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Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche ... - VG Mering

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<strong>Gebührensatzung</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> Bestattungseinrichtung des Marktes <strong>Mering</strong>:<br />

Aufgrund Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes ( BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 08.07.1994 (GVBL. S. 553) erlässt der Markt <strong>Mering</strong> folgende<br />

<strong>Gebührensatzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Öffentliche Bestattungseinrichtung des<br />

Marktes <strong>Mering</strong> vom 24. Februar 1992<br />

§ 1<br />

Gebührenerhebung<br />

Der Markt <strong>Mering</strong> erhebt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Benutzung der Bestattungseinrichtung<br />

a) Grabstättengebühren<br />

b) Benutzungsgebühr <strong>für</strong> das Leichenhaus<br />

c) Bestattungsgebühren<br />

d) Sonstige Gebühren<br />

e) Instandhaltungsgebühren<br />

§ 2<br />

Grabstättengebühren<br />

1. Die Grabstättengebühr beträgt <strong>für</strong><br />

a) Ein Wahlgrab im Fall<br />

- der Erstbestattung, vorbehaltlich Abs. 3<br />

- jede Verlängerung der Nutzfrist<br />

- des Erwerbs<br />

<strong>für</strong> ein 1-stelliges Wahlgrab<br />

<strong>für</strong> ein 2-stelliges Wahlgrab<br />

<strong>für</strong> ein 3-stelliges Wahlgrab<br />

270,00 Euro<br />

560,00 Euro<br />

745,00 Euro<br />

b) ein Urnenerdgrab 220,00 Euro<br />

c) eine Urnennische 350,00 Euro<br />

2. Im Falle jeder weitern Bestattung bemisst sich <strong>die</strong> Grabstättengebühr <strong>für</strong> ein Wahlgrab<br />

ausgehen vom Betrag des Abs. 1 Buchst. a) nach dem Verhältnis der abgelaufenen<br />

Nutzungsfrist der letzten Bestattung bzw. Verlängerung, wobei auf volle Jahre abgerundet<br />

wird, <strong>zur</strong> neu beginnenden Nutzungsfrist.<br />

3. Im Falle des Erwerbes wird <strong>die</strong>ser einer Erstbestattung gleichgesetzt.


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§ 3<br />

Benutzungsgebühr <strong>für</strong> das Leichenhaus<br />

Für <strong>die</strong> Benutzung des Leichenhauses werden folgende Gebühren erhoben:<br />

Aufbahrung der Leiche<br />

77,00 Euro<br />

§ 4<br />

Bestattungsgebühren<br />

Die Gebühr <strong>für</strong> jede Bestattung i.S. des § BES beträgt <strong>für</strong><br />

a) Einsargung einer Leiche 93,00 Euro<br />

b) Aufbahrung der Leiche im Leichenhaus 24,50 Euro<br />

c) Leichenhaus – Reinigung 19,00 Euro<br />

d) Leichenbewachung ( Öffnen und Schließen<br />

des Leichenhauses, Kerzen anzünden u. löschen)<br />

29,00 Euro<br />

e) Leichenträger bei Aussegnung je Träger 72,00 Euro<br />

f) Überführung nach Auswärts je Stunde und<br />

Begleitperson<br />

40,00 Euro<br />

g) Grabbereitung<br />

- bei Erdbestattung 227,00 Euro<br />

- bei Urnenerdgrab und Urnenische 72,00 Euro<br />

h) Dienstleistungen bei der Beisetzung<br />

einschließlich Schließen des Grabes<br />

190,00 Euro<br />

i) Zuschlag von 50% bei Nachtarbeit und 100 % bei<br />

Sonntagsarbeit ( ohne Buchst. D)<br />

j) Ausschlagen des Grabes mit grünen Matten und verbringen<br />

der Blumen <strong>zur</strong> Grabstätte<br />

95,00 Euro<br />

k) Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe von derzeit 16%<br />

in vorstehenden Beträgen enthalten<br />

§ 5<br />

Sonstige Gebühren<br />

1) Sonstige Gebühren werden erhoben <strong>für</strong><br />

a) Exhumierung, einschließlich aller dazugehörigen Arbeiten 330,00 Euro<br />

b) Verwaltungsgebühr des Marktes <strong>Mering</strong> 42,00 Euro<br />

c) Genehmigungsgebühr (f. Grabmahl, Einfriedung oder


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sonstige bauliche Anlagen).<br />

15,00 Euro<br />

d) Genehmigung <strong>zur</strong> Vornahme gewerblicher Arbeiten <strong>für</strong><br />

Steinmetze und Gärtner (einschließlich Befahren des Friedhofs<br />

Mit Fahrzeigen) jährliche Pauschalgebühr<br />

80,00 Euro<br />

e) Einzelbewilligung zu d) 15,00 Euro<br />

f) Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Einzelanordnungen.<br />

15,00 Euro<br />

g) Erstellung der Fundamente<br />

- <strong>für</strong> 1-stellige Grabstätten 53,00 Euro<br />

- <strong>für</strong> 2-stellige Grabstätten 138,00 Euro<br />

§ 6<br />

Instandhaltungsgebühr<br />

Als jährliche Pauschalgebühr <strong>für</strong> <strong>die</strong> Instandsetzung der Friedhöfe wird<br />

a) <strong>für</strong> ein 1-stelliges Wahlgrab 27,00 Euro<br />

b) <strong>für</strong> ein 2-stelliges Wahlgrab 54,00 Euro<br />

c) <strong>für</strong> ein 3-stelliges Wahlgrab 79,00 Euro<br />

d) <strong>für</strong> ein Urnengrab 17,00 Euro<br />

e) <strong>für</strong> eine Urnennische 27,00 Euro<br />

erhoben.<br />

§ 7<br />

Entstehen der Gebührenschuld<br />

1. Die Grabstättengebühr entsteht mit<br />

a) jeder Bestattung<br />

b) der Verlängerung des Grabrechts<br />

c) dem Erwerb des Grabrechts<br />

2. Die Gebühr <strong>für</strong> <strong>die</strong> Benutzung des Leichenhauses entsteht mit der tatsächlichen<br />

Inanspruchnahme des Leichenhauses <strong>für</strong> den jeweiligen Zweck.<br />

3. <strong>die</strong> Bestattungsgebühr entsteht mit jeder Bestattung.<br />

4. <strong>die</strong> sonstigen Gebühren entstehen mit der Durchführung der jeweiligen Maßnahme.<br />

5. <strong>die</strong> Instandhaltungsgebühr entsteht am 01.Juli des Jahres; bei späterem Erwerb einer<br />

Grabstätte zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt.


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§ 8<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner ist,<br />

a) wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Bestattungspflichtiger ist,<br />

b) wer den Auftrag an <strong>die</strong> Gemeinde erteilt hat,<br />

c) wer eine Verlängerung der Nutzungsfrist beantragt hat, und<br />

d) wer eine Grabstätte erworben hat.<br />

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 9<br />

Fälligkeit<br />

Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.<br />

2. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> von 24.02.1992, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom<br />

20.03.1995, außer Kraft.<br />

<strong>Mering</strong>, den 02. November 2004<br />

gez. Kandler<br />

Erster Bürgermeister

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