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Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

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der ähnlich wie im Bargeldfall aus irgendeinem Gr<strong>und</strong> unbeachtlich<br />

ist.<br />

aa) Scheindissens<br />

Wenn nach Julians Vorstellung der Dissens lediglich ein scheinbarer<br />

ist, müsste eine Konstruktion erdacht werden können, die <strong>zu</strong><br />

einer wirksamen causa führt. In Betracht kommen wiederum zwei<br />

Möglichkeiten, entweder haben sich ego <strong>und</strong> tu auf eine Schenkung<br />

verständigt oder aber auf ein Darlehen.<br />

Den allgemeinen Regeln folgend, hängt die wirksame Verständigung<br />

über eine Schenkung von dem Konsens der Beteiligten<br />

in der Gestalt des gemeinsamen animus donandi 60 ab. Speziell in<br />

einer Dissenssituation, wo der Geber nicht animo donandi, sondern<br />

animo credendi handelt, lässt sich aber jedenfalls ein Minimalkonsens<br />

des Inhaltes, dass der Empfänger die übergebene Sache <strong>zu</strong><br />

Eigentum erlangen soll, ermitteln 61 . Denn dies ist sowohl bei der<br />

Schenkung als auch beim Darlehen die tatsächliche Folge, welche<br />

die Beteiligten herbeiführen wollen 62 .<br />

Denkbar ist es weiterhin, eine Schenkung mit der Erwägung <strong>zu</strong><br />

konstruieren, dass bei der Ermittelung des animus donandi vorwiegend<br />

auf die Person des Schenkenden ab<strong>zu</strong>stellen sei 63 . Dies erscheint<br />

deshalb gerechtfertigt, weil die Vermögensverschiebung gerade<br />

vom Schenkenden ausgeht <strong>und</strong> in seiner Person der Nachteil<br />

der Vermögensminderung ohne Kompensation eintritt. Allerdings<br />

lässt sich darauf entgegnen, dass niemandem ein unwillkommenes<br />

Geschenk aufgedrängt werden darf – vgl. <strong>Ulp</strong>. D. 39.5.19.2 „non<br />

60 Paul. D. 44.7.3.1; Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 264;<br />

Honsell, Römisches Recht, S. 158; Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches<br />

Recht, S. 345; Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht, S. 298.<br />

61 Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht, S. 152, die dies als „kleinsten<br />

gemeinsamen Nenner“ bezeichnen.<br />

62 Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 152; Kaser / Knütel,<br />

Römisches Privatrecht, S. 152.<br />

63 Vgl. Fuchs, Iusta causa traditionis, S. 120 f., der dies als „unilaterale Theorie“<br />

bezeichnet.

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