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Strafgesetzbuch (StGB) - ICRC

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§ 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung<br />

der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so<br />

sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden,<br />

daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht.<br />

§ 60 Absehen von Strafe<br />

Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die<br />

Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe<br />

von mehr als einem Jahr verwirkt hat.<br />

Sechster Titel<br />

Maßregeln der Besserung und Sicherung<br />

§ 61 Übersicht<br />

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind<br />

1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,<br />

2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,<br />

3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,<br />

4. die Führungsaufsicht,<br />

5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,<br />

6. das Berufsverbot.<br />

§ 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom<br />

Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer<br />

Verhältnis steht.<br />

Freiheitsentziehende Maßregeln<br />

§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten<br />

Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />

an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes<br />

erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.<br />

§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu<br />

nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren<br />

Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht<br />

auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr<br />

besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur,<br />

wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt<br />

zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung<br />

erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.<br />

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