2005/403/EG - EUR-Lex
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DE<br />
28.5.<strong>2005</strong> Amtsblatt der Europäischen Union L 135/37<br />
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION<br />
vom 25. Mai <strong>2005</strong><br />
zur Festlegung der Brandverhaltensklassen bestimmter Bauprodukte für Dächer und Bedachungen<br />
bei einem Brand von außen gemäß Richtlinie 89/106/EWG des Rates<br />
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(<strong>2005</strong>) 1501)<br />
(Text von Bedeutung für den EWR)<br />
(<strong>2005</strong>/<strong>403</strong>/<strong>EG</strong>)<br />
DIE KOMMISSION DER <strong>EUR</strong>OPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —<br />
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen<br />
Gemeinschaft,<br />
(4) Als eine harmonisierte Lösung wurde in der Entscheidung<br />
2001/671/<strong>EG</strong> der Kommission vom 21. August<br />
2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG<br />
des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens<br />
von Dächern und Bedachungen bei einem<br />
Brand von außen ( 3 ) ein System von Klassen angenommen.<br />
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.<br />
Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), insbesondere<br />
auf Artikel 20 Absatz 2,<br />
(5) Bei bestimmten mit Plastisol beschichteten Dachblechen<br />
ist es erforderlich, die Klassifizierung zu verwenden, die<br />
mit der Entscheidung 2001/671/<strong>EG</strong> eingeführt wurde.<br />
in Erwägung nachstehender Gründe:<br />
(1) Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung<br />
der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler<br />
Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus<br />
für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten<br />
Klassen entsprechend der Leistung des jeweiligen<br />
Produkts im Hinblick auf die jeweilige wesentliche<br />
Anforderung festgelegt werden. Diese Dokumente<br />
wurden als Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente<br />
der Richtlinie 89/106/EWG des Rates ( 2 )<br />
veröffentlicht.<br />
(6) Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte/-materialien<br />
im Rahmen der in der Entscheidung 2001/671/<strong>EG</strong> festgelegten<br />
Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den<br />
für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in<br />
den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass eine Prüfung<br />
dieses Leistungsmerkmals sich erübrigt.<br />
(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen<br />
entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses<br />
für das Bauwesen —<br />
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:<br />
(2) Für die wesentliche Anforderung „Brandschutz“ enthält<br />
das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe zusammenhängender<br />
Maßnahmen, die zusammen die Strategie für<br />
den Brandschutz bestimmen, die in den Mitgliedstaaten<br />
in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.<br />
Artikel 1<br />
Die Bauprodukte und/oder -materialien, die allen Anforderungen<br />
für das Merkmal „Verhalten bei einem Brand von außen“<br />
entsprechen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist,<br />
sind im Anhang aufgeführt.<br />
(3) Im Grundlagendokument Nr. 2 werden die Anforderungen<br />
genannt, die für die Bedachungsprodukte bei einem<br />
Brand von außen gelten.<br />
Artikel 2<br />
Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung<br />
2001/671/<strong>EG</strong> festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens<br />
für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten,<br />
sind im Anhang aufgeführt.<br />
( 1 ) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch<br />
die Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).<br />
( 2 ) ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1. ( 3 ) ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 20.
DE<br />
L 135/38 Amtsblatt der Europäischen Union 28.5.<strong>2005</strong><br />
Artikel 3<br />
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.<br />
Brüssel, den 25. Mai <strong>2005</strong><br />
Für die Kommission<br />
Günter VERHEUGEN<br />
Vizepräsident