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Dienstvereinbarungen - DIAG MAV

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Grundlage § 38 <strong>MAV</strong>O<br />

§ 38 <strong>Dienstvereinbarungen</strong><br />

(1) <strong>Dienstvereinbarungen</strong> sind in folgenden Angelegenheiten zulässig:<br />

1. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie<br />

der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend,<br />

2. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,<br />

3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />

4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,<br />

5. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />

6. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />

7. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und<br />

entsprechenden sozialen Zuwendungen,<br />

8. Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch<br />

Ausbildungsvertrag geregelt,<br />

9. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das<br />

Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,<br />

10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen<br />

Gesundheitsschädigungen,<br />

11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen<br />

Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung,<br />

Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen.<br />

12. Verlängerungen des Übergangsmandats nach § 13d Abs. 1 Satz 4.<br />

(2) <strong>Dienstvereinbarungen</strong> können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in<br />

Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder<br />

üblicherweise geregelt werden, zum Gegenstand haben, wenn eine Rechtsnorm den Abschluss<br />

ergänzender <strong>Dienstvereinbarungen</strong> ausdrücklich zulässt. Zum Abschluss und zur Verhandlung<br />

solcher <strong>Dienstvereinbarungen</strong> kann die Mitarbeitervertretung Vertreter der Diözesanen<br />

Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen oder Vertreter einer in der Einrichtung<br />

vertretenen Koalition im Sinne des Art. 6 GrO beratend hinzuziehen. Die Aufnahme von<br />

Verhandlungen ist der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft oder einer in der Einrichtung<br />

vertretenen Koalition durch die Mitarbeitervertretung anzuzeigen.<br />

(3) <strong>Dienstvereinbarungen</strong> dürfen Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen<br />

Arbeitsvertragsordnungen, nicht widersprechen. Bestehende <strong>Dienstvereinbarungen</strong> werden mit<br />

dem In-Kraft-Treten einer Rechtsnorm gemäß Satz 1 unwirksam.<br />

(3a) <strong>Dienstvereinbarungen</strong> gelten unmittelbar und zwingend. Werden Mitarbeiterinnen oder<br />

Mitarbeitern durch die Dienstvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit<br />

Zustimmung der Mitarbeitervertretung zulässig.<br />

(4) <strong>Dienstvereinbarungen</strong> werden durch Dienstgeber und Mitarbeitervertretung gemeinsam<br />

beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter<br />

Weise bekannt zu machen. <strong>Dienstvereinbarungen</strong> können von beiden Seiten mit einer Frist von 3<br />

Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.<br />

(5) Im Falle der Kündigung wirkt die Dienstvereinbarung in den Angelegenheiten des Abs. 1<br />

nach. In <strong>Dienstvereinbarungen</strong> nach Abs. 2 kann festgelegt werden, ob und in welchem Umfang<br />

darin begründete Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Außer-Kraft-Treten der<br />

Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüber hinausgehende Nachwirkung ist<br />

ausgeschlossen.<br />

© DiAG – <strong>MAV</strong> Paderborn XI/06


ACHTUNG:<br />

<strong>Dienstvereinbarungen</strong> sind immer „individuell“ an den jeweiligen Betrieb angepasst<br />

und beinhalten einen - durch Verhandlungen - erreichten Kompromiss.<br />

Musterdienstvereinbarungen sollten daher nicht ohne Kritik übernommen werden,<br />

sie können allenfalls Anregungen bieten!<br />

Wenn die <strong>MAV</strong> eine Dienstvereinbarung anstrebt:<br />

Setzen Sie sich mit der Leitung der Einrichtung in Verbindung. Signalisieren Sie, dass Sie die<br />

Verhandlungen zum Thema Dienstvereinbarung aufnehmen wollen.<br />

Gehen Sie selbst in Klausur (z.B. anlässlich Ihrer Jahresplanung) und überlegen Sie sich:<br />

1. Welche Regelungen in einer Dienstvereinbarung notwendig und/oder zweckmäßig sind,<br />

2. ob die <strong>MAV</strong> im Rahmen der Verhandlung über das Zustandekommen einer Dienstvereinbarung<br />

externen Sachverstand zur Unterstützung heranziehen kann und will.<br />

3. Suchen Sie Beratung durch die DiAG<br />

Die Dienstvereinbarung<br />

- ist das wichtigste Regelungsinstrument innerhalb der <strong>MAV</strong>O<br />

- sie wird schriftlich zwischen Dienstgeber und <strong>MAV</strong> geschlossen,<br />

- setzt einen wirksamen Beschluss der <strong>MAV</strong> voraus,<br />

- ist von beiden Seiten zu unterzeichnen,<br />

- wird in geeigneter Weise in der Einrichtung bekannt gemacht und<br />

Die Dienstvereinbarung<br />

- ist ein privatrechtlicher, kollektiver Normenvertrag, der zwischen Dienstgeber und der<br />

Mitarbeitervertretung abgeschlossen wird<br />

- gestaltet unmittelbar und zwingend Arbeitsverhältnisse der in der Einrichtung beschäftigten<br />

Arbeitnehmer.<br />

Unmittelbare Wirkung bedeutet, dass die Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten im<br />

Arbeitsverhältnis begründet, ohne dass eine Willenserklärung der Vertragsparteien notwendig<br />

ist.<br />

Zwingende Wirkung bedeutet, dass durch andere Abmachungen von den Regelungen der<br />

Betriebsvereinbarung nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden darf. Die<br />

Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung verdrängen danach vertragliche Regelungen. Als<br />

allgemeiner Grundsatz gilt das Günstigkeitsprinzip.<br />

Die Herabsetzung der Arbeitszeit und Reduzierung der Vergütung durch Dienstvereinbarung<br />

unter Zugrundelegung einer Öffnungsklausel in den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien iVm §<br />

38 II <strong>MAV</strong>O lässt sich auf eine Willenserklärung des Arbeitnehmers zurückführen. Die<br />

Regelung der Dienstvereinbarung ist gleichzeitig Bestandteil des Arbeitsvertrags. Das<br />

Günstigkeitsprinzip ist tatbestandlich nicht anwendbar.<br />

© DiAG – <strong>MAV</strong> Paderborn XI/06


Die Dienstvereinbarung<br />

- gilt gemäß § 38 Abs. 5 <strong>MAV</strong>O auch nach einer Kündigung einer Dienstvereinbarung in<br />

Angelegenheiten nach § 38 Abs.1 <strong>MAV</strong>O so lange weiter, bis eine neue Vereinbarung<br />

getroffen wird.<br />

Die Nachwirkung hat zur Folge, dass zwar die unmittelbare Geltung der DV erhalten<br />

bleibt, die zwingende Wirkung jedoch entfällt.<br />

- ist außerhalb des vorgegebenen Regelungsbereiches des § 38 <strong>MAV</strong>O nichtig (siehe auch<br />

§§ 28, 48 <strong>MAV</strong>O).<br />

AKTUELL: Dienstvereinbarung BEREITSCHAFTSDIENST<br />

Vorschlag<br />

Ziehen Sie die DiAG zur Beratung hinzu !<br />

1. DV nur befristet abschließen<br />

2. wichtige Bausteine aufführen, analog Mobilzeitregelung AVR<br />

3. Laufzeit begrenzen<br />

4. Festen Termin zur Überprüfung und Nachbesserung vereinbaren<br />

5. Bei anderen Einrichtungen Informationen zu <strong>Dienstvereinbarungen</strong> einholen<br />

6. Nach § 37 <strong>MAV</strong>O hat die <strong>MAV</strong> bezüglich <strong>Dienstvereinbarungen</strong> ein<br />

Antragsrecht<br />

© DiAG – <strong>MAV</strong> Paderborn XI/06

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