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Abgrenzung – öffentliches Recht und Privatrecht

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<strong>Abgrenzung</strong> <strong>–</strong> <strong>öffentliches</strong> <strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Privatrecht</strong><br />

Im ÖR: es geht um den Staat <strong>und</strong> die Staatsgewalt (objektives <strong>Recht</strong>)<br />

Im PR: es geht um das Handeln privater Personen (subjektives <strong>Recht</strong>)<br />

Einige Definitionen:<br />

Norm: ist eine Erwartung von einem Menschen an einen anderen Menschen, dass dieser sich<br />

wie erwartet verhält, etwas tut oder unterlässt. Wer diese Norm nicht befolgt, dem<br />

drohen Strafen<br />

Staat: ist ein politisches Konzept, mit dem die körperliche Gewalt aus der Gesellschaft<br />

entfernt <strong>und</strong> die gewaltfreie Gesellschaft errichtet werden soll. Er belegt die<br />

Gesellschaft mit einem Gewaltverbot <strong>und</strong> beansprucht selbst ein Gewaltmonopol<br />

Es ist auch ein Sozialstaat.<br />

Es gibt drei Elemente die einen Staat kennzeichnen:<br />

• Das Staatsgebiet<br />

• Das Staatsvolk<br />

• Die Staatsgewalt<br />

<strong>Recht</strong>snorm: der Staat erlässt gestützt auf sein Gewaltmonopol Normen, diese sind<br />

verbindlich <strong>und</strong> müssen von jedermann (generelle Norm) oder vom einzelnen<br />

(individuelle Norm) befolgt werden. Der Staat hat somit das Gewalt- oder<br />

<strong>Recht</strong>smonopol<br />

<strong>Recht</strong>spositivismus: nur der Staat kann <strong>Recht</strong> erzeugen <strong>–</strong> dies wird als „positives <strong>Recht</strong>“<br />

Erkannt<br />

Verfassung:<br />

eine Art Gr<strong>und</strong>gesetz regelt die Organisation des Staates <strong>und</strong> die Ausübung der<br />

Staatsgewalt<br />

- im formellen Sinn:<br />

umschreibt alle in der Verfassung stehenden <strong>und</strong> daher nur erschwert<br />

abänderbaren Gesetze ohne Berücksichtigung ihres Inhalts. Es sind damit jene<br />

Gesetze gemeint, die einer erhöhten Bestandsgarantie unterliegen, als<br />

Verfassungsgesetze gelten <strong>und</strong> in der Regel als „Verfassungsgesetze“<br />

ausdrücklich bezeichnet sind<br />

- im materiellen Sinn:<br />

fragt nach dem Inhalt der Verfassungsgesezte, damit ist insbesondere die<br />

Gewaltenteilende Staatsorganisation, die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Einrichtung der<br />

Demokratie <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Freiheitsrechte gemeint<br />

- 1 -


- Gewaltenteilung:<br />

1. Gesetzgebung<br />

2. Verwaltung<br />

3. Gerichtsbarkeit<br />

- Typischer Inhalt der Verfassung:<br />

1. Gewaltenteilung<br />

2. <strong>Recht</strong>serzeugung <strong>und</strong> Rechsatzformen<br />

3. Demokratie<br />

4. Freiheitsrechte<br />

Das B-VG von 1920 umfasst 8 Hauptstücke:<br />

I. (Art 1 <strong>–</strong> 23 f) - Allgemeine Bestimmungen (A) <strong>und</strong> die EU (B)<br />

II. (Art 24 <strong>–</strong> 59 b) - Gesetzgebung des B<strong>und</strong>es<br />

III. (Art 60 <strong>–</strong> 94) - Vollziehung des B<strong>und</strong>es<br />

IV. (Art 95 <strong>–</strong> 120) - Gesetzgebung <strong>und</strong> Vollziehung der Länder<br />

V. (Art 121 <strong>–</strong> 128) - Rechnungs- <strong>und</strong> Gebarungskontrolle<br />

VI. (Art 129 <strong>–</strong> 148) - Garantien der Verfassung <strong>und</strong> der Verwaltung<br />

VII. (Art 148 a bis j) - Volksanwaltschaft<br />

VIII. (Art 149 <strong>–</strong> 152) - Schlussbestimmungen<br />

I. Gesetzmäßigkeit <strong>–</strong> <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />

<strong>Recht</strong>sstaat:<br />

Der Staat <strong>und</strong> seine Organe müssen sich so verhalten, wie es durch die <strong>Recht</strong>snorm<br />

geboten ist<br />

II. Gleichheitssatz<br />

Art 7 Abs 1 B-VG<br />

Im positivistischen <strong>Recht</strong>staat zeigt sich die „Gerechtigkeit“ in der Gleichbehandlung<br />

<strong>und</strong> in der Gleichberechtigung der Staatsbürger<br />

III. Das <strong>Recht</strong> muss in allgemeine (generelle) <strong>Recht</strong>snormen gefasst sein. Solche generellabstrakte<br />

<strong>Recht</strong>snormen des Staates nennen wir Gesetze.<br />

Trennung von Staat <strong>und</strong> Gesellschaft:<br />

Der Staat stellt dem Einzelnen einen gewissen Freiraum für sein Handeln zur Verfügung, das<br />

nicht dadurch die generell-abstrakten Gesetze festgeschrieben ist. Er stellt der freien<br />

Gesellschaft eine <strong>Privatrecht</strong>sordnung (ABGB) zur Verfügung, die wie staatliches <strong>Recht</strong><br />

- 2 -


verbindlich ist. Der <strong>Recht</strong>sstaat sichert in der Verfassung die <strong>Privatrecht</strong>sordnung, die<br />

Privatautonomie gegen unberechtigte Eingriffe des Staates besonders ab.<br />

Objektives <strong>Recht</strong>:<br />

Die Gesetze schaffen im <strong>Recht</strong>sstaat objektives <strong>Recht</strong>. Die Verwaltung hat das objektive<br />

<strong>Recht</strong> zu befolgen. Es gibt jedoch keinen <strong>Recht</strong>sanspruch<br />

Subjektives <strong>Recht</strong>:<br />

Die Gesetzgebung räumt dem einzelnen einen subjektives <strong>Recht</strong> ein, das ihm den Anspruch<br />

gibt, auf dem <strong>Recht</strong>swege von einem Gericht gegen den Staat ein rechtliches Verfahren zu<br />

führen.<br />

I. Gesetzgebung (=Legislative)<br />

Aufteilung der Staatsgewalt<br />

Legt die generell abstakten <strong>Recht</strong>e des Staates fest<br />

II. Vollziehung (=Exekutive)<br />

Legt die generell abstakten <strong>Recht</strong>e in individuell konkrete Regeln um. Die abstakten<br />

Norm wird auf einen konkreten Sachverhalt umgelegt<br />

Verwaltung<br />

(Administrative)<br />

Gerichtsbarkeit<br />

(Judikatur)<br />

Diese beiden setzen das generell<br />

abstakte Gesetzesrecht im<br />

individuell-konkreten Einzelfall um<br />

Ist für die Daseinsvorsorge<br />

zuständig<br />

Betreibt Streitschlichtung<br />

Gesetzmäßigkeitsgebot <strong>–</strong> Legalitätsprinzip<br />

- 3 -


Der positivistische <strong>Recht</strong>sstaat erfordert im gewaltenteilig organisierten Staat die strikte<br />

Bindung der Vollziehung an die Gesetzgebung. Das Gesetzmäßigkeitsgebot gilt sowohl für<br />

die Verwaltung, als auch für die Gerichtsbarkeit <strong>–</strong> Art 18 Abs 1 B-VG<br />

Daher muss der Gesetzgeber die Gesetze so genau formulieren, dass sie für die Vollziehung<br />

eine taugliche Gr<strong>und</strong>lage sind <strong>–</strong> Determinierungspflicht<br />

Lt. Art 1 B-VG<br />

Parlamentarische Demokratie<br />

Es ist eine egalitäre Demokratie (jeder Staatsbürger hat das gleiche Gewicht)<br />

→ das <strong>Recht</strong> geht vom Volke aus<br />

mittelbare <strong>–</strong> repräsentative <strong>–</strong> indirekte Demokratie<br />

Österreich kennt hier eine Anzahl von Mitbestimmungsarten:<br />

• Volksabstimmung (Art 43 B-VG) - geht vom Parlament aus<br />

• Volksbegehren (Art 41 Abs 2 B-VG) - Gesetzesantrag an das Parlament<br />

• Volksbefragung (Art 49 b B-VG) - Das Volk äußerst nur unverbindliche Meinung<br />

Staatsteilorganisation<br />

Gesetzgebung <strong>–</strong> Parlament: Vom Volk legitimiert, wird gewählt<br />

Verwaltung <strong>–</strong> Regierung:<br />

Gerichtsbarkeit <strong>–</strong> Gericht:<br />

Dem Parlament unterworfen, territoriale Gliederung (Bezirke<br />

werden ernannt <strong>–</strong> sind weisungsgeb<strong>und</strong>en)<br />

werden ernannt<br />

Richter genießen besondere <strong>Recht</strong>e:<br />

Garantien der richterlichen Unabhängigkeit<br />

a) Weisungsfreiheit (Art 87 Abs 1 B-VG)<br />

b) Unabsetzbarkeit<br />

c) Unversetzbarkeit (Art 88 B-VG)<br />

Parlament<br />

Erlässt nicht nur die einfachen <strong>und</strong> Verfassungsgesetze, er verfügt darüber hinaus über<br />

Kontrollrechte<br />

• Untersuchungsrecht (Art 53 B-VG) <strong>–</strong> Enqueterecht<br />

• Fragerecht (Art 52 B-VG) <strong>–</strong> Interpellationsrecht<br />

• Entschließungsrecht (Art 52 Abs 1 B-VG) <strong>–</strong> Resolutionsrecht<br />

Weiters verfügt es über folgende Hilfsorgane:<br />

- 4 -


• Rechnungshof (Art 121 ff B-VG)<br />

• Volksanwaltschaft (Art 148 a <strong>–</strong> ff B-VG)<br />

Das Parlament wählt die Regierung, die Ernennung der Regierung erfolgt durch den<br />

B<strong>und</strong>espräsidenten<br />

Durch ein Misstrauensvotum (Art 74 B-VG) kann das Parlament die Regierung wieder<br />

abberufen.<br />

Durch eine Ministeranklage (Art 76 B-VG) an den VGH kann auch eine einzelne Person<br />

abberufen werden, aber nur dann, wenn sie schuldhaft rechtswidrig gehandelt hat.<br />

Der B<strong>und</strong>espräsident<br />

Schließt Staatsverträge ab (Art 65 Abs 1 B-VG) <strong>–</strong> es gibt jedoch eine Mitwirkung (Art 50 B-<br />

VG) des Parlaments an der Vollziehung des B<strong>und</strong>espräsidenten.<br />

Es gibt 2 Gr<strong>und</strong>rechtskataloge:<br />

Gr<strong>und</strong>rechte<br />

1) Staatsgr<strong>und</strong>gesetz über die allgemeinen <strong>Recht</strong>e der Staatsbürger (StGG 1867)<br />

2) Konvention zum Schutz der Menschenrechte <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>freiheiten (EMRK) <strong>–</strong> diese<br />

<strong>Recht</strong>e wurden dem Verfassungstext eingefügt <strong>und</strong> in den Verfassungsrang<br />

erhoben<br />

Hinzu kommen noch gesonderte Gr<strong>und</strong>rechte:<br />

• Hausrechtsgesetz<br />

• Pressefreiheit<br />

• BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit<br />

Es gibt auch noch einzelne Verfassungsgesetze, die Gr<strong>und</strong>rechte enthalten<br />

• Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1 B-VG)<br />

• Gesetzliche Richter (Art 83 Abs 2 B-VG)<br />

Darüber hinaus gibt es auch einfache Gesetze, die Solche Teile enthalten<br />

• Zivildienstgesetz<br />

• Datenschutzgesetz<br />

• Minderheiten-Schutzgesetz für Kärnten <strong>und</strong> das Burgenland<br />

Gr<strong>und</strong>recht ist ein Synonym für verfassungsgesetzlich gewährleistetes <strong>Recht</strong> (Art 144 B-VG).<br />

Unterscheidung der Gr<strong>und</strong>rechte:<br />

1. Gleichheitssatz: darunter versteht man ein Diskriminierungsverbot <strong>und</strong> Sachlichkeit<br />

- 5 -


2. Freiheitsrechte: sind Abwehrrechte gegen die Übergriffe des Staates (<strong>Recht</strong> auf<br />

persönliche Freiheit, Erwerbsfreiheit, <strong>Recht</strong> auf Unverletzlichkeit des Eigentums) <strong>–</strong><br />

besonderer <strong>Recht</strong>sweg ist der VGH <strong>und</strong> der Europäische Gerichtshof für<br />

Menschenrechte<br />

3. Schutzrechte: Anspruch gegen den Staat, dass der Staat diese <strong>Recht</strong>e auch vor<br />

Beschädigung von Privatpersonen durchsetzt (<strong>Recht</strong> auf Leben <strong>–</strong> Art 2 Abs 1 EMRK)<br />

4. Wahlrecht: <strong>Recht</strong> sich selbst zur Wahl zu stellen <strong>und</strong> selbst zu wählen (passives <strong>–</strong><br />

aktives Wahlrecht). Daneben gibt es auch noch andere <strong>Recht</strong>e auf Teilhabe der<br />

Menschen an der staatlichen Willensbildung<br />

• Volksbegehren (Art 41 Abs2 B-VG)<br />

• Petitionsrecht (Art 11 StGG)<br />

Diese <strong>Recht</strong>e bezeichnet man als „Politische Gr<strong>und</strong>rechte“ <strong>–</strong> sie sind Teilhaberrechte<br />

5. Österreich kennt keine sozialen Gr<strong>und</strong>rechte<br />

6. In Österreich werden die Gr<strong>und</strong>rechte in Staatsbürger <strong>und</strong> Menschenrechte unterteilt<br />

Objektive <strong>und</strong> subjektive <strong>Recht</strong>e<br />

Vorkehrungen gegen gesetzeswidriges Verhalten besteht zunächst (der Verwaltung) in<br />

objektiven <strong>Recht</strong>sschutzeinrichtungen. Der einzelne kann diese objektiven<br />

<strong>Recht</strong>schutzeinrichtungen nur anstoßen, er kann sie nicht rechtlich erzwingen. Um dennoch<br />

dem einzelnen diese Möglichkeit zu geben, kommen die subjektiven<br />

<strong>Recht</strong>schutzbestimmungen zu tragen. <strong>–</strong> <strong>Recht</strong>swege oder Prozesswege. Er kann diese<br />

<strong>Recht</strong>swege jedoch nur einleiten, wenn ihm der Gesetzgeber ein bestimmtes subjektives<br />

<strong>Recht</strong> auf ein konkretes Handel der Verwaltung einräumt. Ob jemand ein subjektives <strong>Recht</strong><br />

hat, entscheidet immer der Gesetzgeber<br />

Drittwirkung<br />

Es gibt keine unmittelbare Drittwirkung der Gr<strong>und</strong>rechte <strong>–</strong> diese gelten nur zwischen Staat<br />

<strong>und</strong> Privatperson. Es gibt jedoch eine so genannte mittelbare Drittwirkung <strong>–</strong> ein Umweg über<br />

den Staat können Gr<strong>und</strong>rechte entfalten, wenn sie als Schutzrechte eingerichtet sind.<br />

Gesetzesvorbehalt<br />

Schützen zwar einen Bereich mit einer Verfassungsbestimmung, ermächtigen aber den<br />

einfachen Gesetzgeber in den Schutzbereich einzugreifen.<br />

Ein totaler Gesetzesvorbehalt ist im Gesetzmäßigkeitsgebot (Art 18 Abs 1 B-VG) formuliert.<br />

Einzelne Gr<strong>und</strong>rechte<br />

• Gleichheitssatz (Art 7 B-VG <strong>und</strong> Art 2 StGG 1867)<br />

Der Gleichheitssatz ist kein Freiheitsrecht. Darunter versteht man die gleiche<br />

Betroffenheit der <strong>Recht</strong>sunterworfenen unter Berücksichtigung aller rechtlichen <strong>und</strong><br />

- 6 -


tatsächlichen Wirkungen einer Regelung. Die sachliche <strong>Recht</strong>fertigung entscheidet, ob<br />

eine gesetzliche Regelung dem Gleichheitssatz entspricht oder nicht<br />

• <strong>Recht</strong> auf Privatsphäre (Art 8 EMRK)<br />

Gilt als Schutzrecht<br />

• <strong>Recht</strong> auf persönliche Freiheit (Art 5 Abs 1 EMRK)<br />

Darunter versteht man den Schutz gegen Festnahmen <strong>und</strong> Verhaftungen durch den<br />

Staat <strong>–</strong> Abs 5 gewährt Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Gr<strong>und</strong>rechts<br />

• Hausrecht (Art9 StGG 1867)<br />

Schützt die Wohnung vor staatlichen Hausdurchsuchungen<br />

• Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG 1867)<br />

Steht unter Gesetzesvorbehalt <strong>–</strong> Eingriffe aber nur aus „öffentlichem Interesse“ <strong>und</strong><br />

der „Verhältnismäßigkeit“ möglich <strong>–</strong> müssen Entschädigt werden!<br />

• Erwerbsfreiheit (Art 6 Abs 1 StGG 1867)<br />

Darunter versteht man vermehrt die selbständige unternehmerische Erwerbsbetätigung<br />

<strong>–</strong> unterliegt dem Gesetzesvorbehalt<br />

• Meinungsfreiheit (Art 13 StGG 1867) <strong>–</strong> (Art 10 Abs 1 EMRK)<br />

Beinhaltet in Art 13 Abs 1 StGG auch das besondere Gr<strong>und</strong>recht der Pressefreiheit<br />

• Versammlungsfreiheit<br />

Staatsbürgerrecht Art 12 StGG<br />

Menschenrecht Art 11 EMRK<br />

Wird als Schutzrecht verstanden <strong>–</strong> unterliegt dem (materiellen) Gesetzesvorbehalt <strong>–</strong><br />

Ausgestaltungsvorbehalt<br />

• Vereinsfreiheit (Art 12 StGG)<br />

• <strong>Recht</strong> auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG)<br />

• <strong>Recht</strong> auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK)<br />

Der Staat als Träger von <strong>Privatrecht</strong>en<br />

Eine vom Staat eingerichtete <strong>Recht</strong>sfähigkeit <strong>–</strong> sie unterscheidet sich von der<br />

Handlungsfreiheit (z. B. Kinder) <strong>–</strong> nun wird der Staat als Träger von <strong>Privatrecht</strong>en<br />

eingerichtet <strong>–</strong> Juristische Person, Körperschaften. Diese <strong>Recht</strong>e sind im Wesentlichen auf<br />

Vermögensrechte beschränkt <strong>und</strong> sie sind niemals Handlungsfähig.<br />

Die Verfassung erklärt die Gebietskörperschaften (B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder <strong>und</strong> Gemeinden) zu<br />

Trägern von <strong>Privatrecht</strong>en (Art 17 B-VG; Art 115 Abs 2 B-VG)<br />

Ob die Verwaltung hoheitlich oder nicht-hoheitlich tätig wird, bestimmen die dem<br />

Verwaltungshandeln zugr<strong>und</strong>e liegenden Gesetze.<br />

- 7 -


Fiskalgeltung der Gr<strong>und</strong>rechte:<br />

Die privatrechtlich handelnde Verwaltung ist an den Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz geb<strong>und</strong>en <strong>–</strong><br />

Verletzungen sind jedoch vor den Zivilgerichten zu behandeln nicht beim VGH.<br />

Staaten <strong>und</strong> internationale Organisationen<br />

Es gibt auch virtuelle <strong>Recht</strong>ssubjekte <strong>–</strong> internationale Organisationen (NATO, WTO, UNO) <strong>–</strong><br />

die durch das Völkerrecht geschaffen wurden<br />

• Primäres Völkerrecht: Völkervertragsrecht, Völkergewohnheitsrecht,<br />

allgemeine <strong>Recht</strong>sgr<strong>und</strong>sätze<br />

• Sek<strong>und</strong>äres Völkerrecht: Staatengemeinschaftsrecht<br />

Europäische Union<br />

Gr<strong>und</strong>lage der EU ist primäres Völkerrecht. Aufbauend darauf werden verbindliche Normen<br />

für die Mitgliedstaaten geschaffen <strong>–</strong> sek<strong>und</strong>äres Völkerrecht<br />

Gemeinschaftsrecht <strong>–</strong> primäres <strong>und</strong> sek<strong>und</strong>äres Völkerrecht in der EU<br />

Transformation<br />

Souveränität <strong>–</strong> Unabhängigkeit des Völkerrechts vom nationalen <strong>Recht</strong>. Duldung <strong>und</strong><br />

Mitwirkung des Völkerrechts im österreichischen nationalen <strong>Recht</strong> ist in den Art 9 Abs 1 B-<br />

VG <strong>und</strong> Art 48 ff B-VG (Staatsverträge) verankert.<br />

Damit das Völkerrecht Geltung erlangt, muss es in nationales <strong>Recht</strong> transportiert werden.<br />

a) generelle Transformation: wird insgesamt <strong>und</strong> automatisch übernommen<br />

b) spezielle Transformation: Verfassung verlangt einzelne nationale <strong>Recht</strong>setzungsakte<br />

Das B-VG (Art 9 Abs 1 B-VG) transformiert das Völkerrecht generell. Staatsverträge müssen<br />

in der Regel vom Parlament genehmigt werden. Art 50 Abs 3 B-VG <strong>–</strong> Staatsverträge mit<br />

Verfassungsrang müssen ausdrücklich als „verfassungsändernd“ bezeichnet werden<br />

Materielle Einordnung:<br />

Formelle Einordnung:<br />

Völkergewohnheitsrecht, Allgemeine <strong>Recht</strong>sgr<strong>und</strong>sätze<br />

Staatsverträge<br />

Besondere Verfassungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

Laizismus: Gr<strong>und</strong>satz der Trennung von Staat <strong>und</strong> Kirche (Art 15 StGG 1867)<br />

Antimonarchismus: Abschaffung des Adels <strong>und</strong> der Mitglieder des Habsburgerklans<br />

Antifaschismus: Verbotsgesetz 1947, Staatsvertrag von Wien-Belevedere 1955<br />

- 8 -


Neutralität: Neutralitätsgesetz 1955<br />

Im Umfang des Art 23 f B-VG wurden die Verfassungsmitwrikungen des Neutralitätsgesetzes<br />

jedenfalls eingeschränkt.<br />

B<strong>und</strong>esrecht <strong>–</strong> Landesrecht<br />

Land<br />

B<strong>und</strong><br />

• Landtag • B<strong>und</strong>esparlament (Nationalrat)<br />

• B<strong>und</strong>esrat<br />

• Landesverwaltung • B<strong>und</strong>esverwaltung<br />

• Gerichtsbarkeit (Art 82 B-VG)<br />

• Landesverfassungsrecht • B<strong>und</strong>esverfassungsrecht<br />

• Landesgesetz • Einfaches B<strong>und</strong>esgesetz<br />

Enumerationsmethode/Kompetenzverteilung<br />

Das B-VG verteilt die Kompetenzen zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern nach Sachmaterien (Art 10<br />

bis Art 15 B-VG)<br />

Gesetzgebung<br />

Verwaltung<br />

B<strong>und</strong><br />

Art 10 B-VG<br />

Art 11 B-VG<br />

Art 12 B-VG (Gr<strong>und</strong>sätze)<br />

Art 10 B-VG<br />

Land<br />

Art 12 B-VG (Ausführung)<br />

Art 15 B-VG<br />

Art 11 B-VG<br />

Art 12 B-VG<br />

Art 15 B-VG<br />

Gemeinden (Art 116 B-VG)<br />

• Ist eine territoriale Gliederung des Landes <strong>und</strong> Verwaltungssprengel<br />

• Sind Teil der Verwaltung<br />

• Gelten als Gebietskörperschaft, das sie <strong>Recht</strong>sträger sind<br />

• <strong>Recht</strong>liche Sonderstellung <strong>–</strong> Gemeindeautonomie <strong>–</strong> Vertreter werden direkt gewählt<br />

• Eine weisungsfreie Verwaltung<br />

• Gemeineaufsicht (Art 119 a B-VG)<br />

Übertragener Wirkungsbereich<br />

Die Gemeinden sind in den übertragenen Wirkungsbereichen an die Weisungen der Landes<strong>und</strong><br />

B<strong>und</strong>esverwaltung geb<strong>und</strong>en. Diese werden vom Bürgermeister besorgt (Art 119 Abs 2<br />

B-VG).<br />

- 9 -


Gr<strong>und</strong>sätze der Gemeindeorganisation:<br />

Das Gemeinderecht besteht aus den gemeindrechtlichen Vorgaben der B<strong>und</strong>esverfassung <strong>und</strong><br />

den Geimeindegesetzen der Länder (Art 115 Abs 2 B-VG). Alle Gemeinden eines Landes<br />

sind als Einheitsgemeinden nach einem Gemeindegesetz organisiert. Es gibt jedoch 15<br />

Statutarstädte <strong>–</strong> Wien ist zugleich auch ein Land (über 20.000 EW).<br />

Organe der Gemeinde:<br />

• Gemeinderat<br />

• Gemeindevorstand (Stadtrat - Stadtsenat)<br />

• Bürgermeister<br />

Verwaltungstätigkeiten: Gemeindeamt <strong>–</strong> Magistrat<br />

Sozialstaat <strong>und</strong> Marktwirtschaft<br />

• Armenwesen Art 12 Abs 1 B-VG<br />

• Sozialversicherung Art 10 Abs 1 B-VG<br />

• Wirtschaftlich bedeutende Gr<strong>und</strong>rechte<br />

• Eigentumsfreiheit Art 5 StGG<br />

• Erwerbsfreiheit Art 6 Abs 1 StGG<br />

Öko-soziale Marktwirtschaft<br />

Staatlicher Eingriff in die Wirtschaftliche Sozialautonomie. Regelung unmittelbar durch<br />

Gesetze. Kammern, Interessensvertretungen, Gewerkschaften. Sozialpartnerschaft<br />

(Paritätische Kommission: B<strong>und</strong>eswirtschaftskammer, B<strong>und</strong>esarbeiterkammer, ÖGB,<br />

Landwirtschaftskammern)<br />

Die Europäische Union<br />

Durch völkerrechtliche Verträge begründeter Staatenverb<strong>und</strong> (derzeit 15 Staaten)<br />

Struktur der EU:<br />

1) Europäische Gemeinschaft <strong>–</strong> Binnenmarkt (freier Waren-, Dienstleistungs-, Personen<strong>und</strong><br />

Dienstleistungsverkehr)<br />

2) Gemeinsame Außen- <strong>und</strong> Sicherheitspolitik (= GASP)<br />

3) Europäische Währungsunion (EWU <strong>–</strong> Euro)<br />

<strong>Recht</strong>sverordnung der EU ist das Gemeinschaftsrecht:<br />

• Primäres Gemeinschaftsrecht: EU-Vertrag<br />

• Sek<strong>und</strong>äres Gemeinschaftsrecht: Verordnungen<br />

Richtlinien<br />

Entscheidungen<br />

Empfehlungen<br />

Art 249 EG-Vertrag<br />

- 10 -


Nationale Verfassungsbestimmungen:<br />

• Beitritts-BVG<br />

• B-VG Art 23 a <strong>–</strong> 23 f B-VG<br />

• Das Gemeinschaftrecht hat Anwendungsvorrang<br />

Gemeinschaftsorgane:<br />

• Ministerrat <strong>–</strong> politisches Organ der EU; dieser erlässt das sek<strong>und</strong>äre<br />

Gemeinschaftsrecht (15 Mitglieder, halbjährlicher Führungswechsel <strong>–</strong> Sitz Brüssel)<br />

• Europäische Kommission <strong>–</strong> Exekutivorgan der EU (20 Mitglieder) sind weisungsfrei<br />

• Europäisches Parlament <strong>–</strong> keine <strong>Recht</strong>ssetzungsbefugnis (der liegt beim Rat), übt nur<br />

Kontrollrechte gegen die Kommission <strong>und</strong> beschließt den Haushalt (626 Abgeordnete<br />

<strong>–</strong> 21 davon aus Österreich)<br />

• Europäischer Gerichtshof <strong>–</strong> 15 Mitglieder<br />

• Europäischer Rechnungshof <strong>–</strong> Rechnungsprüfung der EG<br />

• Europäischer Rat <strong>–</strong> Organ der EU besteht aus den Regierungschefs der<br />

Mitgliedstaaten; bestimmt die gemeinsame Politik der EU<br />

NR <strong>–</strong> B<strong>und</strong>esrat <strong>–</strong> Landtag<br />

B<strong>und</strong>esparlament ist ein Zwei-Kammern-Parlament<br />

• Nationalrat <strong>–</strong> erste Kammer <strong>–</strong> besteht aus 183 Abgeordneten (Art 24 ff B-VG); 3 NR-<br />

Präsidenten<br />

• B<strong>und</strong>esrat <strong>–</strong> zweite Kammer <strong>–</strong> ist eine Länderkammer; hat 64 Mitglieder (es gibt zwar<br />

einen B<strong>und</strong>esrat, er verfügt aber über keine wirksamen Kompetenzen (Art 34 ff B-<br />

VG)<br />

Diese beiden Kammern treten auch in einem Organ auf, der B<strong>und</strong>esversammlung (Art 38 ff<br />

B-VG) <strong>–</strong> er besitzt jedoch nur eingeschränkte Kompetenzen<br />

Landtag:<br />

Parlament des Landes <strong>–</strong> eine Mitwirkung des B<strong>und</strong>es an der Landesgeschäftsgebung findet<br />

nicht statt. Die B<strong>und</strong>esregierung kann jedoch Einspruch erheben, der jedoch in einer erneuten<br />

Beschlussfassung darüber hinweggehen kann (Beharrungsbeschluss <strong>–</strong> Art 98 Abs 2 B-VG).<br />

Das B-VG (Art 95 B-VG) kennt nur Gr<strong>und</strong>sätze <strong>–</strong> die Länder gestalten auf Gr<strong>und</strong> dieser ihre<br />

Gesetze selbst.<br />

Wahlrecht<br />

Demokratische Wahl (Art 26 Abs 1 B-VG, Art 95 Abs 1 B-VG)<br />

Wahlrechtsgr<strong>und</strong>sätze:<br />

• Allgemeines Wahlrecht<br />

• Gleiches Wahlrecht<br />

• Unmittelbares Wahlrecht <strong>–</strong> direkte Wahl der Abgeordneten <strong>–</strong> keine Wahlmänner<br />

- 11 -


• Geheimes Wahlrecht<br />

• Persönliches Wahlrecht<br />

• Freies Wahlrecht<br />

In Österreich gibt es für die B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesparlamente eine Verhältniswahl<br />

NR-Wahl:<br />

9 Landeswahlkreise <strong>und</strong> 43 Regionalwahlkreise <strong>–</strong> dabei besteht die 4 % Klausel<br />

Stellung der Abgeordneten:<br />

• Freies Mandat (Art 56 B-VG) sind an keinen Auftrag geb<strong>und</strong>en<br />

• Immunität (Art 57, Art 96 B-VG)<br />

Verwaltungsorganisation<br />

• Im materiellen Sinn <strong>–</strong> nach ihrer typischen Erscheinungsform <strong>und</strong> typischen Inhalt<br />

ihres Tuns<br />

• Im formellen Sinn <strong>–</strong> staatliches Handeln in den von der Verfassung für die Verwaltung<br />

vorgesehen Form<br />

Verbandszuständigkeit: Vollzugskompetenzen der Art 10 <strong>–</strong> 15 B-VG<br />

Generelles <strong>Recht</strong> <strong>–</strong> Verordnung<br />

Individuell konkretes <strong>Recht</strong> <strong>–</strong> Bescheid<br />

Nur Verwaltungsbehörden (Landeshauptmann, B<strong>und</strong>esminister, ..) dürfen Verordnungen <strong>und</strong><br />

Bescheide erlassen. Dazu kommen die Verwaltungsorgane, die die Verwaltungsbehörden bei<br />

ihrer Arbeit unterstützen <strong>–</strong> das Amt. Die Gr<strong>und</strong>legende Struktur besteht also aus Ämtern <strong>und</strong><br />

Behörden.<br />

Die obersten Verwaltungsorgane sind kein öffentlich Bediensteten <strong>–</strong> dies sind Politiker <strong>–</strong> eben<br />

die Regierung.<br />

Art 19 Abs 1 B-VG:<br />

• Politische Spitze der B<strong>und</strong>esverwaltung sind die B<strong>und</strong>esminister <strong>–</strong> ihren<br />

Zuständigkeitsbereich bestimmt das einfache B<strong>und</strong>esministeriengesetz 1986<br />

• B<strong>und</strong>esregierung: a) B<strong>und</strong>eskanzler <strong>–</strong> unterstützt durch das B<strong>und</strong>eskanzleramt<br />

b) B<strong>und</strong>esminister <strong>–</strong> unterstützt durch das B<strong>und</strong>esministerium<br />

• Staatssekretär (Art 19 Abs 1 B-VG) <strong>–</strong> Unterstützung der Geschäftsführung <strong>und</strong><br />

parlamentarischen Vertretung des B<strong>und</strong>esministers (Art 78 Abs 2 B-VG) <strong>–</strong> sind dem<br />

NR politisch verantwortlich<br />

• Landesregierung <strong>–</strong> politische Spitze der Landesverwaltung <strong>–</strong> Oberhaupt ist der LH<br />

• Die Weisung (Art 20 Abs 1 B-VG) <strong>–</strong> unverbindliche interne staatliche Norm<br />

• Weisungsfreie Organe (Datenschutzkommission, Unabhängige Verwaltungssenate,<br />

Landes- <strong>und</strong> Bezirksschulräte)<br />

- 12 -


Privatwirtschaftsverwaltung = nicht hoheitliche Verwaltung<br />

• Führung von wirtschaftlichen Unternehmen (Landestheater)<br />

• Auftragsvergabe an private Unternehmen<br />

• Subventionsverwaltung (Wohnbauförderung,…)<br />

• Dienstgeber auf dem Arbeitsmarkt (nur Vertragsbedienstete)<br />

Mittelbare B<strong>und</strong>esverwaltung:<br />

Die Länder nehmen im regionalen Bereich durch die Landesverwaltungsorgane die<br />

B<strong>und</strong>esverwaltungsagenden wahr<br />

Unmittelbare B<strong>und</strong>esverwaltung:<br />

Besondere Bereiche, in denen die B<strong>und</strong>esverwaltung starkes Interesse zeigt (in Art 102 Abs 2<br />

B-VG sind diese festgeschrieben)<br />

<strong>Recht</strong>spersonen des Öffentlichen <strong>Recht</strong>s:<br />

• Agrarmarkt Austria<br />

• Wirtschaftskammer <strong>–</strong> Lehrlingsstellen<br />

<strong>Recht</strong>spersonen des <strong>Privatrecht</strong>s:<br />

• Austo Control GmbH<br />

• Energie Control GmbH<br />

• Regulierungsbehörden<br />

Beleihungen:<br />

• Ziviltechniker<br />

• Nationalbank<br />

Ausgliederungen (Privatisierung):<br />

a) für konkrete Staatliche Verwaltungsaufgabe<br />

• ASFINAG<br />

• B<strong>und</strong>esimmobilienges mbH<br />

b) sind als Unternehmen tätig<br />

• ÖBB<br />

• POST <strong>und</strong> Telekom<br />

• B<strong>und</strong>esforste<br />

- 13 -


Deregulierung<br />

• <strong>Recht</strong>sbereinigung<br />

• Klar <strong>und</strong> verständlich formulierte Gesetze<br />

• <strong>Recht</strong>svorschriften sollen allgemeiner gefasst sein<br />

Ordnungsverwaltung<br />

Ordnungsrecht ist die Kernaufgabe des Staates<br />

Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG nennt einen Kompetenztatbestand<br />

• B<strong>und</strong>esminister für Inneres ist die oberste Sicherheitsbehörde<br />

• Für jedes B<strong>und</strong>esland ist eine Sicherheitsdirektion eingerichtet<br />

• Nachgeordnet ist der Bezirkshauptmann (bzw. Bürgermeister in Statutarstädten)<br />

Art 78 c B-VG ermächtigt die B<strong>und</strong>esregierung durch Verordnung B<strong>und</strong>espolizeidirektionen<br />

einzurichten (14 gibt es)<br />

Bewaffnete Wachkörper:<br />

Art 78 d Abs 1 B-VG richtet diese ein<br />

• B<strong>und</strong>esgendarmerie:<br />

o Bezirksgendarmerie<br />

o Landesgendarmerie<br />

o Gendarmeriezentralkommando<br />

• B<strong>und</strong>espolizei<br />

o B<strong>und</strong>essicherheitswachekorps<br />

o Kriminalbeamtenkorps<br />

• Zollwache <strong>–</strong> Zollämter<br />

• Justizwache<br />

• Geimeindewachkörper<br />

Das B<strong>und</strong>esheer<br />

Ist Teil der Verwaltung; Gr<strong>und</strong>lage ist die militärische Landesverteidigung (Art 79 Abs 1 B-<br />

VG). Oberbefehlshaber ist der B<strong>und</strong>espräsident <strong>–</strong> somit unter zivilen Leitung <strong>–</strong> ein Befehl ist<br />

also eine Weisung<br />

- 14 -


Der B<strong>und</strong>espräsident<br />

Ist ein vom Volk gewähltes oberstes Verwaltungsorgan (Art 19 B-VG)<br />

Aufgaben:<br />

• Ernennung des B<strong>und</strong>eskanzlers (Art 70 Abs 1 B-VG)<br />

Nur über Vorschlag der B<strong>und</strong>esregierung: (Art 67 Abs 1 B-VG)<br />

• Abschluss von Staatsverträgen<br />

• Vertretung der Republik<br />

• Oberbefehl über das BH<br />

• Auflösung des NR<br />

• Begnadigungen<br />

Wird für 6 Jahre gewählt <strong>und</strong> muss mind. 35 Jahr alt sein<br />

Die Landesverwaltung<br />

Landesregierung<br />

Bezirksverwaltungsbehörde<br />

Gemeindegebiete<br />

Landeshauptmann<br />

Bezirkshauptmann<br />

Hoheitsverwaltung<br />

• 1. Instanz Landeshauptmann<br />

• 2. Instanz Landesregierung<br />

• Unabhängige Verwaltungssenat<br />

Kompetenzverteilung Art 10 <strong>–</strong> 15 B-VG<br />

Die B<strong>und</strong>esverwaltung<br />

Mittelbare B<strong>und</strong>esverwaltung<br />

Sonderstellung<br />

Politischer Bezirk<br />

Staatsgebiet des Landes<br />

B<strong>und</strong>esgebiet<br />

Gemeindegebiet<br />

Bezirkshauptmann<br />

Landeshauptmann<br />

Zuständiger B<strong>und</strong>esminister<br />

- 15 -


Ordentliche Gerichtsbarkeit<br />

• Bezirksgerichte<br />

• Landesgerichte<br />

• Oberlandesgerichte<br />

• Oberster Gerichtshof OGH<br />

Außerordentliche Gerichtsbarkeit (Gerichtsbarkeit des öffentlichen <strong>Recht</strong>s)<br />

Verwaltungsgerichthof <strong>–</strong> Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art 129 B-VG)<br />

Verfassungsgerichtshof <strong>–</strong> Verfassungsgerichtsbarkeit (Art 137 B-VG)<br />

Daneben gibt es noch den OGH (für Zivil- <strong>und</strong> Strafsachen). Alle drei Gerichtshöfe sind<br />

gleichrangig.<br />

Subjektives <strong>Recht</strong><br />

Gibt dem Einzelnen schon eine rechtliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage<br />

Individuell konkrete <strong>Recht</strong>snorm<br />

Formelles <strong>Recht</strong><br />

Wer handelt wie in welchem Verfahren<br />

Jede <strong>Recht</strong>snorm eines Parlaments -><br />

Konkret beschlossenes <strong>Recht</strong><br />

Objektives <strong>Recht</strong><br />

Die Verwaltung hat sich daran zu halten -><br />

Gesetzmäßigkeitsgebot<br />

Jedoch kein <strong>Recht</strong>sanspruch<br />

Materielles <strong>Recht</strong><br />

Inhaltliches <strong>Recht</strong>, was wird behandelt?<br />

Generell abstrakte <strong>Recht</strong>snorm<br />

Generell abstrakte <strong>Recht</strong>snorm (materielles <strong>Recht</strong>) wird durch die Gesetzgebung in<br />

individuell-konkretes <strong>Recht</strong> (formelles <strong>Recht</strong>) transformiert.<br />

Mittelbare B<strong>und</strong>esverwaltung = Beteilung der Länder an der B<strong>und</strong>esverwaltung<br />

Gewaltmonopol = Anspruch des Staates, das Gewaltverbot gegenüber der Gesellschaft<br />

durchzusetzen<br />

<strong>Recht</strong>smonopol = nur der Staat darf <strong>Recht</strong>snormen erlassen<br />

<strong>Recht</strong>spositivismus = nur das vom Staat erzeugte <strong>Recht</strong> ist <strong>Recht</strong>, lehnt Naturrecht,<br />

Gottesrecht oder Vernunftrecht ab; eng mit den Vorstellungen der Demokratie verb<strong>und</strong>en<br />

Verfassung = beschreibt in Verfassungsgesetzen die Staatsorganisation <strong>und</strong> die Regeln des<br />

Staatshandelns<br />

Verfassung im materiellen Sinn<br />

Fragt nach dem Inhalt der Verfassung<br />

- Gewaltenteilende Staatsorganisation<br />

(Gesetzgebung, Verwaltung,<br />

Gerichtsbarkeit)<br />

- Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Einrichtung der<br />

Demokratie<br />

- Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Freiheitsrechte<br />

- <strong>Recht</strong>ssatzform<br />

Verfassung im formellen Sinn<br />

Damit sind jene Gesetzte gemeint, die einen<br />

erhöhten Bestandsschutz (Art 44/3 B-VG)<br />

genießen<br />

Sind als Verfassungsgesetze so<br />

gekennzeichnet<br />

- 16 -


Parlamentarische Demokratie = (indirekte mittelbare Demokratie) Herrschaft des Volkes<br />

Egalitär <strong>–</strong> jeder Staatsbürger hat das gleiche Gewicht<br />

Volk wählt nur die Vertreter (= Parlament)<br />

Dieses trifft dann stellvertretend die Sachentscheidungen<br />

Art 1 B-VG<br />

Freiheitsrechte =<br />

Verfassung beschreibt einen persönlichen Freiraum<br />

Geben dem Menschen das subjektive <strong>Recht</strong> sich gegen Übergriffe<br />

Des Staates zur Wehr zu setzen<br />

- <strong>Recht</strong> auf persönliche Freiheit<br />

- Hausrecht<br />

- <strong>Recht</strong> auf freie Meinungsäußerung<br />

- <strong>Recht</strong> auf Unverletzlichkeit des Eigentums<br />

- Erwerbsfreiheit<br />

- 17 -


Bestandteile des B-VG = 8 Hauptstücke<br />

Gesetzmäßigkeitsgebot = Alle Organe des Staates <strong>und</strong> er selbst dürfen nur auf Gr<strong>und</strong> der<br />

(Legalitätsprinzip) Gesetze handeln<br />

Art 18/1/2 B-VG<br />

Gleichheitssatz = Art 7 B-VG <strong>und</strong> Art 2 StGG ist kein Freiheitsrecht<br />

Privatautonomie = gesetzliches F<strong>und</strong>ament (ABGB) für private; Vertragsfreiheit<br />

Gr<strong>und</strong>recht = verfassungsgesetzlich gewährleistetes <strong>Recht</strong><br />

Teilbereich sind die Freiheitsrechte<br />

Gewaltenteilung<br />

Gesetzgebung<br />

(Legislative)<br />

Vollziehung<br />

(Exekutive)<br />

Verwaltung<br />

Gerichtsbarkeit<br />

(Administrative)<br />

(Judikatur)<br />

- Daseinsvorsorge - Streitschlichtung<br />

Determinierungspflicht =<br />

folgt aus dem Gesetzmäßigkeitsgebot Art 18/1 B-VG<br />

!"Gesetzgebung muss die Gesetze so genau formulieren, dass<br />

Sie für die Vollziehung eine taugliche Gr<strong>und</strong>lange bildeten<br />

(formalgesetzliche Delegation ist in Österreich<br />

verfassungswidrig)<br />

Verwaltungsrecht = einfache Gesetze (Baurecht, Gewerbeordnung)<br />

Direkte Mitbestimmung des Volkes<br />

- Volksbegehren: Gesetzesantrag an das Parlament, Art 41/2 B-VG<br />

- Volksbefragung: unverbindliche Meinungsäußerung, Art 49b B-VG<br />

- Volksabstimmung: Art 43 B-VG<br />

• Fakultativ (nicht zwingend) <strong>und</strong> obligatorische (verpflichtende)<br />

Volksabstimmung bei Gesamtänderung der Verfassung<br />

Gr<strong>und</strong>muster der Staatsorganisation<br />

Gesetzgebung:<br />

Verwaltung:<br />

Parlament (unmittelbar gewählt)<br />

wird ernannt<br />

• Regierung<br />

• Territoriale Gliederung in Bezirke (Weisungsgeb<strong>und</strong>en <strong>–</strong><br />

Weisung Art 20 B-VG)<br />

- 18 -


Gerichtsbarkeit:<br />

wird ernannt<br />

Sonderstellung der Richter<br />

• Unabhängigkeit (Art 87 B-VG)<br />

• Unabsetzbarkeit<br />

• Unversetzbarkeit (Art 88 B-VG)<br />

Kontrollrechte des Parlaments<br />

- Enqueterecht (Untersuchungsrecht) Art 53 B-VG<br />

- Fragerecht (Interpellationsrecht) Art 52 B-VG<br />

- Resolutionsrecht (Entschließungsrecht) Art 52/1 B-VG<br />

Hilfsorgane:<br />

- Rechnungshof (Art 121 B-VG)<br />

- Volksanwaltschaft (Art 148 a B-VG)<br />

Möglichkeiten bei Verletzung des Vertrauens zwischen Parlament <strong>und</strong> Regierung<br />

- Misstrauensvotum (Art 74 B-VG)<br />

- Ministeranklage durch VGH (Art 76 B-VG)<br />

Gr<strong>und</strong>rechte (subjektive <strong>Recht</strong>e im Verfassungsrang)<br />

1. Staatsgr<strong>und</strong>recht<br />

2. EMRK<br />

Daneben gibt es auch noch Gr<strong>und</strong>rechte in einfachen Gesetzen (Datenschutzgesetz)<br />

Gleichheitssatz: Art 7 B-VG<br />

<strong>Recht</strong>smittel VGH <strong>und</strong> europ. Gerichtshof<br />

Österreich kennt keine sozialen Gr<strong>und</strong>rechte<br />

- objektive <strong>Recht</strong>sschutzeinrichtung: Parlament kontrolliert die Verwaltung<br />

- subjektive <strong>Recht</strong>sschutzeinrichtung: <strong>Recht</strong>swege <strong>–</strong> durch den Einzelnen, muss durch<br />

den Gesetzgeber vorgesehen sein<br />

unmittelbare Drittwirkung<br />

die Gr<strong>und</strong>rechte gelten nur zwischen Staat <strong>und</strong> Mensch, aber nicht darüber hinaus zwischen<br />

den Menschen<br />

- 19 -


Gesetzesvorbehalt<br />

in dem Schutzbereich des Gr<strong>und</strong>rechts dürfen weder Gesetzgeber noch Verwaltung eingreifen<br />

der einfache Gesetzgeber darf hier jedoch eingreifen<br />

totaler Gesetzesvorbehalt durch Art 18/1 B-VG beschrieben Gesetzmäßigkeitsgebot<br />

- formaler Gesetzesvorbehalt: Eingriffe in den Schutzbereich bedürfen der Form eins<br />

Gesetzes<br />

- materieller (inhaltlicher) G.: bestimmte verfassungsrechtliche Voraussetzungen<br />

(Öffentliches Interesse, Verhältnismäßigkeit, Wesensgehalt)<br />

der Staat als Träger von <strong>Privatrecht</strong>en<br />

eine vom Staat eingerichtete <strong>Recht</strong>sfähigkeit<br />

Gebietskörperschaften: Träger von <strong>Privatrecht</strong>en<br />

B<strong>und</strong>, Länder <strong>und</strong> Gemeinden<br />

(Art 17 B-VG, Art 115/2 B-VG)<br />

Fiskalgeltung der Gr<strong>und</strong>rechte = die Gr<strong>und</strong>rechte gelten auch für den privatrechtlichen<br />

handelnden Staat (= Fiskus)<br />

Die privatrechtliche handelnde Verwaltung ist an den Gleichheissatz geb<strong>und</strong>en<br />

(Diskriminierungsgebot, Sachlichkeitsgebot) <strong>–</strong> Verletzungen werden jedenfalls vor den<br />

Zivilgerichten geltend gemacht<br />

Normen des Völkerrechts<br />

1. primäres Völkerrecht (materielle Einordnung)<br />

o multi- (oder bilaterale) Verträge (= Staatsverträge)<br />

o internationales Gewohnheitsrecht (Völkergewohnheitsrecht)<br />

o allgemeine <strong>Recht</strong>sgr<strong>und</strong>sätze<br />

2. sek<strong>und</strong>äres Völkerrecht (formelle Einordnung)<br />

Staatsgemeinschaftsrecht<br />

Wird durch Transformation<br />

a) generelle: wird insgesamt <strong>und</strong> automatisch übernommen (Völkerrecht nach Art 9/1<br />

B-VG)<br />

b) spezielle: Verfassung verlangt einzelne nationale <strong>Recht</strong>setzungsakte,<br />

Erfüllungsvorbehalt (Art 50/2 B-VG)<br />

in nationales <strong>Recht</strong> gewandelt<br />

In Österreich hat die Geltung des Gemeinschaftsrechts Anwendungsvorrang<br />

gegenüber dem nationalen <strong>Recht</strong><br />

Mittelbare B<strong>und</strong>esverwaltung = wird durch den Landeshauptmann geführt<br />

- 20 -


B<strong>und</strong>esrecht <strong>–</strong> Landesrecht<br />

Land<br />

Landtag<br />

Landesverwaltung<br />

Landesverfassungsgesetz<br />

Landesgesetz<br />

steht unter<br />

B<strong>und</strong><br />

B<strong>und</strong>esparlament (Nationalrat)<br />

B<strong>und</strong>esrat<br />

B<strong>und</strong>esverwaltung<br />

Gerichtsbarkeit (Art 82 B-VG)<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsrecht<br />

Einfaches B<strong>und</strong>esgesetz<br />

Kompetenzverteilung (Enumerationsmethode)<br />

B-VG unterteilt diese nach Sachmaterien (Art 10-15 B-VG)<br />

Gesetzgebung<br />

Verwaltung<br />

B<strong>und</strong><br />

Art 10 B-VG<br />

Art 11 B-VG<br />

Art 12 B-VG (Gr<strong>und</strong>sätze)<br />

Art 10 B-VG<br />

Länder<br />

Art 12 B-VG (Ausführung)<br />

Art 15 B-VG<br />

Art 11 B-VG<br />

Art 12 B-VG<br />

Art 15 B-VG<br />

- 21 -


Gemeinden (Art 116 B-VG)<br />

- territoriale Gliederung des Landes <strong>und</strong> Verwaltungssprengel<br />

- Teil der Verwaltung<br />

- Gelten als Gebietskörperschaft, da sie <strong>Recht</strong>sträger sind<br />

- <strong>Recht</strong>liche Sonderstellung, da Vertreter direkt gewählt werden (Gemeindeautonomie)<br />

- Weisungsfreie Verwaltung<br />

- Gemeindeaufsicht (Art 119 a B-VG)<br />

Übertragener Wirkungsbereich<br />

Sind im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisung der B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesverwaltung<br />

geb<strong>und</strong>en. Diese werden vom Bürgermeister besorgt (Art 119/2 B-VG)<br />

Organe der Gemeinde<br />

- Bürgermeister<br />

- Gemeindevorstand (Stadtrat <strong>–</strong> Stadtsenat)<br />

- Gemeinderat<br />

Verwaltungstätigkeit: Gemeindeamt <strong>–</strong> Magistrat<br />

Das Gemeindeamt besteht aus den gemeinderechtlichen Vorgaben der B<strong>und</strong>esverfassung <strong>und</strong><br />

den Gemeindegesetzen der Länder (Art 115/2 B-VG). Alle Gemeinden eines Landes sind als<br />

Einheitsgemeinden nach dem Gemeindegesetz organisiert. Es gibt jedoch 15 Statutarstädte <strong>–</strong><br />

Wien ist zugleich auch ein Land (über 20.000 EW)<br />

Datenschutzgesetz<br />

Es enthält Informations- <strong>und</strong> Abwehrrechte, 1983 wurde darin erstmals das Gr<strong>und</strong>recht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung etabliert. Daraus entwickelte sich dann das DSG 2000.<br />

Alle darin enthaltenen datenschutzrechliche Bestimmungen gelten für jede Art von<br />

Datenverarbeitung.<br />

Verfassungsrechtliche Bezüge<br />

Kompetenzrechtliche Bestimmungen<br />

Kompetenzgr<strong>und</strong>lage bildet Verfassungsbestimmung § 2. B<strong>und</strong>essache ist die Gesetzgebung<br />

in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützen<br />

Datenverkehr.<br />

Gesetzgebungskompetenz des B<strong>und</strong>es besteht hinsichtlich aller Angelegenheiten bei<br />

automationsunterstützer Datenverarbeitung, nicht aber hinsichtlich manuell bearbeiteter<br />

Daten, die für die Zwecke einer Angelegenheit geführt werden, die der<br />

Gesetzgebungskompetenz der Länder zuzuordnen sind.<br />

22


Gr<strong>und</strong>rechtliche Bestimmungen<br />

Gr<strong>und</strong>recht auf Datenschutz wird in engem Zusammenhang mit dem Gr<strong>und</strong>recht auf Achtung<br />

des Privat- <strong>und</strong> Familienlebens nach Art 8 EMRK gesehen.<br />

Europarechtliche Bezüge<br />

Das DSG 2000 wurde vor allem durch die Pflicht zur Umsetzung der Datenschutzrichtlinie in<br />

innerstaatliches <strong>Recht</strong> notwendig. Es bestehen jedoch gewisse Defizite bei der Umsetzung.<br />

Das bedeutet für den <strong>Recht</strong>sunterworfenen eine gewisse <strong>Recht</strong>sunsicherheit. Er hat neben<br />

dem DSG 2000 auch die DatenschutzRL zu beachten.<br />

Gr<strong>und</strong>lagen für das DSG 2000<br />

Der räumliche Anwendungsbereich bezieht sich auf jede Datenverwendung in Österreich.<br />

Damit ist der Ort der Niederlassung der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Frage des<br />

anwendbaren <strong>Recht</strong>s. Für ausländische Auftraggeber ist ein in Österreich ansässiger Vertreter<br />

zu benennen.<br />

Die Rollenverteilung im Datenschutzrecht erstreckt sich auf der einen Seite auf einen<br />

Auftraggeber, der personenbezogene Daten in eigener Verantwortung verarbeitet, <strong>und</strong><br />

andererseits auf den Betroffenen, der Träger bestimmter <strong>Recht</strong>e gegenüber dem Auftraggeber<br />

ist.<br />

23


a) Auftraggeber (§ 4 Z 4)<br />

Dieser hat die Entscheidung getroffen Daten für einen bestimmten Zweck zu<br />

verarbeiten. Der <strong>Recht</strong>sbegriff Auftrag hat dabei unterschiedliche Bedeutung. So<br />

erfolgen auch die Definitionen des (datenschutzrechtlichen) Begriffs des<br />

Auftraggebers unter Verwendung des zivilrechtlichen Begriffs des Auftrags.<br />

Diese werden nur dann datenschutzrechliche Auftraggeber, wenn sie die Entscheidung<br />

über die Verarbeitung der überlassenen Daten auf Gr<strong>und</strong> von <strong>Recht</strong>svorschriften,<br />

Standesregeln oder Verhaltensregeln nach § 6 Abs 4 eigenverantwortlich zu treffen<br />

haben.<br />

Pflichten:<br />

• Verantwortung für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten<br />

• Vorkehrungen zur Datensicherheit<br />

• Registrierungspflicht<br />

• Informationspflicht, Auskunftspflicht, Pflicht zur Richtigstellung von<br />

Löschung<br />

b) Betroffener<br />

Der Betroffene ist der Träger der wesentlichen <strong>Recht</strong>e nach dem DSG.<br />

c) Dienstleister<br />

Natürliche oder juristische Personen<br />

d) Daten<br />

Verarbeitung von personenbezogenen Daten<br />

e) Sensible Daten<br />

Besonders schutzwürdig sind Daten von natürlichen Personen über ihre rassische <strong>und</strong><br />

ethnische Herkunft, politische Meinung …<br />

f) Datei<br />

Strukturierte Sammlung von Daten<br />

g) Verwendung von Daten<br />

Die Summe aller Verwendungsschritte wird als Datenverwendung bezeichnet.<br />

Öffentlicher Bereich <strong>–</strong> Privater Bereich<br />

Der wichtigste Unterschied besteht aber nach vie vor im <strong>Recht</strong>sschutz. Das Gr<strong>und</strong>recht auf<br />

Datenschutz ist im privaten Bereich von den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, in<br />

allen übrigen Fällen vor der DSK. Nur beim <strong>Recht</strong> auf Auskunft besteht immer die<br />

Zuständigkeit der DSK. Bei der Einteilung kommt es darauf an, in welcher rechtlichen Form<br />

der Verarbeiter organisiert ist.<br />

24


Das Gr<strong>und</strong>recht auf Datenschutz<br />

Es gibt kein einheitliches Gr<strong>und</strong>recht auf Datenschutz, das Gr<strong>und</strong>recht besteht vielmehr aus<br />

mehreren, unterschiedlichen <strong>Recht</strong>en<br />

• <strong>Recht</strong> auf Geheimhaltung personenbezogener Daten<br />

Das allgemeine Gr<strong>und</strong>recht auf Geheimhaltung. Es ist ein Jedermannsrecht, es schützt<br />

jede natürliche <strong>und</strong> juristische Person<br />

a) personenbezogene Daten<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur personenbezogene Daten umfasst, fraglich vor allem bei<br />

Wirtschaftsdaten<br />

b) schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse<br />

Nach § 1 Abs 1 Satz 2 besteht dieses Interesse nicht wenn die Daten allgemein<br />

verfügbar sind oder nicht mit einer Person verb<strong>und</strong>en werden können.<br />

c) Beschränkungen des Gr<strong>und</strong>rechts<br />

Wirkt nicht absolut, kann nach § 1 Abs 2 eingeschränkt werden<br />

a) Verwendung liegt im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen<br />

b) Verwendung erfolgt mit seiner Zustimmung<br />

c) Beschränkungen sind zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen<br />

eines anderen zulässig<br />

Die dritte Variante unterscheidet zwischen dem öffentlichen <strong>und</strong> dem privaten<br />

Bereich: Im privaten Bereich ist die Zulässigkeit eine Interessensabwägung<br />

zwischen Eingreifendem <strong>und</strong> Betroffenem. Im öffentlichen Bereich bedarf es<br />

zusätzlich einer gesetzlichen Ermächtigung um in das Gr<strong>und</strong>recht einzugreifen,<br />

wobei der Gesetzgeber an den materiellen Gesetzesvorbehalt des Art 8 Abs 2<br />

EMRK geb<strong>und</strong>en ist.<br />

d) Unmittelbare Drittwirkung<br />

Nach § 1 Abs 5 ist dieses Gr<strong>und</strong>recht auf dem Zivilrecht geltend zu machen.<br />

Durch diese Anordnung ist dem Gr<strong>und</strong>recht auf Datenschutz ausdrücklich<br />

unmittelbare Drittwirkung zuerkannt worden.<br />

• <strong>Recht</strong> auf Auskunft<br />

• <strong>Recht</strong> auf Richtigstellung unrichtiger Daten<br />

• <strong>Recht</strong> auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten<br />

Dies bedeutet, dass der einfache Gesetzgeber die nähere Reichweite dieser <strong>Recht</strong>e <strong>und</strong><br />

die Modalitäten ihrer Durchsetzung zu regeln hat.<br />

25


Verwendung von Daten<br />

a) Zulässigkeitsprüfung<br />

Mehrstufige Zulässigkeitsprüfung: zunächst ist der Zweck der Datenverarbeitung<br />

zu ermitteln, dann ist zu ermitteln, ob schutzwürdiges Interessen verletzt werden,<br />

wobei zwischen sensiblen <strong>und</strong> nicht sensiblen Daten zu unterscheiden ist,<br />

schließlich ist noch zu prüfen, ob der Eingriff in das Gr<strong>und</strong>recht nur im<br />

erforderlichen Ausmaß <strong>und</strong> mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln<br />

erfolgt. Zulässigkeit der Übermittlung von Daten müssen noch zusätzliche<br />

Voraussetzungen erfüllen.<br />

b) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten<br />

Ist in Form einer Generalklausel implementiert. Schutzwürdige<br />

Geheimhaltungsinteressen gelten jedenfalls dann als nicht verletzt, wenn<br />

zulässigerweise veröffentlichte Daten oder nur indirekt personenbezogene Daten<br />

verwendet wurden.<br />

c) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten<br />

Enthält § 9 <strong>–</strong> gr<strong>und</strong>sätzliches Verarbeitungsverbot sensibler Daten mit dreizehn<br />

taxativen Ausnahmetatbeständen<br />

d) Übermittlung von Daten<br />

Nach § 7 Abs 2 dürfen Daten übermittelt werden, wenn<br />

• Stammen aus einer zulässigen Datenverwendung<br />

• Empfänger gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis glaubhaft<br />

gemacht hat<br />

• Die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt<br />

werden<br />

e) Datenübermittlung ins Ausland<br />

Gr<strong>und</strong>voraussetzung ist die <strong>Recht</strong>mäßigkeit der Datenanwendung im Inland gem §<br />

7. Der Auftraggeber hat die Genehmigung der DSK einzuholen.<br />

Genehmigungsfrei:<br />

Mitgliedstaaten der EU <strong>–</strong> wie ein Transfer von Daten im Inland<br />

Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz<br />

Drei Entscheidungen haben zu Neuerungen geführt (Safe-Harbor,<br />

Standardvertragsklauseln, Datenschutzniveau in Kanada)<br />

26


Datensicherheit<br />

• Datensicherheitsmaßnahmen<br />

Nach § 14 <strong>–</strong> Gewährleistung der Datensicherheit, Protokollierungspflicht<br />

• Datengeheimnis<br />

Daten die ausschließlich auf Gr<strong>und</strong> der berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut<br />

wurden sind geheim zu halten.<br />

Publizität der Datenverarbeitungen<br />

• Datenverarbeitungsregister<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Meldepflicht<br />

a) Einsichtsrecht<br />

Öffentliches Register in das jedermann Einsicht nehmen kann<br />

b) Nicht meldepflichtige Datenanwendungen<br />

In § 17 Abs 2 <strong>und</strong> 3 vorgesehen Ausnahmen<br />

c) Vereinfachte Meldung<br />

Musteranwendungen der vereinfachten Meldung<br />

d) Meldepflichtige Datenverarbeitungen<br />

Weder eine Standardanwendung noch eine Musteranwendung, vor Aufnahme<br />

Meldung an die DSK zum Zweck der Registrierung im DVR; Diese Meldung<br />

hat nach § 19 lautende Details zu enthalten. Es gibt jedoch eine Besonderheit<br />

für manuell geführte Dateien<br />

e) Vorabkontrolle<br />

Vorabkontrolle durch die DSK, bei<br />

#"Sensiblen oder strafrechtlich relevanten Daten<br />

#"Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit<br />

#"Form eines Informationsverb<strong>und</strong>systems<br />

f) Registrierungsverfahren<br />

Die Eingaben sind von Stempelgebühren <strong>und</strong> Verwaltungsabgaben befreit <strong>und</strong><br />

von der DSK binnen zwei Monaten zu prüfen. Nach § 25 ist die<br />

Registernummer in Mitteilungen an Betroffene anzuführen.<br />

27


• Offenlegungs- <strong>und</strong> Informationspflichten des Auftraggebers<br />

a) Offenlegungspflicht<br />

Bei Standardanwendungen, die nicht meldepflichtig sind, besteht eine Pflicht<br />

zu Offenlegung.<br />

b) Informationspflicht<br />

Informationspflicht des Auftraggebers. Danach hat der Auftraggeber ohne<br />

Antrag des Betroffenen aus Anlass der Ermittlung von Daten über den Zweck<br />

der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden <strong>und</strong> über Namen <strong>und</strong><br />

Adresse des Auftraggebers zu informieren. Daneben gibt es für<br />

Datenanwendungen, die nicht meldepflichtig sind keine Informationspflicht.<br />

Zweck der Informationspflicht ist es, dem Betroffenen zu erleichtern, seine<br />

<strong>Recht</strong>e nach dem DSG zu wahren.<br />

c) Offenlegungspflicht der Identität des Auftraggebers<br />

Bei Übermittlung <strong>und</strong> bei Mitteilungen an Betroffene hat der Auftraggeber<br />

seine Identität in geeigneter Weise offen zu legen.<br />

<strong>Recht</strong>e des Betroffenen<br />

a) Auskunftsrecht<br />

Laut § 1 Abs 3 hat jedermann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das <strong>Recht</strong><br />

auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten<br />

stammen, wozu sie verwendet werden <strong>und</strong> an wen sie übermittelt werden. Das<br />

Auskunftsrecht nach dem DSG steht immer nur dem von einer Datenverarbeitung<br />

Betroffenen zu.<br />

• Berechtigte <strong>und</strong> Verpflichtete<br />

Träger des Auskunftsrechts ist der Betroffene, zur Auskunft verpflichtet ist der<br />

Auftraggeber<br />

• Form des Auskunftsbegehrens, Identitätsnachweis<br />

Nach § 26 gr<strong>und</strong>sätzlich in Schriftform<br />

• Form <strong>und</strong> Inhalt der Auskunftserteilung<br />

Datenschutzauskunft muss schriftlich <strong>und</strong> in allgemein verständlicher Form<br />

ergehen<br />

• Frist<br />

Auskunft ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu<br />

erteilen<br />

28


• Mitwirkungspflicht des Auskunftswerbers<br />

Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren mitzuwirken.<br />

• Unentgeltlichkeit der Auskunft<br />

Wenn sich die Auskunft auf den aktuellen Datenbestand bezieht, im laufenden<br />

Kalenderjahr noch keine Auskunftsansuchen zum selben Aufgabengebiet<br />

gestellt wurde, so muss die Auskunftserteilung unentgeltlich geleistet werden.<br />

Liegt dies nicht vor, so kann eine pauschalierter Kostenersatz von 18,89 €<br />

verlangt werden<br />

• Beschränkungen des Auskunftsrechts<br />

b) <strong>Recht</strong> auf Richtigstellung oder Löschung<br />

• Berechtigte <strong>und</strong> Verpflichtete<br />

Die Verpflichtung trifft jeden Auftraggeber aus eigenem Anlass <strong>und</strong> bei<br />

begründetem Antrag des Betroffenen<br />

• Frist<br />

Diesem Ansuchen ist innerhalb von 8 Wochen nachzukommen.<br />

• Berichtigungsvermerk, Bestreitungsvermerk<br />

Wird die Richtigstellung nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen, dann<br />

ist darüber ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen.<br />

• Sonderbestimmungen<br />

c) Widerspruchsrecht<br />

Neuerungen räumen dem Betroffenen das <strong>Recht</strong> ein gegen die Verwendung seiner<br />

Daten beim Auftraggeber Widerspruch einzulegen.<br />

Besondere Verwendung von Daten<br />

a) Besondere Verwendungszwecke<br />

Private Zwecke: für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten dürfen vom<br />

Betroffen selbst mitgeteilte oder sonst rechtmäßigerweise erworbene Daten verarbeitet<br />

werden.<br />

Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine<br />

personenbezogenen Ergebnisse zu Ziel haben dürfen Daten verwendet werden, die<br />

öffentlich zugänglich sind.<br />

29


Es gibt ausdrückliche Erleichterungen für die Datenübermittlung, wenn es notwendig<br />

ist den Betroffen zu befragen oder zu benachrichtigen.<br />

Dem ausdrücklichen Auftrag der DatenschutzRL folgend nimmt der Gesetzgeber<br />

publizistische Tätigkeiten zum großen Teil vom Anwendungsbereich des DSG aus.<br />

b) Besondere Verwendungsarten<br />

Nach § 49 darf niemand einer für ihn rechtliche Folgen nach sich ziehenden oder einer<br />

ihn erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen werden, die ausschließlich<br />

auf Gr<strong>und</strong> einer automationsunterstützen Verarbeitung von Daten zugr<strong>und</strong>e liegt.<br />

Abweichend davon darf dies dennoch geschehen, wenn der Gesetzgeber dies vorsieht<br />

(hier wurde die DSRL fehlerhaft umgesetzt, da hier auch gesetzliche Garantien<br />

vorzusehen sind).<br />

Strafbestimmungen<br />

Strafbar ist die Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht. Zuständig für die<br />

Vollziehung der Verwaltungsstraftatbestände ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Zweite<br />

Instanz ist der UVS.<br />

Bereichsspezifischer Datenschutz<br />

Neben dem DSG bestehen in mehreren Gesetzen eigene Datenschutzregelungen.<br />

• Sicherheitspolizeigesetz<br />

§§ 55 ff SPG enthalten spezielle Regelungen über das Verwenden personenbezogener<br />

Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei.<br />

• Telekommunikationsgesetz<br />

Das TKG unterscheidet in seinen Datenschutzbestimmungen (§§ 91 ff) zwischen<br />

Stammdaten, Vermittlungsdaten <strong>und</strong> Inhaltsdaten.<br />

• Gewerbeordnung<br />

§ 151 GewO enthält datenschutzrechtliche Sonderbestimmungen für Adressenverlage<br />

<strong>und</strong> Direktwerbeunternehmen.<br />

Kontrollorgane, <strong>Recht</strong>sschutz<br />

• Kontrollorgane<br />

Datenschutzkommission (DSK)<br />

Zur Wahrung des Datenschutzes sind die DSK <strong>und</strong> der Datenschutzrat berufen, wenn<br />

nicht der B<strong>und</strong>eskanzler oder die ordentlichen Gerichte zuständig sind. § 35 Abs 2<br />

30


enthält die Bestimmungen darüber, welche Befugnisse auch gegenüber dem in Art 19<br />

B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung ausüben können. Die<br />

Weisungsfreiheit ist ebenfalls durch Verfassungsbestimmung festgelegt.<br />

Datenschutzrat<br />

Ist beim B<strong>und</strong>eskanzleramt eingerichtet <strong>und</strong> hat vor allem beratende <strong>und</strong> beobachtende<br />

Funktion <strong>und</strong> erstellt den Datenschutzbericht.<br />

• Kontrollbefugnisse der DSK<br />

Die DSK hat als unabhängige Kontrollstelle den öffentlichen <strong>und</strong> den privaten<br />

Bereicht zu kontrollieren. Auch die Verletzung von ausländischem Datenschutzrecht<br />

kann in Österreich anhängig gemacht werden.<br />

• Beschwerde an die DSK<br />

Erkennt auf Antrag des Betroffenen über Verletzungen des <strong>Recht</strong>s aus Auskunft,<br />

sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich. Ausgenommen davon sind<br />

Auskunftsbegehren, die die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder<br />

der Gerichtsbarkeit betreffen.<br />

• Klage vor den ordentlichen Gerichten<br />

• Schadensersatz<br />

Telekommunikationsrecht<br />

Die Liberalisierung des Telekommarktes in der EU wurde in vier Phasen von 1984 bis 1993<br />

umgesetzt. Dabei kam es auch in Österreich zum Fernmeldegesetz 1993. Dabei wurden die<br />

behördlichen von den betrieblichen Funktionen durch die Schaffung der obersten<br />

Fernmeldebehörde getrennt. Mit dem Telekommunikationsgesetz 1997 wurden die<br />

einschlägigen EU-Richtlinien in österreichisches <strong>Recht</strong> umgesetzt. Ziel war, einen möglichst<br />

flexiblen rechtlichen Rahmen für die Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf dem<br />

Telekommunikationsmarkt ab dem 1.1.1998 zu schaffen. Das Gesetzt regelt vor allem die<br />

Gr<strong>und</strong>sätze.<br />

Durch das TKG kam es zu einer Neuordnung der bestehen Behördenstruktur. Es kam zur<br />

Einführung der Regulierungsbehörde der Telekom Regulierungs-GmbH <strong>und</strong> der Telekom-<br />

Control-Kommission. Deren Aufgabe ist es einen funktionsfähigen Wettbewerbsmarkt auf<br />

dem nationalen Telekommunikationsmarkt zu schaffen <strong>und</strong> sicherzustellen. Die Telekom-<br />

Control-Kommission ist eine weisungsgeb<strong>und</strong>ene Kollegialbehörde mit richterlichem<br />

Einschlag (iSd Art 20 Abs 2 <strong>und</strong> Art 133 Z 4 B-VG unter Auslegung des Art 6 EMRK).<br />

Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig<br />

<strong>und</strong> weisungsfrei. Die Aufgaben werden taxativ in § 111 TKG aufgezählt. Die Kommission<br />

trifft ihre Entscheidungen einstimmig <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich in der Form des Bescheides. Als<br />

einziges (außerordentliches) <strong>Recht</strong>smittel steht die Anrufung des VfGH <strong>und</strong> gem § 115 TKG<br />

auch des VwGH offen.<br />

31


Die RTR-GmbH (R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> Telekom Regulierungs-GmbH) unterliegt der Aufsicht des<br />

B<strong>und</strong>esministers für Verkehr. § 109 TKG trifft die <strong>Abgrenzung</strong> zwischen den Aufgaben der<br />

Kommission <strong>und</strong> der RTR-GmbH in Form einer Generalklausel zugunsten der GmbH.<br />

Ein Telekommunikationsdienst ist eine gewerbliche Dienstleistung, die in der Übertragung<br />

<strong>und</strong>/oder Weiterleitung von Signalen auf Telekommunikationsnetzen besteht.<br />

• Anzeigepflicht<br />

Der Dienstanbieter hat dies der Regulierungsbehörde (RTR-GmbH) anzuzeigen<br />

• Konzessionspflicht<br />

Aus § 14 TKG ergibt sich eine Konzessionspflicht für die darin genannten Dienste.<br />

Die Konzession wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag durch die<br />

Regulierungsbehörde erteilt. Die Behörde hat über den Antrag innerhalb von sechs<br />

Wochen zu entscheiden. Dabei wird eine einmalige Konzessionsgebühr iHv € 5.087,--<br />

<strong>und</strong> ein jährlicher Finanzierungsbeitrag erhoben. Marktbeherrschende Anbieter<br />

unterliegen einer Genehmigungspflicht hinsichtlich ihrer Entgelte. Für Erbringer eines<br />

öffentlichen Sprachtelefondienstes besteht darüber hinaus noch die Pflicht ein<br />

Teilnehmerverzeichnis zu führen. Internettelefonie unterliegt zwar einer<br />

Anzeigepflicht, wird gegenwärtig allerdings nicht als Sprachtelephonie angesehen.<br />

• Universaldienst<br />

Zweck des TKG ist es, die Versorgung der Bevölkerung mit zuverlässigen,<br />

preiswerten, hochwertigen <strong>und</strong> innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu<br />

gewährleisten. Der Universaldienst muss flächendeckend angeboten werden, einer<br />

einheitlichen <strong>und</strong> erschwinglichen Preisgestaltung unterliegen <strong>und</strong> bestimmten<br />

Qualitätskriterien entsprechen.<br />

Ziele des TKG<br />

• Schaffung von Wettbewerb<br />

Diese positive Diskriminierung zugunsten der neu eintretenden Wettbewerber wird<br />

auch als asymmetrische Regulierung bezeichnet<br />

• Regulierung der Marktbeherrschung<br />

Hierbei wird gr<strong>und</strong>sätzlich an das wirtschaftliche Faktum der Marktmacht angeknüpft.<br />

Die Kommission hat auf Antrag eines betroffenen Unternehmens oder von Amts<br />

wegen durch Bescheid festzustellen, ob dieser marktbeherrschend im Sinn des TKG<br />

ist. Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es auf dem sachlich <strong>und</strong> räumlich<br />

relevanten Markt keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist.<br />

(Marktanteil von über 25 %). Dabei werden 4 Märkte unterschieden (§§ 18 Abs 4 <strong>und</strong><br />

6 TKG).<br />

32


• Wettbewerbsregulierung, Nichtdiskriminierung. Open Network Provision (ONP)<br />

Es ist ein offener Netzzugang sicherzustellen. Die ONP-Gr<strong>und</strong>sätze verlangen<br />

insbesondere ein auf objektiven Kriterien beruhenden, gleichen, nicht<br />

diskriminierenden Zugang <strong>und</strong> stellen sohin ein allgemeines Diskriminierungsverbot<br />

auf.<br />

Zusammenschaltung<br />

Das ist die wechselseitige Erreichbarkeit aller Nutzer <strong>und</strong> wohl auch aller Dienste aus allen<br />

Netzen. Schlussendlich muss, um von Zusammenschaltung sprechen zu können, die physische<br />

<strong>und</strong> logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen dazu hergestellt werden, um<br />

Nutzern die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die mittelbare<br />

oder unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen.<br />

Gemäß § 41 TKG besteht die Möglichkeit einer Anrufung der Regulierungsbehörde. Das Ziel<br />

des Verfahrens besteht also darin, bei mangelndem Verhandlungserfolg eine vertragliche<br />

Einigung zu ersetzen. Die Entscheidung erfolgt in Form eines Bescheides, dieser ersetzt eine<br />

vertragliche Regelung <strong>und</strong> bindet beide Partner.<br />

Der Begriff der Zusammenschaltung im Europarecht<br />

Dieser wird im allgemeinen europäischen Wettbewerbsrecht <strong>und</strong> ein den Open Network<br />

Provision (ONP) beschrieben. In der OPN-Richtlie wird von Objektivität, Transparenz <strong>und</strong><br />

Nichtdiskriminierung sowie die Kostenorientierung genannt.<br />

Adressierung <strong>und</strong> Nummerierung<br />

Adressierungselemente <strong>und</strong> Nummern stellen eine knappe Ressource dar. Es gibt dabei eine<br />

Verbindungsnetzbetreibervorauswahl.<br />

Datenschutz im TKG<br />

Wird einerseits durch das Fernmeldegeheimnis <strong>und</strong> daneben auch in Bestimmungen zum<br />

Datenschutz (DSG 2000) näher bestimmt. Das TKG unterscheidet zwischen Stamm- (alle<br />

personenbezogenen Daten für den Betrieb), Vermittlungs- (alle personenbezogenen Daten für<br />

den Aufbau der Vermittlung) <strong>und</strong> Inhaltsdaten (Inhalte der übertragenen Nachrichten <strong>und</strong><br />

stehen unter besonderem Schutz). Bei Fehlverhalten kann es auf Antrag des Verletzten zu<br />

Sanktionen kommen.<br />

Gewerbeordnung<br />

Gem. Art 10 Abs 1 B-VG fallen Angelegenheiten des Gewerbes <strong>und</strong> der Industrie in die die<br />

Zuständigkeit des B<strong>und</strong>es zur Gesetzgebung <strong>und</strong> zur Vollziehung. Es werden dabei die<br />

Gr<strong>und</strong>rechte auf Freiheit der Erwerbstätigkeit <strong>und</strong> Freiheit der Berufswahl <strong>und</strong> <strong>–</strong>ausbildung<br />

eingeschränkt <strong>und</strong> reglementiert.<br />

33


Die Niederlassungsfreiheit gibt EU-Bürgern das <strong>Recht</strong> auf diskriminierungsfreie Ausübung.<br />

Die Dienstleistungsfreiheit ermöglicht es den Gewerbetreibenden, gewerbliche Tätigkeiten<br />

vorübergehend auch in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben oder ihre Tätigkeiten im<br />

Inland ausländischen EU-Bürgern anzubieten.<br />

Geltungsbereich der GewO<br />

Die Bestimmungen gelten für alle gewerbsmäßig ausgeübten <strong>und</strong> nicht gesetzlich verbotenen<br />

Tätigkeiten, soweit sie nicht in den §§ 2 bis 4 ganz oder teilweise ausgenommen werden<br />

(System der Generalklausel mit Ausnahmen).<br />

Gewerbsmäßigkeit liegt vor wenn eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig <strong>und</strong> in<br />

Ertragsabsicht ausgeübt wird. Eine Tätigkeit unterliegt dann nicht der GewO, wenn eine der<br />

Ausnahmetatbestände der §§ 2 bis 4 erfüllt sind (aus kompetenzrechtlichen Gründen<br />

verfassungsrechtlich geboten oder zum Teil gelten Spezialgesetze).<br />

Einteilung der Gewerbe<br />

Gewerbliche Tätigkeit, die nicht ausdrücklich als reglementierte Gewerbe oder Teilgewerbe<br />

aufgezählt sind, sind freie Gewerbe. Für letztere ist kein Befähigungsnachweis zu erbringen.<br />

Die Liste der reglementierten Gewerbe enthält 82 Tätigkeiten <strong>–</strong> diese sind als Handwerke<br />

gekennzeichnet. Die Teilgewerbe umfassen Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes,<br />

deren selbständige Ausführung auch von Personen erwartet werde kann, die die Befähigung<br />

hierfür auf vereinfachte Art nachweisen. Alle Gewerbetätigkeiten, die nicht reglementierte<br />

Gewerbe oder Teilgewerbe sind, gelten als freie Gewerbe. Da in der bisher vorliegenden<br />

Gewerbeliste des § 94 keine spezifischen EDV-Tätigkeiten aufgelistet sind, gilt auch dies als<br />

freies Gewerbe <strong>–</strong> hierzu gehört auch seit der GewO-Nov 2002 auch das Handelsgewerbe.<br />

Ausübungsvoraussetzungen<br />

Voraussetzungen sind die gewerberechtliche Handlungsfähigkeit, Unbescholtenheit sowie die<br />

österr. Staatsbürgerschaft bzw. Unternehmenssitz, sowie die Zulässigkeit der Tätigkeit.<br />

Besondere Voraussetzungen verlangen zudem einen generellen Befähigungsnachweis oder<br />

individuelle Befähigungsnachweise.<br />

Behörden <strong>und</strong> Verfahren<br />

Zuständigkeit<br />

Vollziehung der GewO erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich durch die Bezirksverwaltungsbehörden <strong>und</strong><br />

Landeshauptmänner (mittelbare B<strong>und</strong>esverwaltung). Gem § 333 ist die<br />

Bezirksverwaltungsbehörde Behörde erster Instanz. Der Landeshauptmann hat seit der GewO<br />

2002 keine erstinstanzliche Zuständigkeit mehr. B<strong>und</strong>esminister für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit hat<br />

nur Zuständigkeit bezüglich der Klärung, ob eine Tätigkeit ein freies oder ein reglementiertes<br />

Gewerbe darstellt.<br />

34


Instanzenzug<br />

Gem Art 103 Abs 4 B-VG endet der administrative Instanzenzug in Angelegenheiten der<br />

mittelbaren B<strong>und</strong>esverwaltung beim Landeshauptmann, sofern dieser als <strong>Recht</strong>smittelbehörde<br />

zu entscheiden hat <strong>und</strong> nicht durch B<strong>und</strong>esgesetz anders bestimmt ist. Entscheidet also die<br />

Bezirksverwaltungsbehörde als erste Instanz, so ist eine Berufung an den Landeshauptmann<br />

möglich.<br />

Berufungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen betreffend Betriebsanlagen sind gem §<br />

359 a GewO unmittelbar beim UVS des B<strong>und</strong>eslandes zu erheben. Nach § 67 AVG<br />

entscheidet der USV in der Sache selbst, wenn die belangte Behörde dem nicht widerspricht.<br />

Gegen Verwaltungsstrafbescheide wegen Übertretung der GewO besteht die Möglichkeit,<br />

beim örtlich zuständigen UVS Berufung zu erheben.<br />

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