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Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

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Es stellt sich deshalb die Frage, ob tu das Gr<strong>und</strong>stück trotz des<br />

Dissenses über den Gr<strong>und</strong> <strong>zu</strong> Eigentum erlangt habe, oder ob nicht<br />

die Übereignung unwirksam sei.<br />

Julian hält die Übereignung für wirksam <strong>und</strong> begründet seine<br />

Entscheidung im zweiten Satz des Fragmentes. Als Argumentationsbasis<br />

dient ihm ein Parallelfall, in dem Bargeld übereignet<br />

wird. Auch in diesem Fall kommt es <strong>zu</strong> einem Dissens über den<br />

Gr<strong>und</strong>. Der Empfänger glaubt, das Geld werde darlehenshalber<br />

gewährt, der Geber geht von einer Schenkung aus. Hier steht für<br />

Julian fest, dass der Dissens den Eigentumsübergang nicht verhindert.<br />

<strong>Ulp</strong>ian knüpft in D. <strong>12.1.18</strong> <strong>pr</strong>. unter namentlicher Erwähnung<br />

Julians direkt an dessen Bargeldfall an. Erneut geht es um die<br />

Konstellation, wo der Geber (wiederum ego) glaubt, er schenke das<br />

Geld, wohingegen der Empfänger (tu) von einem Darlehen ausgeht.<br />

<strong>Ulp</strong>ian schreibt sodann, Julian vertrete in diesem Fall die Auffassung,<br />

dass eine Schenkung nicht vorliege – eine Auffassung, der<br />

er sich offensichtlich anschließt – <strong>und</strong> wirft die Frage auf, ob denn<br />

ein Darlehen <strong>zu</strong>stande gekommen sei. Die Antwort auf diese Frage<br />

wird im zweiten Satz („et puto …“) gegeben. Sie lautet dahingehend,<br />

dass der Dissens über den Gr<strong>und</strong> sowohl einem Zustandekommen<br />

des Darlehens als auch dem Eigentumserwerb beim<br />

Empfänger („nummos accipientis non fieri“) entgegenstehe.<br />

Der dritte Satz des Fragmentes behandelt das Gegenrecht des<br />

Empfängers, der einem Herausgabeverlangen des Gebers ausgesetzt<br />

ist. Falls er das empfangene Geld ausgeben hat, kann er sich mit der<br />

Arglisteinrede wehren, weil er mit dem Geld nur das tat, was auch<br />

dem urs<strong>pr</strong>ünglichen Willen des Gebers ents<strong>pr</strong>ach.<br />

V. Inter<strong>pr</strong>etation<br />

Julian behandelt in D. <strong>41.1.36</strong> zwei Fälle, die aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Gemeinsamkeit miteinander verb<strong>und</strong>en sind: Sowohl im Gr<strong>und</strong>stücksfall<br />

als auch im Bargeldfall geht es darum, dass eine Sache<br />

vom Geber <strong>zu</strong>m Empfänger gelangen soll, wofür Julian die Wen-

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