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SATZUNG DER ALFRED TOEPFER STIFTUNG F.V.S. HAMBURG in ...

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Alfred Toepfer Stiftung F.V.S. 19.08.1999<br />

<strong>SATZUNG</strong><br />

<strong>DER</strong> <strong>ALFRED</strong> <strong>TOEPFER</strong> <strong>STIFTUNG</strong> F.V.S.<br />

<strong>HAMBURG</strong><br />

<strong>in</strong> der von der Senatskanzlei am 19. August 1999 genehmigten Neufassung<br />

§ 1<br />

Name, Stifter, Sitz und Geschäftsjahr<br />

(1) Die unter dem Namen der Stiftung F.V.S. gegründete Stiftung führt nach dem Tode des Stifters<br />

den Namen Alfred Toepfer Stiftung F.V.S.<br />

(2) Stifter ist der Kaufmann und Landwirt Alfred Toepfer <strong>in</strong> Hamburg, dem die Stiftung ihr Vermögen<br />

verdankt.<br />

(3) Der Sitz der Stiftung ist Hamburg.<br />

(4) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.Juli bis 30. Juni.<br />

§ 2<br />

Art der Stiftung<br />

(1) Die am 5. Dezember 1931 errichtete und durch Senatsbeschluß am 27. Januar 1932 genehmigte<br />

Stiftung ist rechtsfähig nach bürgerlichem Recht.<br />

(2) Die Tätigkeit der Stiftung beschränkt sich ausschließlich auf die unmittelbare Förderung geme<strong>in</strong>nütziger<br />

und wissenschaftlicher Zwecke im S<strong>in</strong>ne der Abgabenordnung.<br />

§ 3<br />

Zweck der Stiftung<br />

(1) Angeregt, gefördert, unterstützt und ausgezeichnet werden können Vorhaben und E<strong>in</strong>richtungen<br />

sowie beispielhafte schöpferische Arbeiten von e<strong>in</strong>zelnen, von Geme<strong>in</strong>schaften und damit auch<br />

von jungen Begabungen vor allem auf folgenden Gebieten:<br />

a) Kultur-, Sozial- und Friedenspolitik, besonders im Dienste der europäischen E<strong>in</strong>heit,<br />

b) Kunst und Wissenschaft,<br />

c) Naturschutz, Landes-, Heimat- und Denkmalpflege,<br />

d) Erziehung, Jugendwohlfahrt und Wandern,<br />

e) hervorragende Leistungen <strong>in</strong> der Land- und Forstwirtschaft<br />

<strong>in</strong>sbesondere durch Förderbeiträge, Preise, Stipendien, Publikationen und Schaffung oder Unterhaltung<br />

besonderer E<strong>in</strong>richtungen.<br />

(2) Die Stiftung soll sich <strong>in</strong> ihrer Arbeit der Förderung der deutschen und der übrigen Kulturbereiche<br />

<strong>in</strong> Europa widmen und damit gleichzeitig das Zusammengehörigkeitsgefühl aller Europäer und<br />

die europäischen E<strong>in</strong>igungsbestrebungen und – leistungen fördern und auszeichnen.<br />

©Alle Rechte vorbehalten – Alfred Toepfer Stiftung F.V.S. 1


Alfred Toepfer Stiftung F.V.S. 19.08.1999<br />

(3) Die Stiftung soll sich möglichst pionierhaft und konzentriert zeitgerechten und zukunftsträchtigen<br />

Aufgaben widmen, sich entsprechende Aufgaben suchen und sich solche stellen.<br />

(4) Sie soll also ihre Mittel ke<strong>in</strong>esfalls zersplittern <strong>in</strong> der Absicht, die verschiedenen Möglichkeiten<br />

der Wohltätigkeit und Geme<strong>in</strong>nützigkeit zu erfüllen. Sie wird vielmehr die vielen an sie herangetragenen<br />

E<strong>in</strong>zelanliegen <strong>in</strong> der Regel ablehnen müssen.<br />

(5) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausnahmsweise auch anderer Organisationen<br />

bedienen, sofern diese dafür besser geeignet s<strong>in</strong>d. Ebenso kann sie <strong>in</strong> besonderen Fällen mit anderen<br />

steuerbegünstigten Stiftungen geme<strong>in</strong>schaftliche Anliegen geme<strong>in</strong>sam lösen.<br />

§ 4<br />

Vorstand der Stiftung<br />

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.<br />

(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen.<br />

Beschlüsse des Stiftungsrats über die Zusammensetzung des Vorstands bedürfen e<strong>in</strong>er<br />

Mehrheit von zwei Dritteln se<strong>in</strong>er Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden für e<strong>in</strong>e<br />

Amtsperiode bis zu fünf Jahren bestellt. Wiederberufung ist zulässig. Die Amtsdauer endet<br />

mit dem Ablauf des Monats, <strong>in</strong> dem das Vorstandsmitglied das 70. Lebensjahr vollendet.<br />

(3) Die Stiftung wird durch jeweils zwei Mitglieder ihres Vorstands gerichtlich und außergerichtlich<br />

vertreten.<br />

(4) Die Vorstandsmitglieder erhalten e<strong>in</strong>e angemessene Vergütung, die vom Stiftungsrat im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit der Stiftungsaufsichtsbehörde festgesetzt wird. Die Stiftung unterhält e<strong>in</strong>e<br />

Geschäftsstelle, die dem Vorstand untersteht und nach se<strong>in</strong>en Weisungen tätig wird.<br />

(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von m<strong>in</strong>destens zwei se<strong>in</strong>er Mitglieder beschlußfähig. Er<br />

beschließt mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

Über folgende Angelegenheiten entscheidet der Vorstand e<strong>in</strong>stimmig:<br />

a) Verfügung über Immobilien,<br />

b) E<strong>in</strong>gehung und Auflösung von<br />

Beteiligungen und Unterbeteiligungen,<br />

c) Aufnahme von Krediten.<br />

Der Stiftungsrat kann vorstehende Liste jederzeit erweitern oder e<strong>in</strong>schränken.<br />

(6) Vorstandssitzungen beruft der Vorsitzende e<strong>in</strong>. Der Vorstand muß e<strong>in</strong>berufen werden, wenn<br />

es e<strong>in</strong> Vorstandsmitglied verlangt.<br />

(7) Über die Vorstandssitzungen ist e<strong>in</strong> Protokoll zu führen, das von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Vorstandsmitglied<br />

zu unterzeichnen ist. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen<br />

umgehend <strong>in</strong> Kenntnis gesetzt.<br />

(8) Änderungen <strong>in</strong> der Zusammensetzung des Vorstands s<strong>in</strong>d der Aufsichtsbehörde unter Beifügung<br />

der Nachweise und E<strong>in</strong>verständnisse zur Legitimation anzuzeigen.<br />

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Dem Vorstand obliegt <strong>in</strong>sbesondere:<br />

§ 5<br />

Aufgaben des Vorstands<br />

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens, das Stiftungsvermögen wird im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem Stiftungsrat angelegt,<br />

b) die vom Stiftungsrat gebilligte Verwendung der laufenden Erträge,<br />

c) die Aufstellung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses, des Arbeitsplanes und<br />

des Voranschlages sowie die Vorlagen an den Stiftungsrat,<br />

d) die Planung, Prüfung und Vorbereitung von Stiftungsvorhaben und ihre Vorlage an<br />

den Stiftungsrat.<br />

§ 6<br />

Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Erträgnisse<br />

(1) Der Vorstand verwaltet das Stiftungsvermögen nach pflichtgemäßem Ermessen und unter<br />

Beachtung bewährter kaufmännischer Grundsätze. Er wird ausdrücklich von der Pflicht befreit,<br />

mündelsichere Anlagen zu treffen.<br />

(2) Bei der Anlage des Stiftungsvermögens s<strong>in</strong>d neben notwendigen geschäftlichen Beteiligungen<br />

Anlagen <strong>in</strong> städtischem und land- oder forstwirtschaftlichem Grundbesitz <strong>in</strong> Europa,<br />

ausnahmsweise auch <strong>in</strong> Nordamerika, sowie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gewissen Verhältnis <strong>in</strong> deutschen und<br />

europäischen Staatsanleihen oder gleichrangigen Wertpapieren sowie <strong>in</strong> Aktien erstklassiger<br />

Emittenten erwünscht.<br />

(3) Der Stiftungszweck ist nach Abzug der Verwaltungskosten aus den laufenden oder zurückgestellten<br />

Erträgnissen zu erfüllen.<br />

(4) Erträgnisse, die nicht zur Erfüllung des Stiftungszweckes verbraucht werden, können entweder<br />

alljährlich dem Stiftungsvermögen h<strong>in</strong>zugeschlagen oder zurückgestellt werden, damit<br />

auch bei schwankenden Erträgnissen und Geldwertm<strong>in</strong>derung die nachhaltige Erfüllung des<br />

Stiftungszweckes <strong>in</strong> der Zukunft gesichert ist.<br />

(5) Notwendige Abschreibungen der Kapitalanlagen nach dem Niederstwertpr<strong>in</strong>zip s<strong>in</strong>d jährlich<br />

vorzunehmen. Aus den Nettoerträgnissen sollen <strong>in</strong> der Regel nicht mehr als 75 % ausgeschüttet<br />

werden. Der Rest ist e<strong>in</strong>er Rücklage zur Sicherung gegen Wertm<strong>in</strong>derung des Stiftungsvermögens<br />

wie gegen Ertragsausfälle und andere Risiken zuzuführen. Damit soll gleichzeitig<br />

der ungestörte Fortgang der Stiftungsarbeit und die Erfüllung längerfristiger Stiftungsvorhaben<br />

gesichert werden.<br />

(6) Die Bestimmungen <strong>in</strong> den Absätzen (4) und (5) können nur im Rahmen der jeweils geltenden<br />

abgabenrechtlichen Bestimmungen verwirklicht werden.<br />

(7) Die Stiftung darf ke<strong>in</strong>e Personen durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd s<strong>in</strong>d, oder durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.<br />

(8) Die Entgegennahme von Zuwendungen bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.<br />

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§ 7<br />

Stiftungsrat<br />

(1) Die Stiftung hat e<strong>in</strong>en Stiftungsrat, der aus m<strong>in</strong>destens sechs und höchstens sieben Mitgliedern<br />

besteht. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre, Wiederberufung ist möglich. Es ist darauf zu<br />

achten, daß auch wirtschaftlich erfahrene Persönlichkeiten im Stiftungsrat vertreten s<strong>in</strong>d, damit<br />

die umfangreichen Vermögens<strong>in</strong>teressen der Stiftung gebührend wahrgenommen werden.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus kann der Stiftungsrat bis zu zwei beratende Mitglieder berufen; ihre Amtsdauer<br />

beträgt ebenfalls fünf Jahre, ihre Wiederberufung ist möglich. Außerdem kann er auf<br />

Antrag e<strong>in</strong>es Mitgliedes Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder und beratende Mitglieder<br />

s<strong>in</strong>d zu allen Stiftungsratssitzungen ordnungsgemäß zu laden. Sie besitzen ke<strong>in</strong> Stimmrecht.<br />

Ehrenmitglieder erhalten für ihre Anwesenheit e<strong>in</strong> Sitzungsgeld, beratende Mitglieder für ihre<br />

Tätigkeit e<strong>in</strong>e angemessene Vergütung, die Höhe des Sitzungsgeldes und der Vergütung regelt<br />

der Stiftungsrat.<br />

(2) Die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder und der beratenden Mitglieder endet mit Ablauf<br />

des Monats, <strong>in</strong> dem sie das 75. Lebensjahr vollenden. Der Stiftungsrat kann dem Mitglied e<strong>in</strong>e<br />

Verlängerung der Amtsdauer <strong>in</strong> der Funktion e<strong>in</strong>es beratenden Mitglieds um längstens<br />

zwei Jahre anbieten. Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, se<strong>in</strong> Amt jederzeit niederzulegen.<br />

Scheidet e<strong>in</strong> Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, soll <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats für den Rest der<br />

Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds e<strong>in</strong>e Ersatzwahl erfolgen.<br />

(3) Der Stiftungsrat wählt se<strong>in</strong>e Mitglieder und die beratenden Mitglieder mit e<strong>in</strong>er Mehrheit von<br />

zwei Dritteln se<strong>in</strong>er Mitglieder. Das gleiche gilt für ihre<br />

Abberufung; <strong>in</strong> diesem Fall hat das betroffene Mitglied ke<strong>in</strong> Stimmrecht. Letztwillige Verfügungen<br />

des Stifters s<strong>in</strong>d unbeschadet des Abberufungsrechts zu beachten.<br />

(4) Aus dem Kreis der K<strong>in</strong>der des Stifters und ihrer Ehefrauen haben zwei Anspruch auf e<strong>in</strong>en<br />

Sitz im Stiftungsrat; sie werden vom Stiftungsrat berufen. Können aus dem genannten Kreis<br />

ke<strong>in</strong>e Mitglieder mehr berufen werden, ist e<strong>in</strong> Mitglied der Stifterfamilie der nächsten Generation<br />

mit dem Geburtsnamen Toepfer <strong>in</strong> den Stiftungsrat zu berufen. Weitere Familienmitglieder<br />

können vom Stiftungsrat berufen werden.<br />

(5) Sollte nach dem Tode der K<strong>in</strong>der des Stifters e<strong>in</strong> Mitglied der Familie dem Vorstand angehören,<br />

so entfällt der Anspruch der Familie auf e<strong>in</strong>en Sitz im Stiftungsrat.<br />

(6) Der Vorsitzende des Stiftungsrats sowie se<strong>in</strong> Stellvertreter werden vom Stiftungsrat mit der<br />

Mehrheit se<strong>in</strong>er Mitglieder aus se<strong>in</strong>er Mitte gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt fünf Jahre, Wiederwahl<br />

ist zulässig. S<strong>in</strong>d beide verh<strong>in</strong>dert, nimmt das dienstälteste Mitglied des Stiftungsrats<br />

die Befugnisse des Vorsitzenden wahr.<br />

(7) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel se<strong>in</strong>er Mitglieder, darunter der Vorsitzende<br />

oder se<strong>in</strong> Stellvertreter, anwesend s<strong>in</strong>d; ist der Stiftungsrat beschlußunfähig, dann kann<br />

der Vorsitzende - bei se<strong>in</strong>er Verh<strong>in</strong>derung se<strong>in</strong> Stellvertreter und bei dessen Verh<strong>in</strong>derung,<br />

das dienstälteste Mitglied des Stiftungsrats - ohne E<strong>in</strong>haltung der Form- und Fristvorschriften<br />

e<strong>in</strong>e neue Sitzung e<strong>in</strong>berufen, die unter allen Umständen beschlußfähig ist. Ist e<strong>in</strong> Mitglied an<br />

der Wahrnehmung der Sitzung verh<strong>in</strong>dert, so kann es e<strong>in</strong> anderes Mitglied schriftlich zu se<strong>in</strong>er<br />

Vertretung ermächtigen; e<strong>in</strong> Mitglied soll jeweils nur e i n abwesendes Mitglied vertreten.<br />

Beschlüsse bedürfen, soweit <strong>in</strong> dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, der Mehrheit der<br />

anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.<br />

(8) Abstimmungen im schriftlichen Verfahren s<strong>in</strong>d zulässig, wenn ke<strong>in</strong> Mitglied des Stiftungsrats<br />

widerspricht. Für sie gilt Absatz 7 entsprechend.<br />

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(9) Die Mitglieder des Vorstands nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrats<br />

teil. Das Recht des Stiftungsrats, nur mit se<strong>in</strong>en Mitgliedern zu tagen, bleibt unberührt.<br />

(10) Der Stiftungsrat gibt sich e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung. Er kann zur Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben<br />

Kommissionen bilden; das nähere über ihre Zusammensetzung und Befugnisse ist <strong>in</strong> der<br />

Geschäftsordnung zu regeln.<br />

§ 8<br />

Aufgaben des Stiftungsrats<br />

(1) Der Stiftungsrat hat <strong>in</strong>sbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) Er regelt die Geschäftsverteilung im Vorstand und erläßt für ihn e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung;<br />

er überwacht die Tätigkeit des Vorstands und legt die Richtl<strong>in</strong>ien für die Arbeit<br />

der Stiftung fest.<br />

b) Er entscheidet über die Anlage des Stiftungsvermögens.<br />

c) Er genehmigt den Jahresbericht, den Jahresabschluß, den Arbeitsplan und den Voranschlag<br />

und erteilt dem Vorstand jährlich Entlastung.<br />

d) Er entscheidet über die Satzung und die Berufung der Mitglieder der Preiskuratorien<br />

sowie über die Höhe der Preise, Stipendien und Zuwendungen.<br />

e) Er bestimmt die Geschäftsführer für die zum Stiftungsvermögen gehörenden Unternehmen<br />

sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats, falls e<strong>in</strong> solcher zu bestellen ist.<br />

(2) Der Stiftungsrat tritt m<strong>in</strong>destens dreimal jährlich zusammen. Er ist auch dann e<strong>in</strong>zuberufen,<br />

wenn e<strong>in</strong> Drittel se<strong>in</strong>er Mitglieder es verlangt.<br />

(3) Der Stiftungsrat wird durch schriftliche E<strong>in</strong>ladung des Vorsitzenden oder se<strong>in</strong>es Stellvertreters<br />

e<strong>in</strong>berufen. Die E<strong>in</strong>ladung (e<strong>in</strong>schließlich Tagesordnung und Unterlagen) muß den Mitgliedern<br />

m<strong>in</strong>destens 14 Tage vor der Sitzung zugehen.<br />

(4) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist e<strong>in</strong> Protokoll zu führen, das vom Leiter der Sitzung<br />

zu unterzeichnen ist.<br />

§ 9<br />

Vergütungen des Stiftungsrats<br />

Die Mitglieder des Stiftungsrats haben Anspruch auf e<strong>in</strong>e angemessene Vergütung, die vom Stiftungsrat<br />

im E<strong>in</strong>vernehmen mit der Stiftungsaufsichtsbehörde festgesetzt wird.<br />

(1) Die Stiftung ist für ewige Zeiten gedacht.<br />

§ 10<br />

Dauer der Stiftung<br />

(2) Kann der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden, s<strong>in</strong>d die Erträgnisse der Stiftung <strong>in</strong> ihrem<br />

S<strong>in</strong>ne für ähnliche, notfalls für andere geme<strong>in</strong>nützige Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung<br />

hierüber trifft der Stiftungsrat mit e<strong>in</strong>er Mehrheit von drei Vierteln se<strong>in</strong>er Mitglieder.<br />

In e<strong>in</strong>em solchen Falle s<strong>in</strong>d andere geme<strong>in</strong>nützige Stiftungen, vornehmlich die <strong>in</strong><br />

Absatz (3) genannte, zu berücksichtigen.<br />

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Alfred Toepfer Stiftung F.V.S. 19.08.1999<br />

(3) Kommt es aus irgende<strong>in</strong>em Grund zur Auflösung der Alfred Toepfer Stiftung F.V.S., so ist<br />

ihr Vermögen weiterh<strong>in</strong> im S<strong>in</strong>ne des § 3 ihrer Satzung zu verwalten und zu verwenden. Mit<br />

dieser Auflage ist das Vermögen <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie der Carl-Toepfer-Stiftung, Hamburg, zu<br />

übergeben. Besteht diese zur Zeit der Auflösung der Alfred Toepfer Stiftung F.V.S. nicht<br />

mehr, so ist das Vermögen mit der Zweckbestimmung des § 3 e<strong>in</strong>er anderen steuerbegünstigten<br />

E<strong>in</strong>richtung, möglichst e<strong>in</strong>er solchen mit verwandten Aufgaben, zu übertragen.<br />

Die Entscheidung hierüber trifft der Stiftungsrat mit e<strong>in</strong>er Mehrheit von drei Vierteln se<strong>in</strong>er<br />

Mitglieder.<br />

§ 11<br />

Auslegung<br />

In Zweifelsfällen ist dem S<strong>in</strong>ne der Stiftung gemäß zu entscheiden.<br />

§ 12<br />

Änderung der Satzung<br />

(1) Der Stiftungsrat kann die Satzung ändern oder ergänzen, wenn dies notwendig ist. Der Zweck<br />

der Stiftung sowie die wesentlichen Grundsätze der Satzung dürfen jedoch dadurch nicht bee<strong>in</strong>trächtigt<br />

werden. Insbesondere darf durch Satzungsänderungen die Sicherheit des Stiftungsvermögens<br />

nicht bee<strong>in</strong>trächtigt werden.<br />

(2) E<strong>in</strong>e Satzungsänderung durch Beschluß des Stiftungsrats bedarf e<strong>in</strong>er Mehrheit von drei<br />

Vierteln se<strong>in</strong>er Mitglieder und der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.<br />

(3) Der Stiftungsrat kann, wenn es für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes oder die<br />

Sicherheit des Stiftungsvermögens oder des Vermögensertrages erforderlich ist, mit e<strong>in</strong>er<br />

Mehrheit von drei Vierteln se<strong>in</strong>er Mitglieder das Stiftungsvermögen ganz oder teilweise auf<br />

e<strong>in</strong>e andere steuerbegünstigte Stiftung gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung übertragen.<br />

Hierbei ist die Carl-Toepfer-Stiftung Hamburg, zu bevorzugen.<br />

§ 13<br />

Streitigkeiten<br />

Streitigkeiten <strong>in</strong>nerhalb der Stiftungsorgane oder zwischen den Stiftungsorganen werden unter Ausschluß<br />

des Rechtsweges durch e<strong>in</strong> Schiedsgericht endgültig entschieden. Jede Partei ernennt zu diesem<br />

Schiedsgericht ihren Schiedsrichter. Hat e<strong>in</strong>e Partei <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher<br />

Aufforderung ihren Schiedsrichter nicht benannt, so wird der Präsident des höchsten Zivilgerichts<br />

am Sitz der Stiftung gebeten, für diese Partei den Schiedsrichter zu bestimmen. E<strong>in</strong>igen sich<br />

die Schiedsrichter nicht auf e<strong>in</strong>en Obmann, so wird der genannte Präsident gebeten, ihn zu bestimmen.<br />

§ 14<br />

Aufsichtsbehörde<br />

Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts. Aufsichtsbehörde<br />

ist der Senat der Freien- und Hansestadt Hamburg.<br />

§ 15<br />

Schlußbestimmung<br />

Die am 31.3.99 beschlossene Neufassung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde<br />

<strong>in</strong> Kraft.<br />

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