Beschluss-Nr.: 097-06/2000 Satzung der Stadt Pasewalk über die ...
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(3) Befindet sich das Gebäude mehr als 8 m hinter <strong>der</strong> Straßenfluchtlinie o<strong>der</strong> wird das Gebäude<br />
durch einen Vorgarten o<strong>der</strong> sonst wie zur Straße hin verdeckt, so ist das Nummernschild<br />
am Zugang zum Grundstück von <strong>der</strong> Straße her o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Einfriedung des Grundstückes<br />
anzubringen.<br />
(4) Bei Eckgrundstücken, <strong>der</strong>en Eingang nicht an <strong>der</strong> zugeordneten Straße liegt, ist das<br />
Nummernschild nur an <strong>der</strong> <strong>der</strong> zugeordneten Straßenseite gelegenen Hauswand anzubringen.<br />
(5) Bei Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hausnummer darf <strong>die</strong> alte Hausnummer während einer Übergangszeit<br />
von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist so durchzustreichen, dass sie erkennbar<br />
bleibt.<br />
§ 4<br />
Kosten<br />
(1) Sämtliche durch <strong>die</strong> Nummerierung entstehende Kosten trägt <strong>der</strong> Eigentümer des<br />
betreffenden Gebäudes.<br />
§ 5<br />
Gleichstellung<br />
(1) Den Eigentümern stehen <strong>die</strong> Inhaber grundstücksgleicher Rechte (z.B. Erbbauberechtigte,<br />
Wohnungseigentümer und Wohnungserbbauberechtigte) gleich.<br />
§ 6<br />
Ausnahmeregelung<br />
(1) Auf Antrag des Eigentümers o<strong>der</strong> von Amts wegen kann <strong>der</strong> Bürgermeister <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Pasewalk</strong> Ausnahmen von den Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zulassen, wenn <strong>die</strong> Durchführung<br />
<strong>die</strong>ser Bestimmungen zu einer unbilligen Härte führen würde und <strong>der</strong> Zweck<br />
<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise erreicht werden kann.<br />
§ 7<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> handelt, wer vorsätzlich den in den §§ 2-3 <strong>die</strong>ser<br />
<strong>Satzung</strong> begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt.<br />
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu<br />
1.000 DM 500 Euro<br />
bis zum 31.12.2001 ab dem 01.01.2002<br />
geahndet werden.