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2 Modellierung von Wärmebrücken

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1. Wirkungsweise <strong>von</strong> <strong>Wärmebrücken</strong><br />

mebrücken werden im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Nachweises nicht beachtet,<br />

zweidimensionale <strong>Wärmebrücken</strong> zu niedrig beheizten Räumen dürfen vernachlässigt<br />

werden. Der zusätzliche spezifische Wärmeverlust für Bauteile mit Flächenheizung ist<br />

im öffentlich-rechtlichen Nachweis nach Abschnitt 6.1.4 der DIN V 4108-6 zu ermitteln<br />

und zum spezifischen Transmissionswärmeverlust zu addieren. Unter Beachtung dieser<br />

Vereinfachungen ergibt sich folgende Berechnungsvorschrift für den spezifischen<br />

Transmissionswärmeverlust:<br />

F xi<br />

U i<br />

A i<br />

ΔU WB<br />

A<br />

ΔH T,FH<br />

Temperaturkorrekturfaktor nach Tabelle 3 DIN V 4108-6, für Bauteile<br />

gegen Außenluft ist F xi<br />

= 1;<br />

Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils in W/(m²K);<br />

Fläche eines Bauteils in m²;<br />

spezifischer <strong>Wärmebrücken</strong>zuschlag in W/(m²K);<br />

Wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes;<br />

spezifischer Wärmeverlust über Bauteile mit Flächenheizung<br />

Wird, abweichend <strong>von</strong> Gleichung 12, der zusätzliche Verlust über <strong>Wärmebrücken</strong> nach<br />

DIN EN ISO 10211 berechnet, so ist statt des Terms ΔU WB<br />

· A der Leitwert L zu verwenden.<br />

Die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten U i<br />

hat nach den Vorschriften<br />

der DIN EN ISO 6946, DIN EN ISO 10077 (Fenster) und DIN 13370 bzw. Anhang E der<br />

DIN V 4108-6 (Bauteile, die an das Erdreich grenzen) zu erfolgen. Wird der U-Wert für<br />

Bauteile, die an das Erdreich grenzen, nach Anhang E der DIN V 4108-6 berechnet, so<br />

ist zu beachten, dass bei an das Erdreich grenzenden Bauteilen (z.B. Bodenplatten)<br />

der äußere Wärmeübergangswiderstand zu null zu setzen ist.<br />

1.5 Nachweis der Gleichwertigkeit nach Beiblatt 2<br />

Mit dem Programm Psi-Therm ist es sowohl möglich, <strong>Wärmebrücken</strong> auf der Grundlage<br />

der nach DIN EN ISO 10211 festgelegten Randbedingungen zu berechnen als auch<br />

einen Nachweis der Gleichwertigkeit nach Beiblatt 2 zu führen.<br />

Der Nachweis der Gleichwertigkeit <strong>von</strong> Konstruktionen zu den im Beiblatt 2 aufgezeigten<br />

kann mit einem der nachfolgenden Verfahren vorgenommen werden:<br />

a) Bei der Möglichkeit einer eindeutigen Zuordnung des konstruktiven<br />

Grundprinzips und bei Vorliegen der Übereinstimmung der beschriebenen<br />

Bauteilabmessungen und Baustoffeigenschaften ist eine Gleichwertigkeit<br />

gegeben.<br />

Diese Art des Gleichwertigkeitsnachweises folgt dem Grundsatz, dass das zu beurteilende<br />

Detail mit einem Detail aus dem Beiblatt übereinstimmt. Ein Beispiel ist in<br />

Tabelle 3 aufgeführt.<br />

[16]<br />

Tabelle 3: Gleichwertigkeitsnachweis nach Verfahren a)<br />

17

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