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Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

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Es folgen sodann Differenzierungen, die Einreden aus einem<br />

gerichtlichen Vergleich (Fragment 122) <strong>und</strong> aus einem Kaufvertrag<br />

(Fragmente 123 ff.) betreffen.<br />

Das Fragment 126 ents<strong>pr</strong>icht D. <strong>12.1.18</strong> <strong>pr</strong>. <strong>und</strong> passt sich in den<br />

Kontext der Reste des siebten Buches ein, weil es unter anderem<br />

von der Arglisteinrede handelt. Die nachfolgenden Fragmente<br />

betreffen die Stipulation.<br />

IV. Paraphrase<br />

Die Quelle D. <strong>41.1.36</strong> besteht äußerlich aus zwei separaten Sätzen.<br />

Der erste Satz („Cum in corpus … deberi.“) liefert <strong>zu</strong>nächst<br />

Informationen bezüglich der an der <strong>zu</strong> erörternden Rechtsfrage<br />

beteiligten Personen. Involviert sind ego <strong>und</strong> tu, wobei es sich bei<br />

ego um Julian selbst handeln dürfte. Dies legt jedenfalls die<br />

Formulierung „non animadverto“ nahe, die eine erste Verbindung<br />

zwischen den Tatsachen des Sachverhaltes <strong>und</strong> seiner rechtlichen<br />

Würdigung – die ja durch Julian erfolgt – herstellt. Wer tu ist, lässt<br />

das Fragment offen. Möglicherweise handelt es sich um eine reale<br />

Person, die Julian um einen Rat ersucht, vielleicht auch um eine<br />

fiktive Person.<br />

Die Situation stellt sich so dar, dass ego <strong>und</strong> tu miteinander ein<br />

Geschäft geschlossen haben. Sie haben sich auf einen Gegenstand<br />

verständigt, der übereignet, „tradiert“ wird. Wer der Erwerber <strong>und</strong><br />

wer der Veräußerer ist, wird an dieser Stelle noch nicht deutlich.<br />

Diese Information bringt erst der mit „veluti“ eingeleitete zweite<br />

Halbsatz. In ihm wird die recht abstrakte Ausgangsituation anhand<br />

eines Beispieles näher konkretisiert. Gegenstand des Geschäftes ist<br />

nun ein Gr<strong>und</strong>stück, das von ego als Veräußerer auf tu als Erwerber<br />

übergehen soll.<br />

Bei Abschluss des Geschäftes waren ego <strong>und</strong> tu jedoch unterschiedlicher<br />

Meinung über den Gr<strong>und</strong> des Geschäftes. Während<br />

ego dachte, er sei aufgr<strong>und</strong> eines Testamentes <strong>zu</strong>r Übereignung<br />

verpflichtet, glaubte tu, die Verpflichtung rühre aus einem<br />

Schuldvers<strong>pr</strong>echen her.

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