18.11.2013 Aufrufe

Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 11 -<br />

Weil aber unter Verallgemeinerung von <strong>Ulp</strong>ian D. 18.1.9 <strong>pr</strong>. („ipsa<br />

emptione dissentient […] emptio imperfecta est“) der Geschäftstypus<br />

selbst vom Konsens der Parteien umfasst sein muss, stellt<br />

sich auch der error in negotio zwangsläufig als ein relevanter<br />

Dissens dar, der <strong>zu</strong>r Unwirksamkeit der Einigung führt 46 . Danach<br />

scheint es so, als hätten ego <strong>und</strong> tu sich weder im Gr<strong>und</strong>stücksfall<br />

noch im Bargeldfall wirksam über eine causa verständigt.<br />

2. Julians Arbeitshypothese <strong>und</strong> ihre Begründung<br />

Die Schlussfolgerung hieraus müsste sein, dass tu, weil es an der<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng der iusta causa des Übereignungstatbestandes fehlt,<br />

kein Eigentum an dem Gr<strong>und</strong>stück bzw. dem Bargeld erlangt hat.<br />

Gleichwohl behauptet Julian das Gegenteil <strong>und</strong> unterstreicht seine<br />

Auffassung noch in zweifacher Hinsicht mit „non animadverto“<br />

<strong>und</strong> mit „constat“. Wie kann man dies erklären?<br />

Eine Antwort lässt sich möglicherweise aus der näheren Untersuchung<br />

der beiden Fälle unter Berücksichtigung der Struktur des<br />

Fragmentes gewinnen:<br />

Der Einleitungssatz formuliert <strong>zu</strong>nächst einmal die Fragestellung,<br />

die Julian behandeln will, nämlich ob bei einem Dissens hinsichtlich<br />

der causa der Erwerber im Wege der traditio wirksam<br />

Eigentum erlangt. So betrachtet erfüllt dieser Satz dieselbe<br />

Funktion wie der Obersatz in einem rechtswissenschaftlichen<br />

Gutachten. Zugleich ist in ihm aber auch implizit das Ergebnis der<br />

Prüfung enthalten, weil Julian ausdrückt, er könne nicht einsehen,<br />

warum die Übereignung unwirksam sein sollte. Zur Unterstüt<strong>zu</strong>ng<br />

zieht er sodann die beiden genannten Beispielsfälle heran. Diese<br />

werden durch die Wendungen „veluti“ (wörtlich: wie wenn) <strong>und</strong><br />

„nam et si“ (nämlich auch wenn) eingeleitet, was den Eindruck<br />

einer Gleichwertigkeit erweckt <strong>und</strong> nahe legt, sie als spezielle<br />

Aus<strong>pr</strong>ägungen desselben allgemeineren Gedankens auf<strong>zu</strong>fassen.<br />

Demgemäß hängt die Validität von Julians Arbeitshypothese – trotz<br />

46 <strong>Ulp</strong>. D. <strong>12.1.18</strong> <strong>pr</strong>.; Pomp. D. 44.7.57; Honsell, Römisches Recht, S. 45;<br />

Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht, S. 73.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!