Tro§zdem Nr. 43, November2010 - Justizvollzugsanstalt Oldenburg ...
Tro§zdem Nr. 43, November2010 - Justizvollzugsanstalt Oldenburg ...
Tro§zdem Nr. 43, November2010 - Justizvollzugsanstalt Oldenburg ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
RECHT & SOZIALES<br />
Vorzeitige Entlassung von Strafgefangenen und Zurückstellung<br />
von Ladungen aus Anlass des Weihnachtsfestes<br />
WEIHNACHTSAMNESTIE: Jedes Jahr gibt es für Inhaftierte, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die<br />
Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung aus Anlass des Weihnachtsfestes. Der genau Zeitraum der für eine<br />
mögliche Entlassung in Frage kommt und wird jedes Jahr aufs neue Festgelegt. Genau Informationen über<br />
Voraussetzungen und Bestimmungen für das laufende Jahr erhaltet ihr von eurer Abteilungsleitung.<br />
D<br />
ie Staatsanwaltschaften werden ermächtigt, aus Anlass<br />
des Weihnachtsfestes aufgrund einer Prüfung der Umstände<br />
des Einzelfalles im Gnadenwege die vorzeitige<br />
Entlassung von Strafgefangenen, die eine von einem niedersächsischen<br />
Gericht verhängte zeitige Freiheitsstrafe (nicht:<br />
Ersatzfreiheitsstrafe), Jugendstrafe oder einen Strafarrest in<br />
einer niedersächsischen Vollzugsanstalt oder in einer Vollzugseinrichtung<br />
der Bundeswehr in Niedersachsen verbüßen,<br />
nach bestimmten Grundsätzen zu veranlassen:<br />
Gefangene müssen sich seit einem bestimmten Zeitraum<br />
ununterbrochen in Haft befinden<br />
2. a) Werden nachträglich Umstände bekannt, die nach Maßgabe<br />
der vorstehend aufgeführten Voraussetzungen zur Versagung<br />
des Gnadenerweises geführt hätten, so kann der Gnadenerweis<br />
zurückgenommen werden.<br />
b) Der Gnadenerweis kann widerrufen werden, wenn sich<br />
bis zur Entlassung im Verhalten der Gefangenen ein Grund<br />
ergibt, der zur Versagung des Gnadenerweises geführt hätte.<br />
c) Für die Zurücknahme und den Widerruf gilt § 36 der<br />
Gnadenordnung entsprechend.<br />
11.<br />
§<br />
Der Entlassungstag muss in einem bestimmten Zeitraum<br />
liegen (in der Regel Anfang Dezember bis Anfang Januar<br />
des jeweiligen Jahres, die genauen Daten werden jährlich<br />
neu festgesetzt) oder<br />
weitere Gründe liegen vor ( bspw. Strafaussetzung gemäß.<br />
§ 57 StGB wurden bewilligt)<br />
können bereits zu einem bestimmten Tag vor Weihnachten entlassen<br />
werden, wenn kein sich unmittelbar anschließender weiterer<br />
Vollzug vorgemerkt ist (z. B. Anschlussvollzug, Untersuchungs-,<br />
Auslieferungs- oder Abschiebehaft, freiheitsentziehende<br />
Maßregeln der Besserung und Sicherung) und die oben genannten<br />
Voraussetzungen gegeben sind.<br />
Von der vorzeitigen Entlassung können Gefangene ausgeschlossen<br />
werden, wenn nach einem bestimmten Datum ein<br />
Arrest verhängt worden ist, Gefangene nach einem bestimmten<br />
Datum entwichen sind, Gefangene wegen vorsätzlicher<br />
Tötungs- oder Sexualdelikte in Haft sind, bei Strafverfolgung<br />
aufgrund Straftaten innerhalb des Vollzuges oder während Vollzugslockerungen<br />
3. Die vorzeitige Entlassung setzt voraus, dass<br />
a) die Leiterin oder der Leiter der <strong>Justizvollzugsanstalt</strong> die<br />
Entlassung befürwortet,<br />
b) die Gefangene oder der Gefangene mit der vorbezeichneten<br />
Entlassung einverstanden ist,<br />
c) die Unterkunft und der Lebensunterhalt sichergestellt sind.<br />
1. Eine weitere Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts nach<br />
§ 18 Abs. 3 oder § 40 Abs. 8 NJVollzG, § 16 Abs. 3 oder §<br />
<strong>43</strong> Abs. 9 StVollzG oder einer entsprechenden Vorschrift<br />
eines anderen Bundeslandes kommt nicht in Betracht.<br />
1. Fällt der Entlassungszeitpunkt deshalb in den Zeitraum vom<br />
bestimmten Datum im Dezember bis zum bestimmten Datum<br />
im Januar, weil das endgültige Strafende -ggf. auch<br />
mehrerer Strafen -erreicht ist, so ist der aufgrund dieses Erlasses<br />
nicht zu verbüßende Strafrest -ggf. auch die hiernach<br />
nicht zu verbüßende weitere Strafe -zu erlassen.<br />
2. Fällt der Entlassungstermin in diesen Zeitraum, weil im<br />
Gnadenwege oder nach § 57 StGB, § 14 a Abs. 2 WStG, §<br />
88 JGG Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde, so<br />
wird für den aufgrund dieses Erlasses nicht zu vollstreckenden<br />
Teil der Strafe Strafunterbrechung gewährt. Die Zeit der<br />
Strafunterbrechung wird unter der auflösenden Bedingung,<br />
dass die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung nicht<br />
widerrufen wird, auf die Strafzeit angerechnet.<br />
111.<br />
Bei Gefangenen, welche die von einem niedersächsischen Gericht<br />
verhängte zeitige Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder einen<br />
Strafarrest in einer <strong>Justizvollzugsanstalt</strong> eines anderen Landes<br />
oder in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr in einem<br />
anderen Land verbüßen, ist auf Antrag oder, soweit der Entlassungstermin<br />
im Einzelfall der Staatsanwaltschaft bekannt wird,<br />
von Amts wegen zu verfahren.<br />
! Quick-Info<br />
Als Weihnachtsamnestie bezeichnet man den in vielen christlich-geprägten<br />
Staaten praktizierten Brauch aus Anlass des<br />
Weihnachtsfestes Strafgefangene zu amnestieren. Damit soll<br />
zum einen den Gefangenen das Feiern im Kreise ihrer Familien<br />
ermöglicht werden, zum anderen soll so das Personal der<br />
Gefängnisse entlastet werden, um während der Feiertage<br />
mehr Freizeit mit ihren Familien verbringen zu können.<br />
In Deutschland entscheidet jedes Bundesland selbst, ob und<br />
wie sie ihren Strafgefangenen eine Gnadenerweise zubilliget.<br />
Alle Bundesländer außer den Freistaaten Bayern und Sachsen<br />
gewähren sie regelmäßig, Bremen bereits seit Ende des<br />
2. Weltkrieges.<br />
www.jva-oldenburg.de<br />
Tr§tzdem 11/2010 <strong>43</strong>