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Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

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Konstellation, also ein Damnationslegat im Sinn, das ego für die<br />

causa hält.<br />

Tu glaubt demgegenüber, das Gr<strong>und</strong>stück werde ex stipulatu geschuldet.<br />

Der Begriff stipulatus bezeichnet inhaltlich die Stipulation,<br />

es geht also um eine Verpflichtung ex stipulatione.<br />

Die Stipulation zählt <strong>zu</strong> den Verbalverträgen 53 . Sie kommt <strong>zu</strong>stande<br />

durch einen formalisierten mündlichen Dialog zwischen dem<br />

künftigen Gläubiger <strong>und</strong> dem künftigen Schuldner 54 <strong>und</strong> begründet<br />

die Verpflichtung des Schuldners das Vers<strong>pr</strong>ochene <strong>zu</strong> leisten,<br />

wobei der Inhalt der Leistungspflicht gr<strong>und</strong>sätzlich beliebig gewählt<br />

werden kann 55 .<br />

Die vorliegende Konstellation – als causa wird einerseits ein Damnationslegat,<br />

andererseits eine Stipulation angenommen – nimmt<br />

allerdings eine Sonderstellung ein: Wenn es um die Erfüllung von<br />

Vermächtnis- <strong>und</strong> Stipulationsschulden geht, besteht die causa des<br />

Übereignungstatbestandes gerade nicht in dem Damnationslegat<br />

oder der Stipulation, sondern in der Einigung über die schuldbefreiende<br />

Wirkung der Leistung, der causa solvendi 56 . Diese<br />

Besonderheit erklärt sich wohl mit der altrömischen Vorstellung<br />

von der persönlichen Geb<strong>und</strong>enheit des Schuldners, die nur durch<br />

einen besonderen Formalakt, die solutio wieder aufgehoben werden<br />

kann 57 .<br />

Warum diese Vorstellung speziell bei Vermächtnis- <strong>und</strong><br />

Stipulationsschulden, nicht jedoch bei Schulden aus Kauf, Darlehen<br />

oder Schenkung nachwirkt, ist nicht abschließend geklärt.<br />

Jedenfalls erhellt dies, warum Julian schlussfolgert, dass tu das<br />

Gr<strong>und</strong>stück <strong>zu</strong> Eigentum erlangt hat. Da es nach der Lehre von der<br />

causa solvendi lediglich darauf ankommt, dass ego <strong>und</strong> tu sich über<br />

die schuldbefreiende Wirkung der Gr<strong>und</strong>stückshingabe verständigt<br />

53 Gai. 3.89, 92; <strong>Ulp</strong>. D. 45.1.1 <strong>pr</strong>. .<br />

54 Gai. 3.92, 93; <strong>Ulp</strong>. D. 45.1.1.2 .<br />

55 <strong>Ulp</strong>. D. 45.1.75.7 .<br />

56 Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 152; Honsell / Mayer-Maly /<br />

Selb, Römisches Recht, S. 158; Kaser, Bull. 1961, 61 (70).

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