Ausgabe 2/06 [pdf] - Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.
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Informationsdienst Humuswirtschaft & KomPost 2/<strong>06</strong><br />
Recht<br />
Einsatz auf betriebsfremden Flächen neben der Düngemittelverordnung<br />
auch die Bioabfallverordnung zu beachten. Die Bioabfallverordnung gilt<br />
auch dann, wenn nur geringfügige Anteile an Bioabfällen eingesetzt werden.<br />
Solche Gärrückstände dürfen dann nur im Zusammenhang mit einem<br />
Lieferschein abgegeben werden, der mindestens 30 Jahre aufzubewahren<br />
ist.<br />
Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:<br />
• Name und Anschrift des Abgebers,<br />
• Name und Anschrift des Abnehmers bzw. des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche,<br />
• abgegebene Menge und vorgesehene Aufbringungsfläche (Flurstückbezeichnung),<br />
• Versicherung der Einhaltung der Anforderungen zur seuchen- und phytohygienischen<br />
Unbedenklichkeit,<br />
• gemessene Schwermetallgehalte und Nährstoffgehalte und andere Parameter,<br />
• höchst zulässige Aufwandmenge inklusive Angabe zur Zulässigkeit der<br />
Aufbringung auf Dauergrünland,<br />
• Bodenuntersuchungsergebnisse (unter anderem auf Schwermetalle)<br />
derjenigen Flächen, auf die Gärrückstände erstmalig aufgebracht werden.<br />
Darüber hinaus hat der Anwender zu beachten, dass innerhalb von 3 Jahren<br />
entweder nur Gärrückstände mit pflanzlichen Bioabfällen oder Klärschlämme<br />
ausgebracht werden dürfen und die jeweilig zulässigen<br />
Höchstmengen nicht überschritten werden.<br />
Materialien mit tierischen Nebenprodukten, wie beispielsweise Speiseabfälle,<br />
Fette oder auch überlagerte Lebensmittel mit tierischen Bestandteilen<br />
sind wegen ihrer hohen Methanausbeute begehrte Ausgangssubstrate<br />
für die Vergärung. Bei Einsatz solcher Ausgangsstoffe ist auch die EU-<br />
Hygieneverordnung (VO-EG 1774) bzw. die für die Umsetzung in nationales<br />
Recht geschaffene Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung<br />
(TierNebV) zu beachten.<br />
Die genannten Verordnungen beinhalten Anforderungen sowohl an die<br />
Betreiber der Biogasanlagen, als auch an die Abnehmer/Anwender von<br />
Gärrückständen, die tierische Nebenprodukte enthalten. Sie sind zusätzlich<br />
zu den Anforderungen der Düngeverordnung/Düngemittelverordnung<br />
zu beachten und beinhalten folgende für den Anwender relevante Punkte:<br />
• Durchführung des Handelspapierverfahrens nach TierNebV (falls erforderlich).<br />
Das Handelspapier enthält Angaben zur Beschreibung des<br />
Materials, Art und Verfahren der Hygienisierung, Herkunftsort des Materials,<br />
Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens sowie die<br />
Registrier- und Zulassungsnummer aller Beteiligten.<br />
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