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Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

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Kausalkonsenses festhalten 76 , was jede abweichende Auffassung<br />

als eine „Kühnheit“ 77 erscheinen lassen könnte.<br />

Doch ist Julian nicht dafür bekannt, dass er sich scheut, andere<br />

Wege <strong>zu</strong> gehen als die Mehrzahl seiner Kollegen, was am Beispiel<br />

seiner Position <strong>zu</strong>m Putativtitel bei der Ersit<strong>zu</strong>ng belegt werden<br />

kann: Die Ersit<strong>zu</strong>ng hängt nach römischem Recht unter anderem<br />

vom Vorliegen einer iusta causa usucapionis ab 78 . In diesem Zusammenhang<br />

besteht darüber Streit, ob eine nur vermeintlich<br />

bestehende iusta causa (sogenannter Putativtitel) für den Eigentumserwerb<br />

ausreichen kann 79 . Wie Afrikan bezeugt 80 , lässt Julian<br />

eine Ersit<strong>zu</strong>ng in dieser Konstellation <strong>zu</strong>, worauf Celsus ihm nicht<br />

ohne Härte antwortet 81 .<br />

Der Streit um den Putativtitel bei der usucapio ist mit der<br />

Problematik um den Kausaldissens bei der traditio deshalb<br />

vergleichbar, weil in beiden Fällen der Erwerber ein tatsächlich<br />

nicht bestehendes Rechtsverhältnis für die causa hält. Wenn aber<br />

Julian bei der Ersit<strong>zu</strong>ng, die gegen den Willen des bisherigen<br />

Eigentümers stattfindet, eine abgeschwächte Form der causa<br />

ausreichen lässt, so erscheint es konsequent an<strong>zu</strong>nehmen, dass er<br />

bei der Übereignung vermittels traditio hierauf gänzlich verzichten<br />

will, wenn sich der Veräußerer <strong>und</strong> der Erwerber jedenfalls über<br />

den Eigentumsübergang an sich geeinigt haben.<br />

c) Schlussfolgerungen<br />

Der Aufbau des Julian-Fragmentes, der Duktus der Argumentation<br />

<strong>und</strong> der Vergleich mit einer Entscheidung in der Ersit<strong>zu</strong>ngskonstellation<br />

führen <strong>zu</strong> der Schlussfolgerung, dass Julian die causa<br />

75 So auch Mayer-Maly, Römisches Recht, S. 75.<br />

76 Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 159.<br />

77 Mayer-Maly, Römisches Recht, S. 75; etwas weniger drastisch Honsell /<br />

Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 159: „starkes Abweichen“.<br />

78 Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 155; Honsell,<br />

Römisches Recht, S. 64.<br />

79 Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 177 f. .<br />

80 Afr. D. 41.4.11. <strong>pr</strong>.; vgl. auch Mayer-Maly, Römisches Recht, S. 79<br />

81 Referierend: <strong>Ulp</strong>. D. 41.3.27: „errare eos ait (...)“.

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