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Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

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Kausaldissenses wird Eigentum wirksam erworben – von der<br />

Schlüssigkeit <strong>und</strong> der Tragfähigkeit der beiden Beispielsfälle ab,<br />

die so gesehen nicht nur der Veranschaulichung dienen, sondern<br />

auch gleichzeitig die Begründung für den Obersatz liefern.<br />

a) Der Gr<strong>und</strong>stücksfall<br />

Der Gr<strong>und</strong>stücksfall ist so gebildet, dass ego als causa der<br />

Übereignung eine Verpflichtung aus testamento, tu eine Verpflichtung<br />

des ego aus stipulatu annimmt. Hier fragt sich <strong>zu</strong>nächst,<br />

was es bedeutet, wenn ego sich aus testamento verpflichtet glaubt.<br />

Das römische Recht kennt neben einer gesetzlichen – die so<br />

genannte Intestaterbfolge – auch die Möglichkeit einer gewillkürten<br />

Erbfolge 47 . Diese kann vom Erblasser testamento, also mit einem<br />

Testament bestimmt werden 48 . Mit wirksamer Errichtung <strong>und</strong><br />

Vorliegen der notwendigen Gr<strong>und</strong>bestandteile des Testamentes<br />

(caput et f<strong>und</strong>amentum testamenti) fällt die Erbschaft, wenn der<br />

Erblasser stirbt, gr<strong>und</strong>sätzlich dem eingesetzten Erben im Wege der<br />

Gesamtnachfolge <strong>zu</strong> 49 .<br />

Darüberhinaus ist es möglich, dass der Erblasser einzelne<br />

Gegenstände aus seinem Vermögen testamentarisch einer dritten<br />

Person <strong>zu</strong> Lasten des Gesamtnachfolgers von Todes wegen <strong>zu</strong>wendet<br />

50 . Ein solches legatum (Vermächtnis) tritt vorwiegend in<br />

zwei Gestaltungen auf: Als legatum per vindicationem ist es mit der<br />

Wirkung ausgestattet, dass der Bedachte unmittelbar ohne weiteren<br />

Erwerbsakt Eigentümer der vermachten Sache wird 51 . Als legatum<br />

per damnationem erzeugt es hingegen lediglich eine obligatio<br />

(Verpflichtung) des beschwerten Erben, die vermachte Sache an<br />

den Bedachten <strong>zu</strong> leisten 52 . Wenn Julian schreibt „credam me ex<br />

testamento tibi obligatum esse“, hat er offenk<strong>und</strong>ig die letztere<br />

47 Honsell, Römisches Recht, S. 194; Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht,<br />

S. 404 f.; Mayer-Maly, Römisches Recht, S. 188 f. .<br />

48 Gai. 2.229; Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 330.<br />

49 Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht, S. 417 f. .<br />

50 Vgl. Gai. 2.192 seq.; Honsell, Römisches Recht, S. 202.<br />

51 Gai. 2.193 seq.; Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 485.<br />

52 Gai. 2.201 seq.; Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 360.

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