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Ausgabe 2/06 [pdf] - Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

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Informationsdienst Humuswirtschaft & KomPost 2/<strong>06</strong><br />

Recht<br />

Einsatz auf betriebsfremden Flächen neben der Düngemittelverordnung<br />

auch die Bioabfallverordnung zu beachten. Die Bioabfallverordnung gilt<br />

auch dann, wenn nur geringfügige Anteile an Bioabfällen eingesetzt werden.<br />

Solche Gärrückstände dürfen dann nur im Zusammenhang mit einem<br />

Lieferschein abgegeben werden, der mindestens 30 Jahre aufzubewahren<br />

ist.<br />

Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:<br />

• Name und Anschrift des Abgebers,<br />

• Name und Anschrift des Abnehmers bzw. des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche,<br />

• abgegebene Menge und vorgesehene Aufbringungsfläche (Flurstückbezeichnung),<br />

• Versicherung der Einhaltung der Anforderungen zur seuchen- und phytohygienischen<br />

Unbedenklichkeit,<br />

• gemessene Schwermetallgehalte und Nährstoffgehalte und andere Parameter,<br />

• höchst zulässige Aufwandmenge inklusive Angabe zur Zulässigkeit der<br />

Aufbringung auf Dauergrünland,<br />

• Bodenuntersuchungsergebnisse (unter anderem auf Schwermetalle)<br />

derjenigen Flächen, auf die Gärrückstände erstmalig aufgebracht werden.<br />

Darüber hinaus hat der Anwender zu beachten, dass innerhalb von 3 Jahren<br />

entweder nur Gärrückstände mit pflanzlichen Bioabfällen oder Klärschlämme<br />

ausgebracht werden dürfen und die jeweilig zulässigen<br />

Höchstmengen nicht überschritten werden.<br />

Materialien mit tierischen Nebenprodukten, wie beispielsweise Speiseabfälle,<br />

Fette oder auch überlagerte Lebensmittel mit tierischen Bestandteilen<br />

sind wegen ihrer hohen Methanausbeute begehrte Ausgangssubstrate<br />

für die Vergärung. Bei Einsatz solcher Ausgangsstoffe ist auch die EU-<br />

Hygieneverordnung (VO-EG 1774) bzw. die für die Umsetzung in nationales<br />

Recht geschaffene Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung<br />

(TierNebV) zu beachten.<br />

Die genannten Verordnungen beinhalten Anforderungen sowohl an die<br />

Betreiber der Biogasanlagen, als auch an die Abnehmer/Anwender von<br />

Gärrückständen, die tierische Nebenprodukte enthalten. Sie sind zusätzlich<br />

zu den Anforderungen der Düngeverordnung/Düngemittelverordnung<br />

zu beachten und beinhalten folgende für den Anwender relevante Punkte:<br />

• Durchführung des Handelspapierverfahrens nach TierNebV (falls erforderlich).<br />

Das Handelspapier enthält Angaben zur Beschreibung des<br />

Materials, Art und Verfahren der Hygienisierung, Herkunftsort des Materials,<br />

Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens sowie die<br />

Registrier- und Zulassungsnummer aller Beteiligten.<br />

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