18.11.2013 Aufrufe

Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 22 -<br />

des Übereignungstatbestandes nicht in einem vorausliegenden Verpflichtungsgeschäft,<br />

sondern in einer selbständigen Erfüllungsabrede,<br />

dem titulus <strong>pr</strong>o solutione sieht.<br />

Infolgedessen ist die Eigentumsverschaffung immer dann wirksam,<br />

wenn der Veräußerer <strong>und</strong> der Erwerber bei der Übergabe der Sache<br />

einvernehmlich davon ausgehen, dies geschehe <strong>zu</strong>r Erfüllung<br />

irgendeiner, möglicherweise nicht einmal bestehenden 82 Schuld.<br />

Der Sache nach bedeutet dies, dass die wirksame Einigung über<br />

eine bestimmte causa kein Merkmal des Übereignungstatbestandes<br />

mehr ist.<br />

3. Zu möglichen Interpolationen<br />

Das Julian-Fragment steht in mancherlei Hinsicht unter dem Verdacht<br />

nachklassischer Bearbeitungen 83 . Der Aspekt des gestrichenen<br />

„donatio non est“ wurde bereits oben (S. 17) erörtert.<br />

Eine weitere Interpolationsvermutung betrifft den Begriff traditio.<br />

Hier spielt der Umstand eine Rolle, dass während der Arbeiten an<br />

den justinianischen Digesten die Kompilatoren, wo sie in den<br />

Quellen das Wort mancipatio vorfanden, an seine Stelle die traditio<br />

setzten 84 .<br />

Demgemäß wird in der Literatur die Auffassung vertreten, das<br />

Urs<strong>pr</strong>ungsfragment handele jedenfalls im ersten Satz nicht von der<br />

traditio, sondern von der mancipatio 85 , einem Übereignungstatbestand,<br />

der unzweifelhaft keine iusta causa <strong>zu</strong>r Vorausset<strong>zu</strong>ng<br />

hat 86 .<br />

Zur Unterstüt<strong>zu</strong>ng dieser Position wird auf den unterschiedlichen<br />

Anwendungsbereich der traditio einerseits <strong>und</strong> der mancipatio<br />

andererseits hingewiesen: Insbesondere Gr<strong>und</strong>stücke als res mancipi<br />

könnten nur im Wege der mancipatio wirksam übertragen<br />

82 Jörs / Kunkel / Wenger, Römisches Recht, S. 128 (Fn. 13).<br />

83 Vgl. vor allem Hupka, ZSS 52, 1 (6 f.).<br />

84 Banti, RE II, 6, 2, Sp. 1892 (Traditio).<br />

85 Jörs, Geschichte <strong>und</strong> System, S. 86 (Fn. 3); vorsichtiger Lenel, ZSS 3,<br />

177 (179); Oertmann, Die Fiducia im römischen Privatrecht, S. 29.<br />

86 Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 156; Kaser / Knütel,<br />

Römisches Privatrecht, S. 150; vgl. auch Beseler, ZSS 45, 188 (222).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!