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Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

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haben, ist der im übrigen zwischen ihnen bestehende Dissens<br />

unbeachtlich. Folglich kommt es <strong>zu</strong> einer wirksamen traditio.<br />

Mit dieser Auffassung bewegt sich Julian auf dem Boden der ganz<br />

herrschenden Meinung unter den römischen Juristen <strong>und</strong> in der<br />

römischrechtlichen Literatur 58 . Fest<strong>zu</strong>halten ist an dieser Stelle,<br />

dass Julian als ersten Pfeiler der Begründung seiner Arbeitshypothese<br />

eine Sonderkonstellation auswählt, in der die causa des<br />

Übereignungstatbestandes gegenüber den vorausliegenden Verpflichtungsgeschäften<br />

eine Verselbständigung 59 erfahren hat.<br />

b) Der Bargeldfall<br />

Nach Julian hat tu auch im Bargeldfall Eigentum wirksam<br />

erworben. Während jedoch im ersten Satz des Fragmentes auf einen<br />

zwischen den Parteien bestehenden Dissens ausdrücklich hingewiesen<br />

wird – dies geschieht mit den Antinomien „consentiamus“<br />

<strong>und</strong> „dissentiamus“ (scil. in causis) einerseits sowie „ex<br />

testamento“ <strong>und</strong> „ex stipulatu“ andererseits – ist das Vorliegen<br />

eines Dissenses im zweiten Satz weniger offensichtlich. Erkennbar<br />

wird <strong>zu</strong>nächst nur, dass die jeweiligen Vorstellungen von ego, der<br />

das Bargeld schenken will, <strong>und</strong> tu, der ein Darlehen aufnehmen<br />

will, nicht deckungsgleich sind. Dass Julian auch hier einen Dissens<br />

annimmt, lässt sich aber aus dem letzten Wort des Fragmentes<br />

(„dissenserimus“) ablesen. Dies wirft die Frage auf, wie er trotz<br />

dieses Hindernisses einen wirksamen Eigentumsübergang konstruieren<br />

kann.<br />

Abstrakt gesehen kommen zwei Lösungswege in Betracht:<br />

Entweder ist der Dissens nur ein scheinbarer, der eine Verständigung<br />

von ego <strong>und</strong> tu über die causa nicht hinreichend <strong>zu</strong><br />

stören vermag, oder aber es handelt sich um einen Kausaldissens,<br />

57 Vgl. die Erklärungsversuche bei Jörs / Kunkel / Wenger, Römisches Recht,<br />

S. 128 sowie Honsell, Römisches Recht, S. 61.<br />

58 So Kaser, Bull. 1961, 61 (70 <strong>und</strong> insbesondere 71); vgl. auch Paul. D. 41.3.48;<br />

Hermog. D. 41.3.46; Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 152;<br />

Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 158.<br />

59 Honsell, Römisches Recht, S. 61; ähnlich Jörs / Kunkel / Wenger, Römisches<br />

Recht, S. 128.

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