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Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

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dung <strong>pr</strong>o<strong>pr</strong>ietas transit (vgl. den zweiten Satz der Stelle) benutzt.<br />

Diese <strong>pr</strong>o<strong>pr</strong>ietas bezeichnet nach dem Verständnis der klassischen<br />

Juris<strong>pr</strong>udenz eine unbegrenzte <strong>und</strong> ausschließliche Rechtsherrschaft<br />

über eine Sache 34 , also eine Rechtsfigur, die dem heutigen Eigentumsbegriff<br />

verwandt ist 35 . Beide Fälle sind demgemäß so gebildet,<br />

dass das Eigentum an dem Gr<strong>und</strong>stück bzw. dem Bargeld von ego<br />

auf tu übertragen werden soll. Julian benennt auch das Instrument,<br />

mit dem der Geber <strong>und</strong> der Empfänger dies erreichen wollen: Sie<br />

bedienen sich der traditio, die bereits im Einleitungssatz<br />

ausdrücklich erwähnt wird <strong>und</strong> in dem Fragment noch drei weitere<br />

Male in den von dem Verb tradere abgeleiteten Formen traditur<br />

<strong>und</strong> tradam begegnet.<br />

1. traditio, iusta causa traditionis <strong>und</strong> consensus<br />

Im römischen Privatrecht ist die traditio eine von drei Möglichkeiten,<br />

dem Empfänger im Wege des derivativen Erwerbs Eigentum<br />

<strong>zu</strong> verschaffen 36 . Sie war urs<strong>pr</strong>ünglich ein Übereignungsgeschäft<br />

des Alltages, entwickelte sich dann jedoch <strong>zu</strong> dem dominierenden<br />

Instrument der Eigentumsverschaffung 37 .<br />

Vorliegend scheint es so, als sei am Erfolg der Eigentumsübertragung<br />

<strong>zu</strong> zweifeln. Dies kommt in der indirekten Frage „cur<br />

inefficax sit traditio“ – wörtlich: warum die traditio unwirksam sein<br />

sollte – <strong>zu</strong>m Ausdruck. Damit ist die Frage nach den Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

einer wirksamen traditio aufgeworfen.<br />

Gaius 2.20: itaque si tibi vestem vel aurum vel<br />

argentum tradidero sive ex venditionis causa sive ex<br />

donationis sive quavis alia ex causa, statim tua fit ea<br />

res, si modo ego eius dominus sim.<br />

34 Honsell, Römisches Recht, S. 56.<br />

35 Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht, S. 137.<br />

36 Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 155; Jörs / Kunkel /<br />

Wenger, Römisches Recht, S. 126; Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht,<br />

S. 148 ff., insbesondere 151.<br />

37 Kaser, Das römische Privatrecht I, S. 351.

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