Dienstvereinbarungen - DIAG MAV
Dienstvereinbarungen - DIAG MAV
Dienstvereinbarungen - DIAG MAV
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Grundlage § 38 <strong>MAV</strong>O<br />
§ 38 <strong>Dienstvereinbarungen</strong><br />
(1) <strong>Dienstvereinbarungen</strong> sind in folgenden Angelegenheiten zulässig:<br />
1. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie<br />
der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend,<br />
2. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,<br />
3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />
4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,<br />
5. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />
6. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />
7. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und<br />
entsprechenden sozialen Zuwendungen,<br />
8. Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch<br />
Ausbildungsvertrag geregelt,<br />
9. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das<br />
Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,<br />
10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen<br />
Gesundheitsschädigungen,<br />
11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen<br />
Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung,<br />
Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen.<br />
12. Verlängerungen des Übergangsmandats nach § 13d Abs. 1 Satz 4.<br />
(2) <strong>Dienstvereinbarungen</strong> können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in<br />
Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder<br />
üblicherweise geregelt werden, zum Gegenstand haben, wenn eine Rechtsnorm den Abschluss<br />
ergänzender <strong>Dienstvereinbarungen</strong> ausdrücklich zulässt. Zum Abschluss und zur Verhandlung<br />
solcher <strong>Dienstvereinbarungen</strong> kann die Mitarbeitervertretung Vertreter der Diözesanen<br />
Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen oder Vertreter einer in der Einrichtung<br />
vertretenen Koalition im Sinne des Art. 6 GrO beratend hinzuziehen. Die Aufnahme von<br />
Verhandlungen ist der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft oder einer in der Einrichtung<br />
vertretenen Koalition durch die Mitarbeitervertretung anzuzeigen.<br />
(3) <strong>Dienstvereinbarungen</strong> dürfen Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen<br />
Arbeitsvertragsordnungen, nicht widersprechen. Bestehende <strong>Dienstvereinbarungen</strong> werden mit<br />
dem In-Kraft-Treten einer Rechtsnorm gemäß Satz 1 unwirksam.<br />
(3a) <strong>Dienstvereinbarungen</strong> gelten unmittelbar und zwingend. Werden Mitarbeiterinnen oder<br />
Mitarbeitern durch die Dienstvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit<br />
Zustimmung der Mitarbeitervertretung zulässig.<br />
(4) <strong>Dienstvereinbarungen</strong> werden durch Dienstgeber und Mitarbeitervertretung gemeinsam<br />
beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter<br />
Weise bekannt zu machen. <strong>Dienstvereinbarungen</strong> können von beiden Seiten mit einer Frist von 3<br />
Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.<br />
(5) Im Falle der Kündigung wirkt die Dienstvereinbarung in den Angelegenheiten des Abs. 1<br />
nach. In <strong>Dienstvereinbarungen</strong> nach Abs. 2 kann festgelegt werden, ob und in welchem Umfang<br />
darin begründete Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Außer-Kraft-Treten der<br />
Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüber hinausgehende Nachwirkung ist<br />
ausgeschlossen.<br />
© DiAG – <strong>MAV</strong> Paderborn XI/06
ACHTUNG:<br />
<strong>Dienstvereinbarungen</strong> sind immer „individuell“ an den jeweiligen Betrieb angepasst<br />
und beinhalten einen - durch Verhandlungen - erreichten Kompromiss.<br />
Musterdienstvereinbarungen sollten daher nicht ohne Kritik übernommen werden,<br />
sie können allenfalls Anregungen bieten!<br />
Wenn die <strong>MAV</strong> eine Dienstvereinbarung anstrebt:<br />
Setzen Sie sich mit der Leitung der Einrichtung in Verbindung. Signalisieren Sie, dass Sie die<br />
Verhandlungen zum Thema Dienstvereinbarung aufnehmen wollen.<br />
Gehen Sie selbst in Klausur (z.B. anlässlich Ihrer Jahresplanung) und überlegen Sie sich:<br />
1. Welche Regelungen in einer Dienstvereinbarung notwendig und/oder zweckmäßig sind,<br />
2. ob die <strong>MAV</strong> im Rahmen der Verhandlung über das Zustandekommen einer Dienstvereinbarung<br />
externen Sachverstand zur Unterstützung heranziehen kann und will.<br />
3. Suchen Sie Beratung durch die DiAG<br />
Die Dienstvereinbarung<br />
- ist das wichtigste Regelungsinstrument innerhalb der <strong>MAV</strong>O<br />
- sie wird schriftlich zwischen Dienstgeber und <strong>MAV</strong> geschlossen,<br />
- setzt einen wirksamen Beschluss der <strong>MAV</strong> voraus,<br />
- ist von beiden Seiten zu unterzeichnen,<br />
- wird in geeigneter Weise in der Einrichtung bekannt gemacht und<br />
Die Dienstvereinbarung<br />
- ist ein privatrechtlicher, kollektiver Normenvertrag, der zwischen Dienstgeber und der<br />
Mitarbeitervertretung abgeschlossen wird<br />
- gestaltet unmittelbar und zwingend Arbeitsverhältnisse der in der Einrichtung beschäftigten<br />
Arbeitnehmer.<br />
Unmittelbare Wirkung bedeutet, dass die Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten im<br />
Arbeitsverhältnis begründet, ohne dass eine Willenserklärung der Vertragsparteien notwendig<br />
ist.<br />
Zwingende Wirkung bedeutet, dass durch andere Abmachungen von den Regelungen der<br />
Betriebsvereinbarung nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden darf. Die<br />
Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung verdrängen danach vertragliche Regelungen. Als<br />
allgemeiner Grundsatz gilt das Günstigkeitsprinzip.<br />
Die Herabsetzung der Arbeitszeit und Reduzierung der Vergütung durch Dienstvereinbarung<br />
unter Zugrundelegung einer Öffnungsklausel in den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien iVm §<br />
38 II <strong>MAV</strong>O lässt sich auf eine Willenserklärung des Arbeitnehmers zurückführen. Die<br />
Regelung der Dienstvereinbarung ist gleichzeitig Bestandteil des Arbeitsvertrags. Das<br />
Günstigkeitsprinzip ist tatbestandlich nicht anwendbar.<br />
© DiAG – <strong>MAV</strong> Paderborn XI/06
Die Dienstvereinbarung<br />
- gilt gemäß § 38 Abs. 5 <strong>MAV</strong>O auch nach einer Kündigung einer Dienstvereinbarung in<br />
Angelegenheiten nach § 38 Abs.1 <strong>MAV</strong>O so lange weiter, bis eine neue Vereinbarung<br />
getroffen wird.<br />
Die Nachwirkung hat zur Folge, dass zwar die unmittelbare Geltung der DV erhalten<br />
bleibt, die zwingende Wirkung jedoch entfällt.<br />
- ist außerhalb des vorgegebenen Regelungsbereiches des § 38 <strong>MAV</strong>O nichtig (siehe auch<br />
§§ 28, 48 <strong>MAV</strong>O).<br />
AKTUELL: Dienstvereinbarung BEREITSCHAFTSDIENST<br />
Vorschlag<br />
Ziehen Sie die DiAG zur Beratung hinzu !<br />
1. DV nur befristet abschließen<br />
2. wichtige Bausteine aufführen, analog Mobilzeitregelung AVR<br />
3. Laufzeit begrenzen<br />
4. Festen Termin zur Überprüfung und Nachbesserung vereinbaren<br />
5. Bei anderen Einrichtungen Informationen zu <strong>Dienstvereinbarungen</strong> einholen<br />
6. Nach § 37 <strong>MAV</strong>O hat die <strong>MAV</strong> bezüglich <strong>Dienstvereinbarungen</strong> ein<br />
Antragsrecht<br />
© DiAG – <strong>MAV</strong> Paderborn XI/06