4380 BEGLEITETER UMGANG - Landratsamt Unterallgäu
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<strong>BEGLEITETER</strong> <strong>UMGANG</strong><br />
Kooperationsvertrag<br />
zwischen dem Landkreis <strong>Unterallgäu</strong>, vertreten durch<br />
Herrn Landrat Dr. Hermann Haisch -Auftraggeber-<br />
und<br />
dem Deutschen Kinderschutzbund e.V., Kreisverband Memmingen-<strong>Unterallgäu</strong>,<br />
vertreten durch die Vorsitzende Frau Margareta Böckh -Auftragnehmer-<br />
I.<br />
Vertragsgegenstand<br />
Die Durchführung des „Begleiteten Umgangs“ wird vom Landkreis <strong>Unterallgäu</strong> als Träger der öffentlichen<br />
Jugendhilfe dem Deutschen Kinderschutzbund als anerkanntem Träger der freien Jugendhilfe<br />
nach § 75 SGB VIII übertragen.<br />
“Begleiteter Umgang“ wird Kindern, Müttern und Vätern sowie anderen Umgangsberechtigten als kostenfreies<br />
Angebot der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt.<br />
Die Hilfen werden auf der Basis der gemeinsam erarbeiteten Leistungsbeschreibungen durchgeführt.<br />
Das Projekt „Begleiteter Umgang“ und die Leistungsbeschreibung wurden im Jugendhilfeausschuss<br />
vorgestellt und vom Ausschuss mitgetragen. Die Leistungsbeschreibung (Stand Januar 2002) ist insoweit<br />
Bestandteil des Vertrages. Die Leistungsbeschreibung kann bei Bedarf ergänzt und fortgeschrieben<br />
werden.<br />
Der Deutsche Kinderschutzbund e.V. stellt hierfür dem Landkreis <strong>Unterallgäu</strong> Personal (Fachkräfte<br />
und ehrenamtliche Mitarbeiter) sowie Räume zur Verfügung.<br />
Die Leistung des Deutschen Kinderschutzbundes e.V. wird in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit<br />
der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.<br />
II.<br />
Rechtsgrundlage<br />
„Begleiteter Umgang“ ist ein Leistungsangebot der Jugendhilfe. Kinder und Jugendliche sowie Eltern<br />
und andere Umgangsberechtigte haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung<br />
des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 3 SGB VIII). Bei der Ausführung gerichtlicher Umgangsregelungen soll<br />
vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.<br />
Der Hilfeanspruch richtet sich an den örtlichen Träger der Jugendhilfe (§ 85 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Satz 2<br />
SGB VIII). Das Jugendamt entscheidet über die Gewährung der Hilfe.<br />
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III.<br />
Umfang der Zusammenarbeit<br />
Zugang zur Hilfe, Verfahrensweg und Zeitrahmen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Soll<br />
hiervon abgewichen werden, ist im Einzelfall die Einwilligung des Jugendamtes erforderlich. Die Vertragspartner<br />
verpflichten sich, während der Dauer der Hilfe eng und vertrauensvoll im Interesse der<br />
ihnen anvertrauten Klienten zusammenzuarbeiten.<br />
Der Auftragnehmer gestaltet seine Tätigkeit selbstständig in eigener Verantwortung, in der Gestaltung<br />
seiner Arbeitszeit ist er frei. Im Einzelnen verpflichtet sich die Fachkraft des Deutschen Kinderschutzbundes<br />
e.V. dem Kreisjugendamt -schriftlich bzw. mündlich- über die Entwicklung des Kindes bzw. des<br />
Jugendlichen zu berichten. Bei Auffälligkeiten und Krisenfällen ist unverzüglich Kontakt mit der betreuenden<br />
Fachkraft im Sozialen Beratungsdienst des Kreisjugendamtes aufzunehmen.<br />
IV.<br />
Schutz von Sozialdaten<br />
Der Deutsche Kinderschutzbund e.V. und seine Fachkräfte verpflichten sich, die Vorschriften des Sozialdatenschutzes<br />
einzuhalten.<br />
V.<br />
Rechtsstellung und Finanzierung (Honorar)<br />
Der Deutsche Kinderschutzbund e.V. erhält für jede geleistete Zeitstunde (60 Minuten) seiner angestellten<br />
Fachkraft eine Kostenpauschale von 36,54 €. Die Kostenpauschale errechnet sich wie folgt:<br />
Personaldurchschnittskosten, BAT/VkA - Tarifstand 01.02.2002<br />
(vgl. hierzu Anlage F zum Rahmenvertrag nach § 78 f SGB VIII)<br />
BAT IV b 30,45 €<br />
zzgl. 20 % Gemeinkostenzuschlag 6,09 €<br />
36,54 €<br />
Die Personaldurchschnittskosten werden gemäß den tariflichen Änderungen fortgeschrieben. Es gelten<br />
jeweils die Zahlen des aktuellen Rahmenvertrags nach § 78 f SGB VIII.<br />
Der Entgeltsatz gilt für die Fachleistungsstunde von 60 Minuten. Der Entgeltsatz enthält in den Zuschlägen<br />
auch den Aufwand für die erforderlichen Vor- und Nacharbeiten, Teamgespräche, Supervision<br />
usw.<br />
Der Deutsche Kinderschutzbund e.V. verpflichtet sich nur Fachkräfte einzusetzen, die im arbeitsvertraglichen<br />
Beschäftigungsverhältnis zum Deutschen Kinderschutzbund e.V. stehen (keine Honorarkräfte)<br />
und für die eingesetzten Fachkräfte die Bestimmungen der Sozialgesetze zu beachten, die<br />
Anmeldungen zur Sozialversicherung vorzunehmen und die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.<br />
Abrechenbar sind nur Fälle, für die bereits eine Kostenzusage des Kreisjugendamtes vorliegt. Der<br />
Deutsche Kinderschutzbund e.V. stellt dem Jugendamt monatlich die erbrachten Leistungen fallbezogen<br />
in Rechnung. In der Abrechnung wird der Zeitaufwand im Einzelnen dargelegt.<br />
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VI.<br />
Vertragsdauer<br />
Dieser Vertrag beginnt am 01.01.2003. Das Vertragsverhältnis ist beiderseits jederzeit ordentlich<br />
kündbar und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Die Kündigung<br />
muss schriftlich erfolgen.<br />
Bei Wegfall der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen bzw. bei Ende der Hilfegewährung durch<br />
das Kreisjugendamt endet die jeweilige fallbezogene Tätigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />
VII.<br />
Sonstiges<br />
Soweit dieser Vertrag keine besonderen Regelungen trifft, gelten für das Rechtsverhältnis die gesetzlichen<br />
Bestimmungen des BGB. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,<br />
so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An<br />
die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige, die Sinn und Zweck der unwirksamen<br />
Bestimmung so nahe wie möglich kommt.<br />
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />
Folgende Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages:<br />
• Anlage 1: Leistungsbeschreibung Begleiteter Umgang (Stand Januar 2002)<br />
Mindelheim, 27.01.2003<br />
Memmingen, 14.01.2003<br />
Dr. Hermann Haisch<br />
Landrat<br />
Margareta Böckh<br />
Vorsitzende<br />
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Anlage 1<br />
LEISTUNGSBESCHREIBUNG<br />
Begleitender Umgang (BU)<br />
Vorbemerkung:<br />
Zunehmend mehr Kinder erleben ihre Kindheit nicht mehr in einer Familie im traditionellen Sinn. Alleinerziehende<br />
Elternteile, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Stiefelternfamilien sind zu einem<br />
festen Bestandteil unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens geworden. Bedingt durch Scheidung,<br />
Trennung und (Wieder)Heirat der Eltern müssen sich Kinder heute vielfach auf wechselnde Familienkonstellationen<br />
einstellen.<br />
Die Regelung des Sorgerechts und des Umgangs für die Eltern ist oftmals nur schwer zu bewältigen,<br />
eine einvernehmliche Lösung kaum zu finden. Das Recht des Kindes, Umgang mit beiden Elternteilen<br />
zu haben, ist zu beachten. Deshalb muss in manchen Fällen Hilfestellung in der Form eines sog. „Begleiteten<br />
Umgangs“ angeboten und gegeben werden.<br />
Die positiven Erfahrungen auf internationaler und nationaler Ebene, die mit dem begleiteten Umgang<br />
gemacht worden sind, und die Unterzeichnung des „UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes“<br />
haben dazu geführt, dieses Angebot auch in Deutschland im Rahmen des Kindschaftsrechts als<br />
Regelleistung einzuführen (§ 1684 Abs. 4 BGB).<br />
In zunehmendem Umfang wird von dieser Hilfeleistung Gebrach gemacht. Um die Qualität der Maßnahme<br />
sicherzustellen, ist die Festlegung von Standards erforderlich. Im Dezember 2001 sind die<br />
„vorläufigen deutschen Standards zu begleitetem Umgang“ veröffentlicht worden (2. Auflage Dezember<br />
2001, Staatsinstitut für Frühpädagogik). Diese sind in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung<br />
berücksichtigt worden bzw. wird hierauf Bezug genommen.<br />
Die nachfolgende Leistungsbeschreibung i.V.m. den vorläufigen deutschen Standards zum begleiteten<br />
Umgang legen die Qualitätsstandards für dieses Hilfsangebot im Landkreis <strong>Unterallgäu</strong> fest. Bei Bedarf<br />
wird eine Fortschreibung durchgeführt.<br />
1. Grundsatz<br />
Der „Begleitete Umgang“ im Landkreis <strong>Unterallgäu</strong> wird dem Deutschen Kinderschutzbund als anerkanntem<br />
Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII übertragen.<br />
Die Leistung wird in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.<br />
Die Selbstständigkeit des freien Jugendhilfeträgers in Zielsetzung und Durchführung seiner Aufgaben<br />
sowie in der Gestaltung seiner Organisationsstruktur wird beachtet.<br />
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2. Definitionen<br />
Der „Begleitete Umgang“ ist eine rechtlich kodifizierte und zeitlich befristete Leistung der Jugendhilfe.<br />
Sie zielt ab auf Anbahnung, Wiederherstellung, Praktizierung, Unterstützung und Förderung<br />
der Beziehung eines Kindes zu jenem Elternteil, mit dem es nicht zusammen lebt.<br />
Unter dem Blickwinkel der Rechte des Kindes sowie der aus dem Kontakt mit einem umgangsberechtigten<br />
Elternteil resultierenden Chancen und Risiken für das Kind lassen sich bezogen auf die<br />
jeweils angemessene Art und Weise der Intervention drei Formen von begleitetem Umgang definieren.<br />
Diese unterscheiden sich insbesondere nach der Intensität der Begleitung. Die nachfolgende<br />
Beschreibung beginnt mit der schwächsten Form der Umgangsbegleitung und endet mit der intensivsten<br />
Form.<br />
Welche der drei Formen von begleitetem Umgang jeweils die geeignete Intervention darstellt, bestimmt<br />
sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach der ausgewählten Form der Umgangsbegleitung<br />
entscheidet sich, welche Fachlichkeit für die Abwicklung der Maßnahme erforderlich ist,<br />
d.h. welche Qualifikationen die mit der Aufgabe betrauten Kräfte ausweisen sollten.<br />
Unterstützer Umgang<br />
Primäres Ziel des unterstützten Umgangs ist eine Optimierung der Eltern-Kind-Kontakte in dysfunktionalen<br />
Situationen, in denen keine unmittelbaren Risiken für das Kind ersichtlich sind. Es soll vor<br />
allem Hilfestellung bei der Verbesserung von Beziehungsqualität gegeben werden.<br />
Er ist z. B. sinnvoll in Fällen, in denen bislang kein Kontakt bestand und deswegen die elterliche<br />
Kompetenz im Umgang mit dem (kleinen) Kind eingeschränkt ist.<br />
Begleiteter Umgang i.e.S.<br />
Primäres Ziel des begleiteten Umgangs i.e.S. ist das Ermöglichen von Eltern-Kind-Kontakten in Situationen,<br />
in denen bedingt durch Konflikte auf der Elternebene eine indirekte Gefährdung des Kindes<br />
seitens des umgangsberechtigten Elternteils nicht ausgeschlossen werden kann.<br />
Er ist z. B. sinnvoll in Fällen von fehlender elterlicher Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft<br />
oder heftiger Auseinandersetzungen der Eltern in den Übergabesituationen.<br />
Beaufsichtigter Umgang<br />
Primäres Ziel des beaufsichtigten Umgangs ist das Ermöglichen von Eltern-Kind-Kontakten in Situationen,<br />
in denen eine direkte Gefährdung des Kindes seitens des umgangsberechtigten Elternteils<br />
nicht ausgeschlossen werden kann. Die Begleitperson ist während der Eltern-Kind-Kontakte ständig<br />
anwesend und beobachtet direkt oder indirekt. Der Schutz des Kindes hat absolute Priorität.<br />
Er ist z. B. sinnvoll bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch des Kindes oder Entführungsgefahr für<br />
das Kind seitens der umgangsberechtigten Person.<br />
Grundvoraussetzung für den BU ist der sozialpädagogische Bedarf sowie die Bereitschaft der beteiligten<br />
Mitglieder der Trennungsfamilie positiv an der Durchführung des BU mitzuwirken und mit den<br />
sozialpädagogischen Fachkräften des Jugendamtes und des freien Trägers zusammenzuarbeiten.<br />
Nicht geeignet ist BU in einem sozialpädagogischen Rahmen, wenn die Situation einzelner Mitglieder<br />
der Trennungsfamilie eine über ein bestimmtes Maß hinausgehende Problematik aufweist. Dies<br />
kann zum Beispiel der Fall sein bei:<br />
Akuter Gefahr von Entführung<br />
Kinderpsychiatrischen Krankheitsgeschichten<br />
Akuten psychotischen Störungen<br />
Hochgradigem Verdacht auf sexuellen Missbrauch<br />
Gefahr von körperlichen Gewaltübergriffen<br />
Massiver Weigerung des Kindes<br />
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3. Zielsetzungen und Zielgruppen<br />
Ziel der Umgangsbegleitung ist die Anbahnung, Wiederherstellung oder Weiterführung der Besuchskontakte<br />
zwischen Kind und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Die Eltern sollen zu<br />
einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung der Besuchskontakte hingeführt werden.<br />
Den Eltern muss bewusst werden, dass der regelmäßige Umgang mit ihrem gemeinsamen<br />
Kind nicht nur ein einklagbares Recht, sondern vor allem auch eine Verpflichtung gegenüber ihrem<br />
Kind ist.<br />
Meist handelt es sich um hochstrittige Trennungs- und Scheidungsfamilien mit vielschichtigen Problemkomplexen,<br />
aus denen sich die Notwendigkeit eines betreuten Umgangs ergibt.<br />
Das Projekt „Betreuter Umgang“ des Deutschen Kinderschutzbundes stellt Räumlichkeiten zur Verfügung,<br />
in denen Besuchskontakte zwischen dem Kind und einem Elternteil stattfinden können. Der<br />
Umgang wird durch haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen des Deutschen Kinderschutzbundes<br />
betreut.<br />
Im Einzelnen bedeutet das:<br />
Durch dieses Angebot soll den Kindern Schutz und Hilfe gegeben werden bei:<br />
- der Verarbeitung erlittener seelischer Verletzung<br />
- dem Abbau von Existenz- und Verlustängsten<br />
- Identitätsproblemen<br />
- Überforderung und Parentisierung<br />
- Loyalitätskonflikten<br />
- Schuldgefühlen in Bezug auf die Trennung der Eltern<br />
- der Wahrnehmung eigener Bedürfnisse und dem Durchsetzen derselben<br />
Die Eltern sollen dabei unterstützt werden,<br />
- Eltern- und Paarebene zu trennen<br />
- den Konflikt nicht eskalieren zu lassen<br />
- eigene Interessen und Bedürfnisse von denjenigen der Kinder klar zu unterscheiden und dementsprechend<br />
verantwortungsvoll zu handeln<br />
- eine achtungsvolle Haltung füreinander zu entwickeln<br />
- klare Vereinbarungen miteinander zu treffen und zu halten<br />
- Fragen, Ängste, Verhaltensauffälligkeiten usw. der Kinder im Zusammenhang mit der Trennung<br />
und den Besuchskontakten wahrzunehmen, zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren<br />
- Verantwortung selber zu übernehmen und diese nicht auf die Kinder zu übertragen<br />
Die Trennungs- und Scheidungsfamilie als Ganzes bekommt Unterstützung<br />
- bei einer klaren und angemessenen Rollen- und Verantwortungsteilung<br />
- beim Aufbau einer offenen und klaren Kommunikationsstruktur<br />
Bei allen Angeboten hat der Kinderschutzbund immer das übergeordnete Ziel im Auge, die Eltern<br />
und Kinder dazu zu befähigen, ihre Situation ohne seine Hilfe zu meistern, so dass für das Kind<br />
nach Beendigung des Beistands ein seinem Wohl angemessener Kontakt zu beiden Elternteilen<br />
auch ohne Hilfe des Kinderschutzbundes möglich ist.<br />
Somit ist die Arbeit eingebunden in das Kinderschutzbundprinzip Hilfe zur Selbsthilfe.<br />
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Zielgruppen<br />
a) Kinder und Jugendliche, die sich den Umgang mit einem Elternteil und/oder mit anderen wichtigen<br />
Bezugspersonen wünschen.<br />
b) Eltern von minderjährigen Kindern, die getrennt leben und bei der Kontaktanbahnung und oder<br />
Durchführung des Umgangsrechts Schwierigkeiten haben und gegenwärtig nicht in der Lage<br />
sind, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.<br />
c) In begründeten Fällen nach § 1685 BGB genannte Personen (Großeltern, Geschwister, Pflegepersonen<br />
etc.), soweit der Umgang dem Kindeswohl förderlich ist und die Beteiligten nicht in der<br />
Lage sind, eine angemessene Regelung zu finden bzw. einzuhalten.<br />
d) Minderjährige, bei denen bei der Ausübung des Umgangsrechts der Schutzgedanke vorherrscht,<br />
wie z. B.<br />
- Gefahr der Kindesentziehung durch den Umgangsberechtigten<br />
- Körperliche und seelische Misshandlung des Kindes in der Vergangenheit<br />
durch den Umgangsberechtigten,<br />
- Psychisch kranke Umgangsberechtigte, die aufgrund ihrer schweren<br />
seelischen Störung zu problematischen Handlungsweisen neigen.<br />
- Abhängigkeitskranke Umgangsberechtigte, die dem Kind mit problematischen Verhaltensweisen<br />
begegnen.<br />
4. Grundsätze<br />
- Freiwilligkeit<br />
Der BU ist eine Dienstleistung des Deutschen Kinderschutzbundes, die Eltern annehmen können<br />
oder nicht.<br />
- Parteinahme für das Kind<br />
Es geht nicht darum, dem einen oder dem anderen Elternteil zu seinem Recht zu verhelfen, sondern<br />
immer das Wohl des Kindes im Blick zu haben und auf der Seite des Kindes zu stehen.<br />
- Lösungs- und Zukunftsorientierung<br />
Die Bewältigung der Vergangenheit ist nicht Thema der Umgangsbetreuung, die Eltern müssen<br />
hierzu andere Fachkräfte in Anspruch nehmen.<br />
- Vertragliche Vereinbarungen<br />
Es wird vor Beginn des BU ein Vertrag mit den Eltern ausgearbeitet, der von ihnen zu unterzeichnen<br />
ist.<br />
- Zusammenwirken von Jugendamt, Familiengericht und Deutschem Kinderschutzbund<br />
Im Rahmen der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben wirken Entscheidungs- und Maßnahmeträger<br />
zusammen. Hierbei sind die einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu beachten.<br />
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5. Die Durchführung des BU<br />
Der Zugang ist grundsätzlich möglich:<br />
a) Auf Wunsch der Betroffenen<br />
Die Betroffenen können unmittelbar (außergerichtlich) beim Jugendamt den Wunsch auf begleiteten<br />
Umgang geltend machen. Die Fachkraft des Jugendamts prüft die Eignung und Gestaltung<br />
des Falls.<br />
b) Auf Anregung des Jugendamts<br />
Durch den Beratungsauftrag des Jugendamts gem. § 18 Abs. 3 SGB VIII erfolgt die Anregung<br />
des begleitenden Umgangs an die Betroffenen.<br />
c) Über ein familiengerichtliches Verfahren<br />
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Familiengerichts und des Jugendamts, darauf hinzuwirken,<br />
dass Eltern bzw. sonstige Umgangsberechtigte Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs<br />
im Interesse des Kindeswohls erzielen. Mit Unterstützung des Familienrichters einigen sich die<br />
Eltern auf eine Begleitung des Umgangs. Die Elternvereinbarung einschließlich Bedingungen<br />
und Vorgaben wird in das Protokoll aufgenommen.<br />
In Ausnahmefällen kommt BU aufgrund eines familiengerichtlichen Beschlusses in Betracht. Der<br />
Auftrag wird von Seiten des Richters exakt definiert.<br />
Bei einer gerichtlichen Anordnung des BU ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung im<br />
Einvernehmen mit dem kostentragenden Jugendamt erfolgt.<br />
Die Durchführung des Betreuten Umgangs gliedert sich in folgende Phasen:<br />
5.1 Vorbereitungsphase<br />
Wenn sich die Eltern an das Projekt wenden, wird das Erstgespräch mit jedem Elternteil getrennt<br />
geführt. Die bisherige Situation des Umgangs, Lebenssituation, das Verhältnis der Eltern<br />
zueinander und eigene Ressourcen zur einvernehmlichen Regelung des Betreuten Umgangs<br />
werden besprochen.<br />
Das Erstgespräch mit dem Kind dient vor allem dem gegenseitigen Kennenlernen von Kind und<br />
Betreuungspersonen und soll eine Vertrauensbasis schaffen.<br />
5.2 Durchführungsphase<br />
Die Besuchskontakte finden in Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes statt, die speziell für<br />
den BU eingerichtet wurden. Erfahrungsgemäß ist BU in Büroräumen schwierig durchzuführen.<br />
Wenn es vorher vereinbart wurde, sind auch „Ausflüge“, zum Beispiel Spielplatzbesuch oder<br />
Spaziergänge möglich. In der Regel hält sich die Betreuerin im Hintergrund, unterstützt aber in<br />
Situationen, in denen es nötig ist. Parallel dazu haben die Eltern die Möglichkeit, die daraus<br />
entstehenden Erfahrungen und Schwierigkeiten in begleitenden Gesprächen mit der Fachkraft<br />
zu erörtern.<br />
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Nach sechs Besuchsterminen findet in der Regel ein Orientierungsgespräch statt. Ziel des Gesprächs<br />
ist, gemeinsam festzuhalten, was bis hierhin erreicht wurde und wie der Umgang in<br />
Zukunft gestaltet werden soll. Grundsätzlich sollen Eltern aufgefordert werden, die Entscheidung<br />
über die Struktur des Umgangs eigenverantwortlich zu übernehmen.<br />
Der Deutsche Kinderschutzbund kann eine laufende Maßnahme abbrechen, wenn er zur Einschätzung<br />
gelangt, dass die Eltern nicht mitwirkungsbereit sind oder die Fortsetzung für das<br />
Kind unzumutbar ist.<br />
5.3 Abschlussphase<br />
Bekunden beide Eltern die Bereitschaft, die Umgangsregelung eigenständig zu gestalten, wird<br />
ein Abschlussgespräch vereinbart. Ziel sind möglichst klare Absprachen zwischen den Elternteilen.<br />
Der Deutsche Kinderschutzbund dokumentiert den BU in angemessenem Umfang und erstellt<br />
einen schriftlichen Ergebnisbericht an die Fachkraft des Jugendamts.<br />
6. Personelle Ausstattung<br />
Das Konzept des Kinderschutzbundes sieht eine Kooperation zwischen Fachkraft und ehrenamtlichen<br />
Kräften vor.<br />
Die Fachkraft ist verantwortlich für die Leitung und Koordination der Umgangsbetreuung. Die<br />
Gespräche mit den Eltern (Vereinbarungen und Regeln aushandeln, Vertrag schließen, Zwischenbilanz)<br />
werden von der Fachkraft geführt, Ehrenamtliche von der Fachkraft auf ihre Tätigkeit<br />
vorbereitet und laufend fachlich begleitet.<br />
Die Aufgabe der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen ist die Begleitung des Zusammenseins von<br />
Kind und besuchsberechtigtem Elternteil. Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen haben eine<br />
vorbereitende Ausbildung durchlaufen.<br />
Strittige Scheidungsfamilien und getrennte Familien haben eine so komplexe und schwierige<br />
Dynamik, dass gutwillige, aber ungeschulte Laien daran scheitern können. Umgangsbegleitung<br />
kann nur funktionieren, wenn ausgebildete Professionelle das Projekt leiten und die Laien ihrerseits<br />
begleiten, sowie die flankierende Beratung der Eltern übernehmen.<br />
Die laufende Tätigkeit wird durch regelmäßige Gruppentreffen mit fachlicher Anleitung durch<br />
die pädagogische Fachkraft betreut. Hier findet ein Austausch über die alltäglichen Probleme<br />
statt. Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen lernen von den anderen, wie Probleme zu bewältigen<br />
sind und werden bei der Reflexion der Lösungsschritte durch die sozialpädagogische<br />
Fachkraft unterstützt.<br />
Supervision und Ausbildung<br />
Die Fachkraft erhält Supervision.<br />
Der Kinderschutzbund stellt sicher, dass die Mitarbeiter/innen über spezifische Fachkenntnisse<br />
verfügen.<br />
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet.<br />
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7. Räumliche Ausstattung<br />
Neben der angemessenen personellen Ausstattung ist es bei der Umsetzung des Konzeptes<br />
wichtig, dass dem Projekt ausreichende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden:<br />
Der Kinderschutzbund Memmingen kann folgende Räumlichkeiten für den BU nutzen:<br />
- 1 Spielzimmer<br />
- 1 Beratungsraum für Elterngespräche<br />
- 1 Küche<br />
- Telefonanschluss<br />
8. Beschreibung des Verfahrensweges<br />
Ausgangspunkt des begleiteten Umgangs als Maßnahme der Jugendhilfe ist die Geltendmachung<br />
dieses Leistungsanspruchs durch die Anspruchberechtigten. Der Anspruch auf Hilfestellung<br />
bei der Herstellung oder Ausführung von Umgangskontakten ist von daher nicht an ein<br />
anhängiges familiengerichtliches Verfahren gebunden, sondern an die Unterstützungsbedürftigkeit<br />
der Leistungsempfänger.<br />
Dazu sind folgende Schritte erforderlich:<br />
- Die Betroffenen müssen beim Jugendamt einen Antrag stellen.<br />
- Die Fachkraft des Jugendamts entscheidet über die Gewährung und Gestaltung des<br />
begleiteten Umgangs unter Einbeziehung des Kinder- und Elternwillens.<br />
9. Zeitrahmen<br />
Dauer und Art des begleiteten Umgangs sind vom Einzelfall abhängig (vgl. Zielgruppe).<br />
Im Allgemeinen gilt:<br />
Die Hilfegewährung sollte auf max. 25 Fachleistungsstunden beschränkt werden. In diesem<br />
Rahmen sollte geklärt sein, ob ein weiterer begleitender Umgang noch erforderlich bzw. sinnvoll<br />
ist.<br />
Bei einer Verlängerung müssen die Anbieter und die Betroffenen rechtzeitig die erforderliche<br />
Hilfe weiter beantragen und deren Notwendigkeit schriftlich begründen.<br />
10. Finanzierung<br />
Neben den ehrenamtlichen Mitarbeitern stellt der Kinderschutzbund die Räumlichkeiten, die für<br />
den BU notwendig sind, zur Verfügung.<br />
Begleiteter Umgang ist Kindern, Müttern und Vätern und anderen Umgangsberechtigten als<br />
kostenfreies Angebot der Jugendhilfe zur Verfügung zu stellen. Das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Unterallgäu</strong><br />
als Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernimmt die vereinbarten Kosten des BU im Rahmen<br />
seiner öffentlichen Zuständigkeit. Die Kostenübernahme erfolgt über eine Abrechnung von<br />
Fachleistungsstunden.<br />
Memmingen, 14.01.2002<br />
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