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Nordschwarzwaldleitung - Die Regierungspräsidien in Baden ...

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<strong>Nordschwarzwaldleitung</strong> 5 / 59<br />

Unterlage 13: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag<br />

4. ständig wasserführende Gräben unter E<strong>in</strong>satz von Grabenfräsen zu räumen, wenn<br />

dadurch der Naturhaushalt, <strong>in</strong>sbesondere die Tierwelt erheblich bee<strong>in</strong>trächtigt wird.<br />

<strong>Die</strong> obigen Verbote gelten nicht für<br />

1. behördlich angeordnete Maßnahmen,<br />

2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer<br />

Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt werden, behördlich<br />

zugelassen s<strong>in</strong>d oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,<br />

3. zulässige Bauvorhaben, wenn nur ger<strong>in</strong>gfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung<br />

der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus ist es laut § 39(6) verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche<br />

Räume, die als W<strong>in</strong>terquartier von Fledermäusen dienen, <strong>in</strong> der Zeit vom 1. Oktober bis<br />

zum 31. März aufzusuchen. <strong>Die</strong>s gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur<br />

ger<strong>in</strong>gfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte<br />

Bereiche.<br />

1.1.2 Besonderer Artenschutz<br />

Über den allgeme<strong>in</strong>en Artenschutz h<strong>in</strong>aus gelten laut Kapitel 5 Abschnitt 3 BNatSchG<br />

weiterführende Vorschriften zum Schutz streng und besonders geschützter und bestimmter<br />

anderer Tier- und Pflanzenarten. <strong>Die</strong> Belange des besonderen Artenschutzes<br />

werden für E<strong>in</strong>griffe, Vorhaben und Planungen i. d. R. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gesonderten Gutachten,<br />

der artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) berücksichtigt.<br />

<strong>Die</strong> besonders und streng geschützten Arten werden <strong>in</strong> § 7(2) Nr. 13 und 14 BNatSchG<br />

def<strong>in</strong>iert. Es handelt sich dabei um folgende Arten:<br />

Besonders geschützte Arten<br />

• Arten der Anhänge A u. B der EG-Verordnung 338/97<br />

(= EG-Artenschutzverordnung)<br />

• Arten des Anhangs IV der RL 92/43 EWG (= FFH-Richtl<strong>in</strong>ie)<br />

• Europäische Vogelarten gem. Art. 1 Richtl<strong>in</strong>ie 2009/147/EG<br />

(= Vogelschutzrichtl<strong>in</strong>ie)<br />

• Arten, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rechtsverordnung nach § 54(1) aufgeführt s<strong>in</strong>d<br />

Streng geschützte Arten<br />

• Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97<br />

(= EG-Artenschutzverordnung)<br />

• Arten des Anhangs IV der Richtl<strong>in</strong>ie 92/43/ EWG (= FFH-Richtl<strong>in</strong>ie)<br />

ARGE IBNi Ingenieurbüro Nickel GmbH / Ing.-und Planungsbüro Lange GbR 2013-03-22 / Rev. 0<br />

ASP_Unterlage_13.doc 10/174

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