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Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

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- 17 -<br />

feststellt, Julian schreibe, eine Schenkung sei nicht <strong>zu</strong>standegekommen.<br />

In diesem Kontext fällt an der Wortwahl <strong>Ulp</strong>ians auf,<br />

dass es nicht etwa <strong>Iul</strong>ianus dicet, sentit oder aestimat heißt, sondern<br />

ausdrücklich auf eine schriftliche Stellungnahme hingewiesen wird.<br />

Erklären ließe sich dies <strong>zu</strong>nächst entweder mit der Existenz einer<br />

weiteren Äußerung Julians <strong>zu</strong> demselben Thema oder mit einem<br />

Irrtum, dem <strong>Ulp</strong>ian erlegen ist. Beides ist aber nicht sehr überzeugend:<br />

Dass Julian denselben Fall in seinen Werken mehrmals<br />

aufgreift <strong>und</strong> einen so zentralen Aspekt nach Belieben ans<strong>pr</strong>icht<br />

oder verschweigt, ist unwahrscheinlich. Und auch wenn <strong>Ulp</strong>ians<br />

Arbeitsweise möglicherweise als unsorgfältig charakterisiert werden<br />

kann, so deutet doch seine konkrete Wortwahl auf eine Textstelle<br />

hin, die er genau vor Augen, vielleicht sogar auf dem Papier<br />

vor sich hat.<br />

Der Widers<strong>pr</strong>uch lässt sich auflösen, wenn man davon ausgeht, das<br />

Julian-Fragment sei unvollständig überliefert oder nachklassisch<br />

bearbeitet <strong>und</strong> habe urs<strong>pr</strong>ünglich die Schlussfolgerung „donatio non<br />

est“ oder „nulla donatio est“ enthalten 64 .<br />

Damit ist <strong>zu</strong>gleich klargestellt, dass Julian die causa nicht im Wege<br />

einer wirksamen Schenkung konstruiert.<br />

Es bleibt aber die Konstruktion über das Darlehen. In der Tat lässt<br />

sich <strong>Ulp</strong>ian, wenn er schreibt „sed an mutua sit, videndum“ – mit<br />

der Betonung auf „videndum“ – so begreifen, dass er an Erwägungen<br />

<strong>zu</strong>m Darlehen, die er bei Julian vorgef<strong>und</strong>en hat, seinerseits<br />

anknüpfen möchte.<br />

Julians Gedankengang könnte etwa folgendermaßen aussehen 65 :<br />

Der Geber <strong>und</strong> der Empfänger des Geldes haben jedenfalls einen<br />

Konsens bezüglich des Eigentumsüberganges erzielt. Darüberhinaus<br />

ist der Geber damit einverstanden, die Münzen niemals <strong>zu</strong>-<br />

64 Beseler, Beiträge <strong>zu</strong>r Kritik der römischen Rechtsquellen, Heft 3, S. 57; Fuchs,<br />

Iusta causa traditionis, S. 131; Pflüger, Zur Lehre vom Erwerbe des Eigentums<br />

nach römischem Recht, S. 19; so im Erg. auch Backhaus, ZSS 100, 136 (165).<br />

65 Vgl. auch Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht, S. 152 f. .

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