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Verordnung Hausnummer - Stadt Arnstadt

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<strong>Stadt</strong> <strong>Arnstadt</strong><br />

Ordnungsbehördliche <strong>Verordnung</strong><br />

über die Erteilung von <strong>Hausnummer</strong>n<br />

für Grundstücke im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Arnstadt</strong><br />

Aufgrund der §§ 27 und 50 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse<br />

der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 18. Juni 1993<br />

(GVBl Seite 323) erlässt der Bürgermeister der <strong>Stadt</strong> <strong>Arnstadt</strong> für das <strong>Stadt</strong>gebiet<br />

folgende <strong>Verordnung</strong>:<br />

§ 1<br />

1) Jedes mit einem Wohn- oder Geschäftshaus bebaute Grundstück im Gebiet der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Arnstadt</strong> erhält eine <strong>Hausnummer</strong>. Die Regelung des Abs. 4 bleibt unberührt.<br />

2) Keine <strong>Hausnummer</strong>n werden für Grundstücke vergeben, die ausschließlich mit<br />

einer Garage und/oder einer Gartenlaube und/oder einem Wochenendhaus bebaut<br />

sind. Unbebaute Gartengrundstücke erhalten keine <strong>Hausnummer</strong>.<br />

3) Wird ein Garten- oder Wochenendhaus tatsächlich als Wohnhaus genutzt, wird<br />

eine <strong>Hausnummer</strong> nur unter der Voraussetzung vergeben, dass eine Nutzungsänderungsgenehmigung<br />

der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde vorliegt.<br />

4) Für die Grundstücke, die mit einem Wohnhaus und einem Geschäftshaus bzw.<br />

mit einem kombinierten Wohn- und Geschäftshaus bebaut sind, können getrennte<br />

<strong>Hausnummer</strong>n jeweils für die Wohn- und Gewerbeeinheit vergeben werden,<br />

vorausgesetzt, die Einheiten verfügen jeweils über einen separaten Eingang.<br />

§ 2<br />

1) <strong>Hausnummer</strong>n werden durch die <strong>Stadt</strong> vergeben.<br />

2) Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, bestehende Hausnumerierungen im Bedarfsfall zu ändern.<br />

3) <strong>Hausnummer</strong>n können im Bedarfsfall vorläufig vergeben werden.<br />

§ 3<br />

1) Die Vergabe einer <strong>Hausnummer</strong> wird dem Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigten<br />

oder dem Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 233 § 4<br />

des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in Verbin-<br />

1


<strong>Stadt</strong> <strong>Arnstadt</strong><br />

dung mit § 287 des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB) schriftlich per Verwaltungsakt<br />

mitgeteilt. Jede <strong>Hausnummer</strong> wird mit separatem Verwaltungsakt erteilt.<br />

Sammelbescheide sind unzulässig.<br />

2) Der Bescheid über die erstmalige Erteilung einer <strong>Hausnummer</strong> ist kostenpflichtig.<br />

3) Der Bescheid über die notwendige Änderung einer <strong>Hausnummer</strong> ist kostenfrei.<br />

Gleiches gilt für die Erteilung einer endgültigen <strong>Hausnummer</strong> in einem Fall des §<br />

2 Abs. 3 dieser <strong>Verordnung</strong>.<br />

4) Die im Zusammenhang mit der Änderung einer <strong>Hausnummer</strong> für den Verpflichteten<br />

tatsächlich anfallenden Kosten werden durch die <strong>Stadt</strong> auf Antrag unter<br />

Vorlage entsprechender nachvollziehbarer Belege erstattet.<br />

§ 4<br />

1) Der Eigentümer eines Grundstückes, der Erbbauberechtigte an einem Grundstück<br />

oder der Nutzungsberechtigte im Sinne von Artikel 233 § 4 EGBGB in<br />

Verbindung mit § 287 ZGB, für das die <strong>Stadt</strong> eine <strong>Hausnummer</strong> zugeteilt hat, ist<br />

verpflichtet, die <strong>Hausnummer</strong> innerhalb der durch die <strong>Stadt</strong> festgesetzten Frist<br />

auf seine Kosten zu beschaffen und entsprechend der Bestimmungen dieser<br />

ordnungsbehördlichen <strong>Verordnung</strong> und etwaiger weiterer Auflagen der <strong>Stadt</strong> an<br />

das Gebäude anzubringen.<br />

2) Darüber hinaus trifft jeden Eigentümer eines Gebäudes, jeden Erbbauberechtigten<br />

und jeden Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 233 § 4 EGBGB in<br />

Verbindung mit § 287 ZGB die Pflicht, eine bereits erteilte bzw. als erteilt anzunehmende<br />

<strong>Hausnummer</strong> an das Gebäude nach Maßgabe dieser ordnungsbehördlichen<br />

<strong>Verordnung</strong> anzubringen.<br />

3) Kommt der nach Abs. 1 oder Abs. 2 Verpflichtete der in Abs. 1 oder Abs. 2 festgeschriebenen<br />

Verpflichtung nicht nach, so kann die <strong>Stadt</strong> das Erforderliche<br />

selbst veranlassen und die ihr dabei entstehenden Kosten gegenüber dem Verpflichteten<br />

durch Leistungsbescheid geltend machen.<br />

§ 5<br />

1) Die <strong>Hausnummer</strong> ist an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle<br />

anzubringen. Befindet sich der Hauseingang an der Straßenseite, ist sie neben<br />

der Eingangstür in Höhe der Oberkante der Türe anzubringen. Befindet sich die<br />

Eingangstür nicht an der Straßenseite, ist die <strong>Hausnummer</strong> straßenseitig an der<br />

der Eingangstür nächstliegenden Ecke des Gebäudes anzubringen. Verhindert<br />

die Einfriedung eine gute Sicht von der Straße aus auf die am Gebäude angebrachte<br />

<strong>Hausnummer</strong>, ist die <strong>Hausnummer</strong> unmittelbar neben dem Hauptein-<br />

2


<strong>Stadt</strong> <strong>Arnstadt</strong><br />

gang der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.<br />

2) Die <strong>Stadt</strong> kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn<br />

dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der <strong>Hausnummer</strong>,<br />

geboten ist.<br />

3) Die <strong>Hausnummer</strong>n müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als <strong>Hausnummer</strong>n<br />

sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der<br />

Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.<br />

Nach § 51 Abs. 1 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes kann mit einer Geldbuße<br />

bis zu 10.000,00 DM belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

§ 6<br />

1. entgegen § 4 nicht innerhalb der mit Bescheid festgesetzen Frist die <strong>Hausnummer</strong><br />

dieser <strong>Verordnung</strong> an das Gebäude angebracht hat;<br />

2. entgegen in § 5 dieser <strong>Verordnung</strong> die <strong>Hausnummer</strong> nicht oder nicht in der vorgeschriebenen<br />

Art und Weise an das Gebäude angebracht hat.<br />

§ 7<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> gilt bis zum 31. Dezember 2017.<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Arnstadt</strong> in Kraft.<br />

§ 8<br />

<strong>Arnstadt</strong>, 03. November 1998<br />

Köllmer<br />

Bürgermeister<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Verordnung</strong> wurde im Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Arnstadt</strong> Nr. 02/99 vom 17.02.1999<br />

veröffentlicht.<br />

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