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Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

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- 9 -<br />

Neben der körperlichen Übergabe der Sache ist danach insbesondere<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng, dass der Veräußerer tatsächlich ihr<br />

Eigentümer ist 38 . Diese Vorausset<strong>zu</strong>ngen sind in den von Julian<br />

gebildeten Fällen erfüllt, weil sich die Übergabe aus dem<br />

Sachverhalt ergibt <strong>und</strong> die Eigentümerstellung des ego <strong>pr</strong>oblemlos<br />

unterstellt werden kann, anderenfalls hätte Julian hier<strong>zu</strong> nicht<br />

schweigen dürfen.<br />

Der Gr<strong>und</strong> für das mögliche Scheitern der Eigentumsverschaffung<br />

muss sich somit aus einem anderen Umstand ergeben. Wie bei<br />

Gaius 2.20 anklingt, hängt die Wirksamkeit der traditio <strong>zu</strong>sätzlich<br />

vom Vorliegen einer bestimmten causa ab, welche in der Literatur<br />

allgemein als iusta causa traditionis oder auch iustus titulus<br />

bezeichnet wird 39 .<br />

Nach dem Verständnis der römischen Juristen bezeichnet die iusta<br />

causa traditionis das Vorliegen eines von der Rechtsordnung<br />

gebilligten Gr<strong>und</strong>es für eine Vermögensverschiebung 40 . Präziser<br />

gesagt kann die traditio nur dann wirksam Eigentum verschaffen,<br />

wenn ein rechtsgeschäftlicher Tatbestand, der einen Eigentumserwerbsgr<strong>und</strong><br />

beinhaltet 41 , <strong>zu</strong>r Sachübergabe hin<strong>zu</strong>tritt.<br />

Paul. D. 41.1.31: numquam nuda traditio transfert<br />

dominium, sed ita, si venditio aut aliqua iusta causa<br />

<strong>pr</strong>aecesserit, <strong>pr</strong>opter quam traditio sequeretur.<br />

Anerkannte Erwerbsgründe in diesem Sinne können sein 42 die<br />

causa emptionis, die causa dotis, die causa donationis, die causa<br />

credendi oder – wie Gaius 2.20 nach Art einer Generalklausel<br />

formuliert – irgendeine andere causa.<br />

38 <strong>Ulp</strong>. D. 50.17.54; 41.1.20 <strong>pr</strong>. .<br />

39 Vgl. Hausmaniger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 152; Honsell,<br />

Römisches Recht, S. 58 f.; Kaser, Bull. 1961, 61 (63).<br />

40 Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 157 f.; Kaser,<br />

Bull. 1961, 61 (94); Mayer-Maly, Römisches Privatrecht, S. 75.<br />

41 Jörs / Kunkel / Wenger, Römisches Recht, S. 127.<br />

42 Vgl. Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 158.

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