tat muss gewahrt werden. Z.B. bei einer schweren Tat kann man nicht nur mit<br />
einer leichten Sanktion bestrafen, auch wenn dies erzieherisch sinnvoll wäre. Daher spricht man nicht<br />
von „Täterstrafrecht“ (wie bei Stratenwerth), sondern von täterbezogenem Strafrecht.<br />
IV.<br />
Der Erziehungsgedanke<br />
Siehe dazu auch JStG 2.<br />
Eine Meinung sagt, dass das JStG auf die Erziehung gerichtet ist. Im Kommentar zum JStG wird die<br />
Erziehung in den Vordergrund gestellt.<br />
Diese Meinung ist einseitig und ideologieverdächtig.<br />
JStG 21, die Liste ist abschliessend.<br />
Die Bestrafung ist die Regel, die Strafbefreiung bildet die Ausnahme.<br />
Auch die Abschreckungswirkung spielt eine Rolle. Z.B. dann, wenn keine Massnahme möglich ist,<br />
wenn ein Jugendlicher beispielsweise im Ausland lebt (Massnahmen erfordern einen Wohnsitz in der<br />
Schweiz). In diesem Fall wird eine Strafe mit besonders abschreckender Wirkung ausgesprochen.<br />
Somit gibt es nicht nur Erziehungssanktionen.<br />
Im Weiteren besteht bei stärkeren Strafen der Gedanke der Übelszufügung als Tatausgleich.<br />
Die Strafe gilt als Grenzziehung, als Möglichkeit der erzieherischen Auseinandersetzung. Die Strafe<br />
ist nicht dazu da, um eine Person zu demütigen.<br />
Bei längeren Freiheitsstrafen kann man diese nicht mehr erzieherisch begründen. Hier spielt die Generalprävention<br />
eine grosse Rolle.<br />
In der Praxis wird der Erziehungsgedanke überzogen. Das Gesetz schreibt keine Anforderungen an die<br />
pädagogische Fähigkeit der Behörde.<br />
Das Verfahren soll ein moralisches sein, es soll dem Jugendlichen zeigen, was er falsch gemacht hat.<br />
Das Verfahren soll bereits Teil der erzieherischen Auseinandersetzung sein. Der Jugendliche soll auf<br />
seine Verantwortung angesprochen werden, das Verfahren soll ihm zeigen, dass er ernst genommen<br />
wird, dass er ähnlich wie ein Erwachsener behandelt wird.<br />
Zusammenfassend:<br />
Das <strong>Jugendstrafrecht</strong> hat in erster Linie die Aufgabe, Werte und Normen zu schützen. Hier hat der<br />
erzieherische Gedanke viel Raum.<br />
In zweiter Linie werden die erzieherischen Aufgaben in den Vordergrund gestellt.<br />
In JStG 2 wird der Grundsatz festgehalten (Schutz und Erziehung des Jugendlichen), dann aber nicht<br />
weiter ausgeführt.<br />
Zudem: Mangelnde pädagogische Fähigkeiten der Behörden.<br />
V. Mehrspurigkeit<br />
Neben den Strafen sind auch Massnahmen vorgesehen 2-spuriges Sanktionssystem.<br />
Im alten <strong>Jugendstrafrecht</strong> wurde immer zuerst die Massnahme geprüft. Heute gilt JStG 10: Wenn die<br />
Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Massnahme zwingend. In den meisten Fällen werden Strafen allein<br />
ausgesprochen, da es sich um „normale“ Jugendliche handelt.<br />
In der Schweiz wurde das dualistisch-vikariierende System eingeführt, dies hatte aber keine Änderung<br />
zur Folge.<br />
Dualistisch:<br />
Falls die Strafe nicht genügt, kann die Strafe durch eine Massnahme ergänzt werden.<br />
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