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Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

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Schuldverhältnissse) als der Eigentumserwerb (Buch 3, Sachenrecht)<br />

behandelt werden.<br />

Die Rechtsfolge des § 929 S. 1 BGB tritt somit ein, ohne dass die<br />

Beteiligten sich auf irgendein Kausalgeschäft, dessen Erfüllung sie<br />

herbeiführen wollen, verständigt haben. Die Übergabe des Bargeldes<br />

von ego an tu bei gleichzeitigem Einigsein über den Eigentumsübergang<br />

lässt tu dieses <strong>zu</strong> Eigentum erlangen.<br />

Für die Übertragung des Eigentums an Gr<strong>und</strong>stücken sind die<br />

§§ 873, 925 BGB einschlägig. Nach § 873 Abs. 1 iVm. § 925<br />

Abs. 1 S. 1 BGB ist wiederum eine Einigung über die Rechtsänderung<br />

<strong>und</strong> – anstelle der Übergabe – die Eintragung in das<br />

Gr<strong>und</strong>buch erforderlich. § 873 Abs. 1 BGB ist dem § 929 S. 1 BGB<br />

nachgebildet, die Einigung wird in § 925 Abs. 1 S. 1 BGB als Auflassung<br />

bezeichnet, gehorcht aber ansonsten denselben Regeln 96 .<br />

Infolgedessen ist auch hier die Wirksamkeit eines Kausalgeschäftes<br />

kein Tatbestandsmerkmal. Tu ist, wenn man seine Eintragung in<br />

das Gr<strong>und</strong>buch unterstellt, Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stückes geworden.<br />

Ein Herausgabeans<strong>pr</strong>uch des ego gem. § 985 BGB scheitert daher<br />

in beiden Fällen; dass ego von tu möglicherweise Rückübereignung<br />

des Geldes bzw. des Gr<strong>und</strong>stückes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1<br />

BGB verlangen kann, ändert an dem wirksamen Eigentumserwerb<br />

nichts. Dieses Ergebnis ents<strong>pr</strong>icht dem Willen des Gesetzgebers<br />

<strong>und</strong> spiegelt die Erwägung wider, dass über die Eigentumsverhältnisse<br />

an Sachen im Interesse des Rechtsverkehrs die<br />

größtmögliche Klarheit herrschen soll 97 .<br />

Wegweisend 98 für diese gesetzgeberische Bewertung war F. C. von<br />

Savigny, der aus <strong>Iul</strong>. D. <strong>41.1.36</strong> den Gedanken entwickelte, dass der<br />

zwischen dem Veräußerer <strong>und</strong> dem Erwerber bestehende Konsens<br />

96 Erman-Lorenz, § 873, Rnrn. 1, 12; Schreiber, Sachenrecht, Rnr. 345;<br />

Westermann, BGB-Sachenrecht, Rnrn. 313 ff. .<br />

97 Vgl. Motive III, S. 6 ff. , so insbesondere S. 7.<br />

98 Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 160; Kaser / Knütel,<br />

Römisches Privatrecht, S. 153; Schreiber / Kreutz, Jura 1989, 617 (622).

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