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2005/403/EG - EUR-Lex

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DE<br />

28.5.<strong>2005</strong> Amtsblatt der Europäischen Union L 135/37<br />

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION<br />

vom 25. Mai <strong>2005</strong><br />

zur Festlegung der Brandverhaltensklassen bestimmter Bauprodukte für Dächer und Bedachungen<br />

bei einem Brand von außen gemäß Richtlinie 89/106/EWG des Rates<br />

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(<strong>2005</strong>) 1501)<br />

(Text von Bedeutung für den EWR)<br />

(<strong>2005</strong>/<strong>403</strong>/<strong>EG</strong>)<br />

DIE KOMMISSION DER <strong>EUR</strong>OPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —<br />

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen<br />

Gemeinschaft,<br />

(4) Als eine harmonisierte Lösung wurde in der Entscheidung<br />

2001/671/<strong>EG</strong> der Kommission vom 21. August<br />

2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG<br />

des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens<br />

von Dächern und Bedachungen bei einem<br />

Brand von außen ( 3 ) ein System von Klassen angenommen.<br />

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.<br />

Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), insbesondere<br />

auf Artikel 20 Absatz 2,<br />

(5) Bei bestimmten mit Plastisol beschichteten Dachblechen<br />

ist es erforderlich, die Klassifizierung zu verwenden, die<br />

mit der Entscheidung 2001/671/<strong>EG</strong> eingeführt wurde.<br />

in Erwägung nachstehender Gründe:<br />

(1) Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung<br />

der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler<br />

Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus<br />

für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten<br />

Klassen entsprechend der Leistung des jeweiligen<br />

Produkts im Hinblick auf die jeweilige wesentliche<br />

Anforderung festgelegt werden. Diese Dokumente<br />

wurden als Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente<br />

der Richtlinie 89/106/EWG des Rates ( 2 )<br />

veröffentlicht.<br />

(6) Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte/-materialien<br />

im Rahmen der in der Entscheidung 2001/671/<strong>EG</strong> festgelegten<br />

Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den<br />

für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in<br />

den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass eine Prüfung<br />

dieses Leistungsmerkmals sich erübrigt.<br />

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen<br />

entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses<br />

für das Bauwesen —<br />

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:<br />

(2) Für die wesentliche Anforderung „Brandschutz“ enthält<br />

das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe zusammenhängender<br />

Maßnahmen, die zusammen die Strategie für<br />

den Brandschutz bestimmen, die in den Mitgliedstaaten<br />

in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.<br />

Artikel 1<br />

Die Bauprodukte und/oder -materialien, die allen Anforderungen<br />

für das Merkmal „Verhalten bei einem Brand von außen“<br />

entsprechen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist,<br />

sind im Anhang aufgeführt.<br />

(3) Im Grundlagendokument Nr. 2 werden die Anforderungen<br />

genannt, die für die Bedachungsprodukte bei einem<br />

Brand von außen gelten.<br />

Artikel 2<br />

Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung<br />

2001/671/<strong>EG</strong> festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens<br />

für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten,<br />

sind im Anhang aufgeführt.<br />

( 1 ) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch<br />

die Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).<br />

( 2 ) ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1. ( 3 ) ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 20.


DE<br />

L 135/38 Amtsblatt der Europäischen Union 28.5.<strong>2005</strong><br />

Artikel 3<br />

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.<br />

Brüssel, den 25. Mai <strong>2005</strong><br />

Für die Kommission<br />

Günter VERHEUGEN<br />

Vizepräsident

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