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Beschluss-Nr.: 097-06/2000 Satzung der Stadt Pasewalk über die ...

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(3) Befindet sich das Gebäude mehr als 8 m hinter <strong>der</strong> Straßenfluchtlinie o<strong>der</strong> wird das Gebäude<br />

durch einen Vorgarten o<strong>der</strong> sonst wie zur Straße hin verdeckt, so ist das Nummernschild<br />

am Zugang zum Grundstück von <strong>der</strong> Straße her o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Einfriedung des Grundstückes<br />

anzubringen.<br />

(4) Bei Eckgrundstücken, <strong>der</strong>en Eingang nicht an <strong>der</strong> zugeordneten Straße liegt, ist das<br />

Nummernschild nur an <strong>der</strong> <strong>der</strong> zugeordneten Straßenseite gelegenen Hauswand anzubringen.<br />

(5) Bei Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hausnummer darf <strong>die</strong> alte Hausnummer während einer Übergangszeit<br />

von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist so durchzustreichen, dass sie erkennbar<br />

bleibt.<br />

§ 4<br />

Kosten<br />

(1) Sämtliche durch <strong>die</strong> Nummerierung entstehende Kosten trägt <strong>der</strong> Eigentümer des<br />

betreffenden Gebäudes.<br />

§ 5<br />

Gleichstellung<br />

(1) Den Eigentümern stehen <strong>die</strong> Inhaber grundstücksgleicher Rechte (z.B. Erbbauberechtigte,<br />

Wohnungseigentümer und Wohnungserbbauberechtigte) gleich.<br />

§ 6<br />

Ausnahmeregelung<br />

(1) Auf Antrag des Eigentümers o<strong>der</strong> von Amts wegen kann <strong>der</strong> Bürgermeister <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Pasewalk</strong> Ausnahmen von den Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zulassen, wenn <strong>die</strong> Durchführung<br />

<strong>die</strong>ser Bestimmungen zu einer unbilligen Härte führen würde und <strong>der</strong> Zweck<br />

<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise erreicht werden kann.<br />

§ 7<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> handelt, wer vorsätzlich den in den §§ 2-3 <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Satzung</strong> begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu<br />

1.000 DM 500 Euro<br />

bis zum 31.12.2001 ab dem 01.01.2002<br />

geahndet werden.

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