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Tro§zdem Nr. 43, November2010 - Justizvollzugsanstalt Oldenburg ...

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RECHT & SOZIALES<br />

§<br />

und zugestellte Forderung nicht zuzuordnen,<br />

so kann der Betroffene eine Einsicht<br />

in die Forderungsunterlagen verlangen.<br />

Als Nachweis der Forderungsgrundlage<br />

können jeweils in Kopie der die Forderungssumme<br />

betreffende Vertragsabschluss,<br />

der letzte Zahlungseingag mit<br />

Betragshöhe €/ DM und Datum, Bankverbindung,<br />

die Anschrift des Vertragspartners<br />

(um Verwechselungen bei Namensgleichheit<br />

auszuschließen) angefordert<br />

werden. Für die Prüfung der Fristwahrung,<br />

die bei Forderungen<br />

aus Verbraucherverträgen<br />

drei Jahre beträgt ist<br />

das Datum der Fälligkeit<br />

der Zahlung der erste<br />

Mahnbescheid, der den<br />

anerkannten gerichtlichen<br />

Titel (Vollstreckungstitel)<br />

trägt maßgeblich..<br />

Bei Begehren der Einsicht<br />

von Forderungsnachweisen,<br />

empfiehlt sich eine<br />

vier bis achtwöchige Fristsetzung.<br />

Erfolgt darauf keine<br />

Reaktion, schafft man<br />

sich Abhilfe mit einem Erinnerungsschreiben<br />

und<br />

einer Androhung einer<br />

Strafanzeige wegen versuchten<br />

Betruges. Diese<br />

radikale Maßnahme ist<br />

durchaus begründet und hat<br />

seinen Sinn in Zeiten von<br />

steigender Inkasso-<br />

Piraterie. Nutzt auch das<br />

nichts, dann ist die Inkassostelle<br />

nicht nur nachlässig,<br />

sondern auch unseriös mit<br />

einer Neigung ins Kriminelle.<br />

Bei so einem Verdacht<br />

ist es das Ziel, die Plage der Mahnungen<br />

und Androhungen stoppen und die unzutreffenden<br />

Einträge bei den Auskunfteien<br />

anschließend beseitigen.<br />

Die Inkassobranche betätigt sich oft in<br />

einem grauen Gesetzesbereich mit zahlreichen<br />

Kann-Bestimmungen und Ausnahmen,<br />

der überwiegend von angehenden<br />

Anwälten oder andren Rechtverdrehern<br />

beackert wird. Bei diesen Methoden<br />

handelt es sich eben um Inkasso-<br />

Piraterie.<br />

Oft verlaufen schriftliche oder fernmündliche<br />

Bemühungen zur Klärung<br />

eines Sachverhalts im Sande (lange Warteschleifen).<br />

Antworten auf schriftliche<br />

Korrespondenz gibt es keine. Es kommen<br />

nur Androhungen von Zwangsvollsterteckungsmaßnahmen<br />

und die<br />

damit verbundenen steigenden Kosten<br />

per Serienbrief regelmäßig ins Haus.<br />

Sind die behaupteten Forderungen<br />

grundlos, empfiehlt es sich, darauf nicht<br />

zu reagieren. Steht dagegen eine substantiell<br />

begründete Zwangsvollstreckung an<br />

sollte man die Mahnungen ernst nehmen,<br />

um weiterführende, höhere Kosten und<br />

Gebühren zu vermeiden. Denn in solchen<br />

Fällen kann aus zweistelligen Beträgen<br />

sehr schnell die zehnfache Summe<br />

werden und lang anhaltende Nachteile<br />

gibt es obendrauf gratis dazu. Denn ein<br />

negativer Eintrag bei einer der Auskunfteien<br />

wird erst ein Jahr nach Begleichung<br />

Ein ConCheck von beispielsweise 1,7 sagt aus dass die Wahrscheinlichkeit,<br />

mit der ein Kunde seine Zahlungsverpflichtung erfüllt, bei 97<br />

% liegt. Als zusätzliche Entscheidungshilfe wird die ConCheck Bewertung<br />

nach folgenden Risikoklassen klassifiziert:<br />

1,0 bis 1,2 Sehr niedriges Risiko<br />

1,3 bis 1,8 Niedriges Risiko<br />

1,9 bis 2,6 Durchschnittliches Risiko<br />

2,7 bis 2,9 Mittleres Risiko<br />

der Schuldforderung gelöscht. Bei einer<br />

Erledigung durch Vergleich findet die<br />

Löschung zwei Jahre nach letztem Zahlungseingang<br />

statt.<br />

Der Scorewert wird nur gebildet<br />

wenn keine Negativdaten vorliegen. Mit<br />

negativen Informationen werden die<br />

Datensammler um Teil von Auftragebern<br />

versorgt. Es wird also der Auftrag erteilt,<br />

eine Eintragung aus Gläubigermahnungen,<br />

laufenden oder betriebenen Inkassomahnverfahren<br />

und Insolvenzverfahren<br />

zu der betreffenden Person zu speichern.<br />

Bei diesen „Bonitäts-Informationen“<br />

handelt es sich um konkret vorliegende<br />

Zahlungsstörungen. Ziel ist es, frühzeitig<br />

risikobehaftete Geschäftsbeziehungen<br />

auszuweisen und zum Schutz der anderen<br />

Geschäftsleute erkennbar zu machen.<br />

Die gewöhnlichen Geschäftspraktiken<br />

können bei unsicheren Kunden auf<br />

risikoarme Bezahlverfahren abgestellt<br />

werden. Der Verbraucher erhält nichts<br />

mehr auf Kredit sondern muss den monäteren<br />

Gegenwert direkt bei Empfang<br />

der Ware entrichten.<br />

Die Richtigkeit der in Auftrag genommenen<br />

negativen Merkmale wird nicht ü-<br />

berprüft.<br />

Zwei Kunden, die in Wirklichkeit,<br />

gleichermaßen Kreditwürdig sind können<br />

in nachhinein wegen Fehler und<br />

Datenlücken ganz unterschiedlich behandelt<br />

werden.<br />

Die Datensammler haben<br />

aber bei nachweislich unrichtigen<br />

Daten die Pflicht<br />

zu Berichtigung, Löschung<br />

oder Sperrung, sofern ihre<br />

Richtigkeit von verantwortlicher<br />

Stelle (Auftraggeber)<br />

nicht bewiesen werden kann.<br />

Wird die Richtigkeit der<br />

Daten vom Betroffenen<br />

bestritten sind diese gemäß §<br />

35 Abs. 3 BDSG zu sperren<br />

für die Dauer der Klärung.<br />

Die Tatsache einer Sperrung<br />

von Daten darf an auskunftsuchenden<br />

Kunden nicht<br />

übermittelt werden. Personenbezogene<br />

Daten dürfen<br />

auch nicht verarbeitet oder<br />

benutzt werden solange der<br />

Betroffene der Verarbeitung<br />

bei der verantwortlichen<br />

Stelle widerspricht. Auf<br />

Verlangen des Betroffenen<br />

ist gemäß § 35 Abs. 6 den<br />

zweifelhaften Daten die<br />

nicht gesperrt werden können,<br />

für die Dauer der Speicherung<br />

seine Gegendarstellung<br />

beizufügen.<br />

Die Dauer der Speicherung von erledigten<br />

oder abbezahlten Negativeinträgen<br />

im Gesetz geregelt<br />

Dabei sind die Fristen für eine endgültige<br />

Löschung laut Angaben der Auskunfteien<br />

meist kürzer als die im Gesetz bestimmten<br />

Zeiträume.<br />

Die Aufmerksamkeit und Sorgfaltspflicht<br />

gegenüber den betroffenen<br />

Verbrauchern mit deren Datensätzen<br />

gehandelt und Geld verdient wird ist<br />

mehr als steigerungsfähig. Es scheint gar<br />

so, als sob sich die Datensammler der<br />

Brisanz ihrer Scorebewertungen und<br />

deren möglichen Folgen bei untransparenten<br />

Dateninhalten nicht bewusst seien.<br />

Die Dateneigentümer haben nicht<br />

mehr die Besitzgewalt und das Bestimmungsrecht<br />

über den Umgang mit eigenen<br />

Daten weil diese durch eigene Nachlässigkeit<br />

bei Vertragsabschlüssen zu<br />

www.jva-oldenburg.de<br />

Tr§tzdem 11/2010 31

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