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Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

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werden 87 . Allerdings gibt es auch Gr<strong>und</strong>stücke, an denen anerkanntermaßen<br />

mit einer traditio Eigentum verschafft werden kann,<br />

nämlich die außerhalb des italischen Kernlandes gelegenen sogenannten<br />

Provinzialgr<strong>und</strong>stücke 88 . Der Schluss auf eine Streichung<br />

der mancipatio ist deshalb nicht zwingend, genausogut könnte es<br />

sein, dass mit dem Gr<strong>und</strong>stück ein f<strong>und</strong>us <strong>pr</strong>ovincialis gemeint<br />

ist 89 .<br />

Für die Schlussfolgerungen <strong>zu</strong> 2. c) ist dies ohne Bedeutung, weil<br />

der Gr<strong>und</strong>stücksfall erst Recht, wenn die Übereignung mittels der<br />

abstrakten mancipatio erfolgt, eine Sonderkonstellation darstellt, in<br />

der es auf einen Kausalkonsens nicht ankommt. Im zweiten Satz<br />

muss auch der Urs<strong>pr</strong>ungstext von einer traditio handeln, weil<br />

Bargeld <strong>zu</strong> den der mancipatio nicht <strong>zu</strong>gänglichen res nec mancipi<br />

90 zählt.<br />

Zweifel werden ferner bezüglich des Eingangssatzes („Cum in<br />

corpus [...] traditio“) <strong>und</strong> des Schlusses der Stelle („constat [...]<br />

dissenserimus“) geäußert. Die vorgebrachten Argumente sind<br />

stilistischer Natur <strong>und</strong> begründen die Unechtheit mit einem für<br />

Julian unüblichen S<strong>pr</strong>achgebrauch 91 sowie mit der These, dass<br />

<strong>Ulp</strong>ian sich wohl beugen müsste 92 , wenn Julian tatsächlich derart<br />

energisch („constat“) für einen wirksamen Eigentumserwerb<br />

streiten wollte. Es ist allerdings fraglich, ob diese Argumente es<br />

rechtfertigen, nahe<strong>zu</strong> das gesamte Fragment, jedenfalls aber seine<br />

sinngebenden Bestandteile für unecht <strong>zu</strong> erklären. Da alle<br />

Versuche, das Fragment stattdessen mit anderen Inhalten auf<strong>zu</strong>füllen,<br />

reine Spekulationen geblieben sind <strong>und</strong> andererseits mit dem<br />

87 Lenel, ZSS 3, 177 (179);<br />

88 Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 151; Kaser,<br />

Das römische Privatrecht I, S. 351.<br />

89 Beseler, ZSS 45, 188 (222); Hupka, ZSS 52, 1 (6 f.); Mayer-Maly,<br />

Römisches Recht, S. 75.<br />

90 Vgl. Gai. 2.81; Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht, S. 120, 151.<br />

91 Beseler, ZSS 45, 188 (221 f.).<br />

92 Ders., Beiträge <strong>zu</strong>r Kritik der römischen Rechtsquellen, Heft 3, S. 57; Pflüger,<br />

Zur Lehre vom Erwerbe des Eigentums nach römischem Recht, S. 20; ähnlich<br />

Kaser, TR 29, 169 (226).

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