Beschluss-Nr.: 097-06/2000 Satzung der Stadt Pasewalk über die ...
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<strong>Beschluss</strong>-<strong>Nr</strong>.: <strong>097</strong>-<strong>06</strong>/<strong>2000</strong><br />
<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pasewalk</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Festsetzung von Hausnummern<br />
Auf <strong>der</strong> Grundlage des § 5 <strong>der</strong> Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern<br />
des am 23.07.1998 in Kraft getretenen Gesetzes vom 10.07.1998 (GVBl. M-V S.<br />
634) in <strong>der</strong> Berichtigung vom 16.09.1998 (GVBl. M-V S. 890) sowie des § 51 des Straßenund<br />
Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.01.1993 (GVBl. M-V. S.<br />
112), geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 02.03.1993 (GVBl. M-V. S. 178) beschließen <strong>die</strong><br />
<strong>Stadt</strong>vertreter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pasewalk</strong> in ihrer Sitzung am 29.<strong>06</strong>.<strong>2000</strong> <strong>die</strong> folgende <strong>Satzung</strong>:<br />
§ 1<br />
Art und Weise <strong>der</strong> Nummerierung und Festsetzung <strong>der</strong> Hausnummer<br />
(1) Die Art und Weise <strong>der</strong> Nummerierung regelt <strong>der</strong> Bürgermeister durch eine Verwaltungsvorschrift.<br />
(2) Jedes zur selbständigen Nutzung bestimmte Gebäude ist mit <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pasewalk</strong><br />
festgesetzten Hausnummer zu versehen.<br />
§ 2<br />
Gestaltung<br />
(1) Für <strong>die</strong> Hausnummern sind Schil<strong>der</strong> mit schwarzen arabischen Ziffern bzw.<br />
kleingeschriebenen Buchstaben auf hellem Untergrund zu verwenden. Sie müssen gut<br />
lesbar sein und folgende Mindest- bzw. Maximalgröße einhalten:<br />
Mindestgröße 8 cm x 8 cm<br />
Maximalgröße 20 cm x 25 cm<br />
Für <strong>die</strong> Zahl wird eine Mindestgröße von 7 cm und für <strong>die</strong> Buchstaben eine Mindestgröße<br />
von 5 cm vorgeschrieben.<br />
(2) Anstelle <strong>der</strong> in (1) genannten Schil<strong>der</strong> können auch Hausnummernleuchten, reflektierende<br />
Schil<strong>der</strong>, Keramik- o<strong>der</strong> Metallziffern mit gleicher Mindest- bzw. Maximalgröße verwendetet<br />
werden.<br />
§ 3<br />
Anbringung<br />
(1) Die Hausnummern sind an den Hauptgebäuden neben dem Hauseingang so anzubringen,<br />
dass sie von <strong>der</strong> Straße aus gut sichtbar sind. Jede vergebene Hausnummer ist am Haupteingang<br />
anzubringen. Bei Gebäuden mit mehreren Treppenhäusern erhält je<strong>der</strong> Treppenaufgang<br />
eine Nummer.<br />
(2) Befindet sich <strong>der</strong> Haupteingang des Gebäudes nicht an <strong>der</strong> Straßenfront des Gebäudes, so<br />
ist eine Hausnummer, bei mehreren Häusern bzw. einem Häuserblock sind mehrere Hausnummern,<br />
an <strong>der</strong> <strong>der</strong> Straße zugewandten Hausseite anzubringen.
(3) Befindet sich das Gebäude mehr als 8 m hinter <strong>der</strong> Straßenfluchtlinie o<strong>der</strong> wird das Gebäude<br />
durch einen Vorgarten o<strong>der</strong> sonst wie zur Straße hin verdeckt, so ist das Nummernschild<br />
am Zugang zum Grundstück von <strong>der</strong> Straße her o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Einfriedung des Grundstückes<br />
anzubringen.<br />
(4) Bei Eckgrundstücken, <strong>der</strong>en Eingang nicht an <strong>der</strong> zugeordneten Straße liegt, ist das<br />
Nummernschild nur an <strong>der</strong> <strong>der</strong> zugeordneten Straßenseite gelegenen Hauswand anzubringen.<br />
(5) Bei Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hausnummer darf <strong>die</strong> alte Hausnummer während einer Übergangszeit<br />
von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist so durchzustreichen, dass sie erkennbar<br />
bleibt.<br />
§ 4<br />
Kosten<br />
(1) Sämtliche durch <strong>die</strong> Nummerierung entstehende Kosten trägt <strong>der</strong> Eigentümer des<br />
betreffenden Gebäudes.<br />
§ 5<br />
Gleichstellung<br />
(1) Den Eigentümern stehen <strong>die</strong> Inhaber grundstücksgleicher Rechte (z.B. Erbbauberechtigte,<br />
Wohnungseigentümer und Wohnungserbbauberechtigte) gleich.<br />
§ 6<br />
Ausnahmeregelung<br />
(1) Auf Antrag des Eigentümers o<strong>der</strong> von Amts wegen kann <strong>der</strong> Bürgermeister <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Pasewalk</strong> Ausnahmen von den Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zulassen, wenn <strong>die</strong> Durchführung<br />
<strong>die</strong>ser Bestimmungen zu einer unbilligen Härte führen würde und <strong>der</strong> Zweck<br />
<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise erreicht werden kann.<br />
§ 7<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> handelt, wer vorsätzlich den in den §§ 2-3 <strong>die</strong>ser<br />
<strong>Satzung</strong> begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt.<br />
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu<br />
1.000 DM 500 Euro<br />
bis zum 31.12.2001 ab dem 01.01.2002<br />
geahndet werden.
§ 8<br />
In Kraft treten/außer Kraft treten<br />
(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pasewalk</strong> in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig treten <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pasewalk</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Festsetzung, Gestaltung,<br />
Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern vom 17.<strong>06</strong>.1994 (<strong>Beschluss</strong>-<strong>Nr</strong>. 457-<br />
33/94) und <strong>die</strong> 1. <strong>Satzung</strong> zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pasewalk</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Festsetzung,<br />
Gestaltung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern vom 08.07.1998 (<strong>Beschluss</strong>-<br />
<strong>Nr</strong>.: 480-30/98) außer Kraft.<br />
gez. Sieber<br />
Bürgermeister - Siegel - <strong>Pasewalk</strong>, den 18.07.<strong>2000</strong><br />
Öffentliche Bekanntmachung: 29.08.<strong>2000</strong> (<strong>Pasewalk</strong>er <strong>Stadt</strong>anzeiger)