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DaMsche Awdien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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272 Fr. Groenwall:<br />

nebst Einnahmen aus Kliskendorp und Smartjen; die Bestätigung<br />

des Bischofs erfolgte am Montag Oculi 1534. Gleichfalls<br />

im Jahre 1533 „Tags Mariae Empfängnis" wird er<br />

von Herzog Philipp „aä prg.6d6Q69.n2 ina^oi-Om" in <strong>der</strong><br />

St. Ottentirche zu Stettin präsentirt^) und erhält dieselbe vom<br />

Kapitel <strong>der</strong> Kirche 1534 Phil. Iacobi. Im Jahre 1535<br />

Martini Episc. bekommt er von Herzog Philipp die Erlaubniß,<br />

36 Mk. Pacht aus den Dörfern Durwendike (?) und<br />

Santzebur einzulösen. Auch die Stiefmutter Herzog Philipps,<br />

die verwittwete Herzogin Margarethe, unterstützte Kantzow auf<br />

die nämliche Weise: 1534, Sonntag nach Martini präsentirt<br />

sie ihn zur Vikarie in <strong>der</strong> Pfarrkirche zu Barth; dieselbe wurde<br />

1535 am 31. März „ooiniusuHadili viro ^oms Xant^o^sn<br />

) von Joh. Lutkens, 600I66. 2^6rw. 8odo1a3t. 6t<br />

., übertragen.<br />

Ueber Kantzows Theilnahme an den öffentlichen Geschäften<br />

<strong>der</strong> Negierung Philipps finden sich in dem von Böhmer<br />

vorgebrachten urkundlichen Material nur spärliche Nachrichten.<br />

Was wir aus diesem und aus Kantzows eigenen<br />

Schriften schließen können, beschränkt sich auf Folgendes. Aus<br />

seiner Erzählung von <strong>der</strong> Zusammenkunft in Wolgast (1532)<br />

wegen <strong>der</strong> Erbtheilung geht es deutlich hervor, daß er <strong>der</strong>selben<br />

beigewohnt hat. Indem er nämlich von dem berühmten<br />

Einhorn spricht, welches im Thurme zu Wolgast aufbewahrt<br />

wurde, sagt er: „dat sulffe Einhorn fach ick dho"<br />

(Ndd. Chr. S. 201). Als fürstlicher Kanzleibeamter war er<br />

Wohl mit an <strong>der</strong> sorgfältigen Aufzeichnung <strong>der</strong> Einkünfte des<br />

Fürstenthums beschäftigt, welche <strong>der</strong> Theilung voranging. —<br />

Im folgenden Jahre 1533 wird Kantzow als Zeuge in einer<br />

Bestätigungsurkunde des Klosters Marien-Ehe erwähnt, welche<br />

1) Bei <strong>der</strong> Theilung wurde bestimmt, daß <strong>der</strong> Herr des westlichen<br />

Gebietes einige geistliche Lehne außerhalb seines Besitzes verleihen sollte,<br />

u. A. im „Orte" Stettin. Vgl. Barthold, Gesch. Pommerns IV, 2.<br />

S. 240.<br />

2) Vgl. oben S. 270, Anm. 1.

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