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Tro§zdem Nr. 43, November2010 - Justizvollzugsanstalt Oldenburg ...

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RECHT & SOZIALES<br />

Vorzeitige Entlassung von Strafgefangenen und Zurückstellung<br />

von Ladungen aus Anlass des Weihnachtsfestes<br />

WEIHNACHTSAMNESTIE: Jedes Jahr gibt es für Inhaftierte, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die<br />

Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung aus Anlass des Weihnachtsfestes. Der genau Zeitraum der für eine<br />

mögliche Entlassung in Frage kommt und wird jedes Jahr aufs neue Festgelegt. Genau Informationen über<br />

Voraussetzungen und Bestimmungen für das laufende Jahr erhaltet ihr von eurer Abteilungsleitung.<br />

D<br />

ie Staatsanwaltschaften werden ermächtigt, aus Anlass<br />

des Weihnachtsfestes aufgrund einer Prüfung der Umstände<br />

des Einzelfalles im Gnadenwege die vorzeitige<br />

Entlassung von Strafgefangenen, die eine von einem niedersächsischen<br />

Gericht verhängte zeitige Freiheitsstrafe (nicht:<br />

Ersatzfreiheitsstrafe), Jugendstrafe oder einen Strafarrest in<br />

einer niedersächsischen Vollzugsanstalt oder in einer Vollzugseinrichtung<br />

der Bundeswehr in Niedersachsen verbüßen,<br />

nach bestimmten Grundsätzen zu veranlassen:<br />

Gefangene müssen sich seit einem bestimmten Zeitraum<br />

ununterbrochen in Haft befinden<br />

2. a) Werden nachträglich Umstände bekannt, die nach Maßgabe<br />

der vorstehend aufgeführten Voraussetzungen zur Versagung<br />

des Gnadenerweises geführt hätten, so kann der Gnadenerweis<br />

zurückgenommen werden.<br />

b) Der Gnadenerweis kann widerrufen werden, wenn sich<br />

bis zur Entlassung im Verhalten der Gefangenen ein Grund<br />

ergibt, der zur Versagung des Gnadenerweises geführt hätte.<br />

c) Für die Zurücknahme und den Widerruf gilt § 36 der<br />

Gnadenordnung entsprechend.<br />

11.<br />

§<br />

Der Entlassungstag muss in einem bestimmten Zeitraum<br />

liegen (in der Regel Anfang Dezember bis Anfang Januar<br />

des jeweiligen Jahres, die genauen Daten werden jährlich<br />

neu festgesetzt) oder<br />

weitere Gründe liegen vor ( bspw. Strafaussetzung gemäß.<br />

§ 57 StGB wurden bewilligt)<br />

können bereits zu einem bestimmten Tag vor Weihnachten entlassen<br />

werden, wenn kein sich unmittelbar anschließender weiterer<br />

Vollzug vorgemerkt ist (z. B. Anschlussvollzug, Untersuchungs-,<br />

Auslieferungs- oder Abschiebehaft, freiheitsentziehende<br />

Maßregeln der Besserung und Sicherung) und die oben genannten<br />

Voraussetzungen gegeben sind.<br />

Von der vorzeitigen Entlassung können Gefangene ausgeschlossen<br />

werden, wenn nach einem bestimmten Datum ein<br />

Arrest verhängt worden ist, Gefangene nach einem bestimmten<br />

Datum entwichen sind, Gefangene wegen vorsätzlicher<br />

Tötungs- oder Sexualdelikte in Haft sind, bei Strafverfolgung<br />

aufgrund Straftaten innerhalb des Vollzuges oder während Vollzugslockerungen<br />

3. Die vorzeitige Entlassung setzt voraus, dass<br />

a) die Leiterin oder der Leiter der <strong>Justizvollzugsanstalt</strong> die<br />

Entlassung befürwortet,<br />

b) die Gefangene oder der Gefangene mit der vorbezeichneten<br />

Entlassung einverstanden ist,<br />

c) die Unterkunft und der Lebensunterhalt sichergestellt sind.<br />

1. Eine weitere Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts nach<br />

§ 18 Abs. 3 oder § 40 Abs. 8 NJVollzG, § 16 Abs. 3 oder §<br />

<strong>43</strong> Abs. 9 StVollzG oder einer entsprechenden Vorschrift<br />

eines anderen Bundeslandes kommt nicht in Betracht.<br />

1. Fällt der Entlassungszeitpunkt deshalb in den Zeitraum vom<br />

bestimmten Datum im Dezember bis zum bestimmten Datum<br />

im Januar, weil das endgültige Strafende -ggf. auch<br />

mehrerer Strafen -erreicht ist, so ist der aufgrund dieses Erlasses<br />

nicht zu verbüßende Strafrest -ggf. auch die hiernach<br />

nicht zu verbüßende weitere Strafe -zu erlassen.<br />

2. Fällt der Entlassungstermin in diesen Zeitraum, weil im<br />

Gnadenwege oder nach § 57 StGB, § 14 a Abs. 2 WStG, §<br />

88 JGG Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde, so<br />

wird für den aufgrund dieses Erlasses nicht zu vollstreckenden<br />

Teil der Strafe Strafunterbrechung gewährt. Die Zeit der<br />

Strafunterbrechung wird unter der auflösenden Bedingung,<br />

dass die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung nicht<br />

widerrufen wird, auf die Strafzeit angerechnet.<br />

111.<br />

Bei Gefangenen, welche die von einem niedersächsischen Gericht<br />

verhängte zeitige Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder einen<br />

Strafarrest in einer <strong>Justizvollzugsanstalt</strong> eines anderen Landes<br />

oder in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr in einem<br />

anderen Land verbüßen, ist auf Antrag oder, soweit der Entlassungstermin<br />

im Einzelfall der Staatsanwaltschaft bekannt wird,<br />

von Amts wegen zu verfahren.<br />

! Quick-Info<br />

Als Weihnachtsamnestie bezeichnet man den in vielen christlich-geprägten<br />

Staaten praktizierten Brauch aus Anlass des<br />

Weihnachtsfestes Strafgefangene zu amnestieren. Damit soll<br />

zum einen den Gefangenen das Feiern im Kreise ihrer Familien<br />

ermöglicht werden, zum anderen soll so das Personal der<br />

Gefängnisse entlastet werden, um während der Feiertage<br />

mehr Freizeit mit ihren Familien verbringen zu können.<br />

In Deutschland entscheidet jedes Bundesland selbst, ob und<br />

wie sie ihren Strafgefangenen eine Gnadenerweise zubilliget.<br />

Alle Bundesländer außer den Freistaaten Bayern und Sachsen<br />

gewähren sie regelmäßig, Bremen bereits seit Ende des<br />

2. Weltkrieges.<br />

www.jva-oldenburg.de<br />

Tr§tzdem 11/2010 <strong>43</strong>

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