Nordschwarzwaldleitung - Die Regierungspräsidien in Baden ...

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Nordschwarzwaldleitung 51 / 59 Unterlage 13: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag nicht streng geschützten europäischen Vogelarten gilt unter den genannten Voraussetzungen die Legalausnahme des § 44(5) BNatSchG. Weitergehende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Die Verbotstatbestände des § 44(1) BNatSchG sind insgesamt nicht einschlägig. 3.1.3.3 Rastvogelarten Im Verlauf der Nordschwarzwaldleitung wurden im Spätsommer 2011 und im Frühjahr 2012 Beobachtungen von Rast- und Zugvogelarten aufgenommen. Im Umfeld der geplanten Trasse wurden keine international oder überregional bedeutsamen Rast- und Zugvogelgebiete oder Gebiete mit besonderer Eignung als Rastgebiete ausgewiesen. Im Beobachtungszeitraum konnten folgende Arten ausschließlich in geringen Zahlen oder als Einzeltiere festgestellt werden: • Bergfink, Kiebitz: Einzelbeobachtungen von mittleren Trupps • Braunkehlchen, Heidelerche, Rohrammer, Kornweihe, Steinschmätzer, Turteltaube, Waldwasserläufer, Weißstorch, Wiesenpieper und Zwergohreule: Einzeltiere oder kleine Trupps. Für Rastvögel geeignete Gebiete werden zum einen durch das Vorkommen von Gewässern, Verlandungszonen und anderen gewässergeprägten Bereichen geprägt. Derartige Biotopkomplexe sind im Untersuchungsraum und in dessen Umgebung kaum in größerem oder geeignetem Umfang zu finden. Die geplante Leitungsverlegung wird grundsätzlich außerhalb dieser Bereiche erfolgen, es werden überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen temporär in Anspruch genommen, die von einigen Limikolen- sowie Sing- und Greifvogelarten temporär genutzt werden. Bedeutsame Rastgebiete von Wasservogelarten (z. B. arktische Gänse, Schwäne, Limikolen, wassergebundene Arten) werden zudem nicht berührt oder gequert. Die gequerten Waldabschnitte sind als Rastgebiet für die genannten Arten nicht von Bedeutung. Im Zusammenhang mit der hohen Mobilität von Vögeln während der Zug- und Rastphasen ist es prinzipiell ausgeschlossen, dass durch den vorgesehenen Leitungsbau Individuenverluste bewirkt werden. Rastvögel sind zudem aufgrund ihres Lebenszyklus beim Aufenthalt im Durchzugs- oder Überwinterungsgebiet nicht von Verbotstatbeständen betroffen, welche sich auf Niststätten und Fortpflanzungsstätten beziehen. => Die Verbotstatbestände nach § 44(1) Nr. 1 und Nr. 3 sind damit hier grundsätzlich nicht einschlägig. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet jedoch die erhebliche Störung der europäischen Vogelarten u. a. während der Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Die Erheblichkeitsschwelle wird vom Gesetzgeber wie folgt definiert: „[...] eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen ARGE IBNi Ingenieurbüro Nickel GmbH / Ing.-und Planungsbüro Lange GbR 2013-03-22 / Rev. 0 ASP_Unterlage_13.doc 10/174

52 / 59 Nordschwarzwaldleitung Unterlage 13: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Population einer Art verschlechtert“. Mögliche Konflikte können hier summarisch betrachtet werden, da die Störung vielfach nicht so sehr an einzelne Arten als an bestimmte bevorzugt genutzte Raststätten und ganze Artengruppen gebunden ist. So sind generell auch große Ackerflächen als Nahrungs- und Rastgebiete für arktische Gänse und Kraniche sowie Limikolen geeignet. Für Gänse, Kraniche, Enten- und Taucherarten sind daneben noch (Schlaf-)Gewässer von großer Bedeutung. Essenzielle Rastbereiche befinden sich jedoch außerhalb des Untersuchungsraumes, so z. B. innerhalb der Rheinaue. Die Verteilung der Nahrung suchenden Vögel im Raum ist zudem entscheidend von den aktuellen landwirtschaftlichen Tätigkeiten und Feldfrüchten abhängig. Alle o.g. Rastvögel suchen gern Maisstoppelfelder auf, Kraniche und Gänse die auflaufenden Wintergetreideflächen und Kiebitz frisch umgepflügte Äcker sowie Grünland. Die Abhängigkeit von der Dynamik landwirtschaftlicher Tätigkeiten und Fruchtfolgen lässt auf eine hohe Plastizität des Verhaltens schließen, die es den Vögeln erlaubt, die Rast- und Nahrungsplätze unter Berücksichtigung der aktuellen Gegebenheiten zu wählen. Damit sind sie auch in der Lage, Störreizen bei Bedarf auszuweichen. => Da somit ein Einfluss von Störungen im Rahmen der Bauarbeiten auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen ausgeschlossen werden kann, sind keine Verbotstatbestände gemäß § 44(1) BNatSchG einschlägig. Eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung kann damit hier entfallen. 3.2 Art-für-Art Prüfung Die ausführliche artenschutzrechtliche Prüfung wird für jene nach der Abschichtung verbleibenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie für die europäischen Vogelarten mit Gefährdungsstatus gemäß Roter Liste Baden-Württemberg durchgeführt, für die Auswirkungen durch den geplanten Leitungsbau nicht ausgeschlossen werden können (sog. relevante Arten). Folgende relevante Arten wurden entsprechend der erfolgten Abschichtung ermittelt und sind zu prüfen: Säugetiere: Reptilien: Braunes Langohr, Großer Abendsegler, Rauhhautfledermaus, Wasserfledermaus, Haselmaus Zauneidechse Schmetterlinge: Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Großer Feuerfalter Brutvögel: Baumpieper, Feldlerche, Grauspecht, Grünspecht, Mäusebussard, Mittelspecht, Schwarzmilan, Wendehals 2013-03-22 / Rev. 0 ARGE IBNi Ingenieurbüro Nickel GmbH / Ing.-und Planungsbüro Lange GbR 10/174

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Unterlage 13: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag<br />

Population e<strong>in</strong>er Art verschlechtert“. Mögliche Konflikte können hier summarisch<br />

betrachtet werden, da die Störung vielfach nicht so sehr an e<strong>in</strong>zelne Arten als an<br />

bestimmte bevorzugt genutzte Raststätten und ganze Artengruppen gebunden ist.<br />

So s<strong>in</strong>d generell auch große Ackerflächen als Nahrungs- und Rastgebiete für arktische<br />

Gänse und Kraniche sowie Limikolen geeignet. Für Gänse, Kraniche, Enten- und<br />

Taucherarten s<strong>in</strong>d daneben noch (Schlaf-)Gewässer von großer Bedeutung. Essenzielle<br />

Rastbereiche bef<strong>in</strong>den sich jedoch außerhalb des Untersuchungsraumes, so z. B.<br />

<strong>in</strong>nerhalb der Rhe<strong>in</strong>aue.<br />

<strong>Die</strong> Verteilung der Nahrung suchenden Vögel im Raum ist zudem entscheidend von<br />

den aktuellen landwirtschaftlichen Tätigkeiten und Feldfrüchten abhängig. Alle o.g.<br />

Rastvögel suchen gern Maisstoppelfelder auf, Kraniche und Gänse die auflaufenden<br />

W<strong>in</strong>tergetreideflächen und Kiebitz frisch umgepflügte Äcker sowie Grünland. <strong>Die</strong><br />

Abhängigkeit von der Dynamik landwirtschaftlicher Tätigkeiten und Fruchtfolgen lässt<br />

auf e<strong>in</strong>e hohe Plastizität des Verhaltens schließen, die es den Vögeln erlaubt, die Rast-<br />

und Nahrungsplätze unter Berücksichtigung der aktuellen Gegebenheiten zu wählen.<br />

Damit s<strong>in</strong>d sie auch <strong>in</strong> der Lage, Störreizen bei Bedarf auszuweichen.<br />

=> Da somit e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>fluss von Störungen im Rahmen der Bauarbeiten auf den<br />

Erhaltungszustand der lokalen Populationen ausgeschlossen werden kann, s<strong>in</strong>d<br />

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Art-für-Art-Betrachtung kann damit hier entfallen.<br />

3.2 Art-für-Art Prüfung<br />

<strong>Die</strong> ausführliche artenschutzrechtliche Prüfung wird für jene nach der Abschichtung<br />

verbleibenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtl<strong>in</strong>ie sowie für die europäischen<br />

Vogelarten mit Gefährdungsstatus gemäß Roter Liste <strong>Baden</strong>-Württemberg durchgeführt,<br />

für die Auswirkungen durch den geplanten Leitungsbau nicht ausgeschlossen<br />

werden können (sog. relevante Arten).<br />

Folgende relevante Arten wurden entsprechend der erfolgten Abschichtung ermittelt<br />

und s<strong>in</strong>d zu prüfen:<br />

Säugetiere:<br />

Reptilien:<br />

Braunes Langohr, Großer Abendsegler, Rauhhautfledermaus,<br />

Wasserfledermaus, Haselmaus<br />

Zauneidechse<br />

Schmetterl<strong>in</strong>ge: Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläul<strong>in</strong>g, Großer Feuerfalter<br />

Brutvögel:<br />

Baumpieper, Feldlerche, Grauspecht, Grünspecht, Mäusebussard,<br />

Mittelspecht, Schwarzmilan, Wendehals<br />

2013-03-22 / Rev. 0 ARGE IBNi Ingenieurbüro Nickel GmbH / Ing.-und Planungsbüro Lange GbR<br />

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