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Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

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<strong>und</strong> nicht im vorausliegenden Kausalgeschäft – Damnationslegat<br />

oder Stipulation – <strong>zu</strong> suchen ist, sondern in einer eigenständigen<br />

Erfüllungsabrede, dem titulus <strong>pr</strong>o soluto 74 .<br />

Die durch „veluti“ <strong>und</strong> „nam et si“ ausgedrückte Gleichordnung der<br />

beiden Pfeiler legt es nahe, Julians Lösung des Bargeldfalles mit<br />

Hilfe eines Transfers <strong>zu</strong> konstruieren: Ab<strong>zu</strong>stellen ist demnach<br />

auch hier auf die Einigung über den schuldbefreienden Charakter<br />

der Leistung. Die Übereignung des Bargeldes gelingt demgemäß,<br />

weil ego <strong>und</strong> tu darin übereinstimmen, dass das Geld ex causa<br />

solvendi Eigentum des tu werden soll. Der im übrigen zwischen<br />

ihnen bestehende Dissens vermag den Eigentumsübergang ents<strong>pr</strong>echend<br />

der Lösung des Gr<strong>und</strong>stücksfalles nicht <strong>zu</strong> verhindern<br />

<strong>und</strong> ist daher unbeachtlich 75 .<br />

Darauf, dass Julian den Eigentumsübergang auf diese Weise<br />

konstruiert, weist auch die das Fragment abschließende Formulierung<br />

„nec impedimento esse, (...) causam dandi atque accipiendi<br />

dissenserimus“ hin. Causa dandi <strong>und</strong> causa accipiendi stellen hier<br />

durch Abstrahierung gewonnene Oberbegriffe für alle anerkannten<br />

causae dar, Julians Schlussfolgerung, ein sie betreffender Dissens<br />

sei für den Eigentumsübergang kein Hindernis, kann widers<strong>pr</strong>uchsfrei<br />

nur dahingehend verstanden werden, dass es ihm auf einen<br />

Kausalkonsens nicht ankommt.<br />

So betrachtet zeigt sich eine Korrelation zwischen dem Einleitungs<strong>und</strong><br />

dem Schlusssatz des Fragmentes, weil beide mit demselben<br />

Abstraktionsgrad („in causis vero dissentiamus“ einerseits, „causam<br />

dandi atque accipiendi dissenserimus“ andererseits) den Kausaldissens<br />

behandeln <strong>und</strong> einen Rahmen für die wesentlich konkreteren<br />

Erwägungen <strong>zu</strong>m Gr<strong>und</strong>stücks- <strong>und</strong> Bargeldfall bilden – eine<br />

Darstellungsform, deren Ästhetik nicht <strong>zu</strong> leugnen ist.<br />

Zweifel an diesem Verständnis des Fragmentes ergeben sich, weil<br />

die römischen Juristen, <strong>und</strong> unter ihnen insbesondere <strong>Ulp</strong>ian in<br />

D. <strong>12.1.18</strong> <strong>pr</strong>., ganz überwiegend an dem Erfordernis eines<br />

74 Vgl. Jörs / Kunkel / Wenger, Römisches Recht, S. 127 f. (Fn. 11 f.).

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