Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche ... - VG Mering
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<strong>Gebührensatzung</strong><br />
<strong>zur</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> Bestattungseinrichtung des Marktes <strong>Mering</strong>:<br />
Aufgrund Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes ( BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 08.07.1994 (GVBL. S. 553) erlässt der Markt <strong>Mering</strong> folgende<br />
<strong>Gebührensatzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Öffentliche Bestattungseinrichtung des<br />
Marktes <strong>Mering</strong> vom 24. Februar 1992<br />
§ 1<br />
Gebührenerhebung<br />
Der Markt <strong>Mering</strong> erhebt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Benutzung der Bestattungseinrichtung<br />
a) Grabstättengebühren<br />
b) Benutzungsgebühr <strong>für</strong> das Leichenhaus<br />
c) Bestattungsgebühren<br />
d) Sonstige Gebühren<br />
e) Instandhaltungsgebühren<br />
§ 2<br />
Grabstättengebühren<br />
1. Die Grabstättengebühr beträgt <strong>für</strong><br />
a) Ein Wahlgrab im Fall<br />
- der Erstbestattung, vorbehaltlich Abs. 3<br />
- jede Verlängerung der Nutzfrist<br />
- des Erwerbs<br />
<strong>für</strong> ein 1-stelliges Wahlgrab<br />
<strong>für</strong> ein 2-stelliges Wahlgrab<br />
<strong>für</strong> ein 3-stelliges Wahlgrab<br />
270,00 Euro<br />
560,00 Euro<br />
745,00 Euro<br />
b) ein Urnenerdgrab 220,00 Euro<br />
c) eine Urnennische 350,00 Euro<br />
2. Im Falle jeder weitern Bestattung bemisst sich <strong>die</strong> Grabstättengebühr <strong>für</strong> ein Wahlgrab<br />
ausgehen vom Betrag des Abs. 1 Buchst. a) nach dem Verhältnis der abgelaufenen<br />
Nutzungsfrist der letzten Bestattung bzw. Verlängerung, wobei auf volle Jahre abgerundet<br />
wird, <strong>zur</strong> neu beginnenden Nutzungsfrist.<br />
3. Im Falle des Erwerbes wird <strong>die</strong>ser einer Erstbestattung gleichgesetzt.
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§ 3<br />
Benutzungsgebühr <strong>für</strong> das Leichenhaus<br />
Für <strong>die</strong> Benutzung des Leichenhauses werden folgende Gebühren erhoben:<br />
Aufbahrung der Leiche<br />
77,00 Euro<br />
§ 4<br />
Bestattungsgebühren<br />
Die Gebühr <strong>für</strong> jede Bestattung i.S. des § BES beträgt <strong>für</strong><br />
a) Einsargung einer Leiche 93,00 Euro<br />
b) Aufbahrung der Leiche im Leichenhaus 24,50 Euro<br />
c) Leichenhaus – Reinigung 19,00 Euro<br />
d) Leichenbewachung ( Öffnen und Schließen<br />
des Leichenhauses, Kerzen anzünden u. löschen)<br />
29,00 Euro<br />
e) Leichenträger bei Aussegnung je Träger 72,00 Euro<br />
f) Überführung nach Auswärts je Stunde und<br />
Begleitperson<br />
40,00 Euro<br />
g) Grabbereitung<br />
- bei Erdbestattung 227,00 Euro<br />
- bei Urnenerdgrab und Urnenische 72,00 Euro<br />
h) Dienstleistungen bei der Beisetzung<br />
einschließlich Schließen des Grabes<br />
190,00 Euro<br />
i) Zuschlag von 50% bei Nachtarbeit und 100 % bei<br />
Sonntagsarbeit ( ohne Buchst. D)<br />
j) Ausschlagen des Grabes mit grünen Matten und verbringen<br />
der Blumen <strong>zur</strong> Grabstätte<br />
95,00 Euro<br />
k) Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe von derzeit 16%<br />
in vorstehenden Beträgen enthalten<br />
§ 5<br />
Sonstige Gebühren<br />
1) Sonstige Gebühren werden erhoben <strong>für</strong><br />
a) Exhumierung, einschließlich aller dazugehörigen Arbeiten 330,00 Euro<br />
b) Verwaltungsgebühr des Marktes <strong>Mering</strong> 42,00 Euro<br />
c) Genehmigungsgebühr (f. Grabmahl, Einfriedung oder
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sonstige bauliche Anlagen).<br />
15,00 Euro<br />
d) Genehmigung <strong>zur</strong> Vornahme gewerblicher Arbeiten <strong>für</strong><br />
Steinmetze und Gärtner (einschließlich Befahren des Friedhofs<br />
Mit Fahrzeigen) jährliche Pauschalgebühr<br />
80,00 Euro<br />
e) Einzelbewilligung zu d) 15,00 Euro<br />
f) Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Einzelanordnungen.<br />
15,00 Euro<br />
g) Erstellung der Fundamente<br />
- <strong>für</strong> 1-stellige Grabstätten 53,00 Euro<br />
- <strong>für</strong> 2-stellige Grabstätten 138,00 Euro<br />
§ 6<br />
Instandhaltungsgebühr<br />
Als jährliche Pauschalgebühr <strong>für</strong> <strong>die</strong> Instandsetzung der Friedhöfe wird<br />
a) <strong>für</strong> ein 1-stelliges Wahlgrab 27,00 Euro<br />
b) <strong>für</strong> ein 2-stelliges Wahlgrab 54,00 Euro<br />
c) <strong>für</strong> ein 3-stelliges Wahlgrab 79,00 Euro<br />
d) <strong>für</strong> ein Urnengrab 17,00 Euro<br />
e) <strong>für</strong> eine Urnennische 27,00 Euro<br />
erhoben.<br />
§ 7<br />
Entstehen der Gebührenschuld<br />
1. Die Grabstättengebühr entsteht mit<br />
a) jeder Bestattung<br />
b) der Verlängerung des Grabrechts<br />
c) dem Erwerb des Grabrechts<br />
2. Die Gebühr <strong>für</strong> <strong>die</strong> Benutzung des Leichenhauses entsteht mit der tatsächlichen<br />
Inanspruchnahme des Leichenhauses <strong>für</strong> den jeweiligen Zweck.<br />
3. <strong>die</strong> Bestattungsgebühr entsteht mit jeder Bestattung.<br />
4. <strong>die</strong> sonstigen Gebühren entstehen mit der Durchführung der jeweiligen Maßnahme.<br />
5. <strong>die</strong> Instandhaltungsgebühr entsteht am 01.Juli des Jahres; bei späterem Erwerb einer<br />
Grabstätte zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt.
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§ 8<br />
Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner ist,<br />
a) wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Bestattungspflichtiger ist,<br />
b) wer den Auftrag an <strong>die</strong> Gemeinde erteilt hat,<br />
c) wer eine Verlängerung der Nutzungsfrist beantragt hat, und<br />
d) wer eine Grabstätte erworben hat.<br />
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 9<br />
Fälligkeit<br />
Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.<br />
§ 10<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.<br />
2. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> von 24.02.1992, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom<br />
20.03.1995, außer Kraft.<br />
<strong>Mering</strong>, den 02. November 2004<br />
gez. Kandler<br />
Erster Bürgermeister