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Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

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rück<strong>zu</strong>erhalten 66 , weil er schenken will. Wenn nun aber der Empfänger<br />

von einem Darlehen ausgeht, beinhaltet dies sein Einverständnis<br />

bezüglich der späteren Rückgewähr eines der hingegebenen<br />

Summe ents<strong>pr</strong>echenden Geldbetrages 67 . Für den Geber ist<br />

dies naturgemäß günstig, weil seine wirtschaftliche Position<br />

dadurch nicht verschlechtert wird. In seinem Willen <strong>zu</strong> schenken ist<br />

deshalb als ein Minus der Wille inkorporiert, hilfsweise auch ein<br />

Darlehen gewähren <strong>zu</strong> wollen. Da insoweit die Vorstellungen von<br />

Geber <strong>und</strong> Empfänger deckungsgleich sind, liegt ein consensus<br />

bezüglich einer causa credendi vor, der die traditio wirksam werden<br />

lässt.<br />

Diese Argumentationstechnik beruht auf dem Gedanken des in<br />

maiore minus inest 68 <strong>und</strong> erfreut sich unter den Juristen der<br />

klassischen Juris<strong>pr</strong>udenz einer gewissen Beliebtheit 69 .<br />

Anwendungsfälle sind namentlich im Bereich von Dissenssituationen<br />

beim Abschluss von Rechtsgeschäften nachweisbar 70 ,<br />

also in Konstellationen <strong>zu</strong> denen auch die hier behandelte zählt.<br />

Es fragt sich allerdings, ob die Annahme, animus donandi <strong>und</strong><br />

animus credendi würden sich <strong>zu</strong>einander verhalten wie maior <strong>zu</strong><br />

minus, tatsächlich haltbar ist. <strong>Ulp</strong>ian jedenfalls betrachtet den<br />

animus credendi als ein aliud, wenn er schreibt, dass auch kein<br />

Darlehen <strong>zu</strong>standegekommen sei. Wo hier der genaue Grenzverlauf<br />

liegt, kann indes nur mit einer wertenden Einzelfallbetrachtung<br />

entschieden werden 71 .<br />

Zu einer Bewertung als aliud gelangt man insbesondere, wenn man<br />

den qualitativen Unterschied, der das Darlehen von der Schenkung<br />

trennt, betont 72 . Immerhin steht <strong>Ulp</strong>ian mit seiner Auffassung auch<br />

nicht alleine da, sie wird namentlich von Paulus in D. 44.7.3.1<br />

66 Vgl. <strong>Iul</strong>. D. 39.5.1 <strong>pr</strong>.: „nec ullo casu ad se reverti“.<br />

67 Paul. D. 12.1.2. <strong>pr</strong>., 2; Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 213.<br />

68 Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht, S. 152 f.; vgl. auch Lab. D. 32.29.1;<br />

Paul. D. 50.17.110 <strong>pr</strong>.; Pomp. D. 19.2.52 .<br />

69 Backhaus, ZSS 100, 136 (138, 180 f.).<br />

70 Vgl. dens., a.a.O. (145 ff.).<br />

71 Ders., a.a.O. (139).<br />

72 So Fuchs, Iusta causa traditionis, S. 134.

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