Nordschwarzwaldleitung - Die Regierungspräsidien in Baden ...
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<strong>Nordschwarzwaldleitung</strong> 47 / 59<br />
Unterlage 13: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag<br />
Arten der Wälder:<br />
Amsel, Blaumeise, Buchf<strong>in</strong>k, Buntspecht, Eichelhäher, Gartenbaumläufer, Gartengrasmücke,<br />
Gimpel, Grauschnäpper, Haubenmeise, Hohltaube, Kernbeißer, Kleiber,<br />
Kohlmeise, Kolkrabe, Misteldrossel, Mönchsgrasmücke, Pirol, Rotkehlchen,<br />
Schwanzmeise, S<strong>in</strong>gdrossel, Sommergoldhähnchen, Sumpfmeise, Tannenmeise,<br />
Wacholderdrossel, Waldbaumläufer, Weidenmeise, W<strong>in</strong>tergoldhähnchen, Zaunkönig<br />
und Zilpzalp.<br />
• In den folgenden Bereichen werden von der geplanten Trasse Wälder unter Gehölzverlust<br />
durchquert (ungefähre Angaben): SP 16500 bis SP 17500 (Grünwettersbach),<br />
SP 30000 bis SP 31500 (östlich Nött<strong>in</strong>gen), SP 36000 bis SP 36500 (östlich Ers<strong>in</strong>gen)<br />
und SP 57000 bis SP 57500 (östlich Mönsheim)<br />
• In den Waldschneisen wird der Arbeitsstreifen grundsätzlich e<strong>in</strong>geengt, um den<br />
Gehölzverlust so ger<strong>in</strong>g wie möglich zu halten. <strong>Die</strong> ökologische Funktion als Fortpflanzungs-<br />
und Ruhestätte bleibt bei den Waldverlusten für die weit verbreiteten<br />
Arten erhalten.<br />
• Zusätzlich werden die erforderlichen Rodungen <strong>in</strong> den Waldschneisen im W<strong>in</strong>terhalbjahr<br />
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der Vogelarten durchgeführt, so dass es<br />
weder zum Verlust besetzter Niststätten und zum damit verbundenen Tod von nicht<br />
mobilen Entwicklungsstadien (Eier, Jungtiere) noch zur fitnessrelevanten Störung<br />
von Brutpaaren der waldbewohnenden Vogelarten kommen kann.<br />
• Weitere zeitlich begrenzte bauvorbereitende Maßnahmen h<strong>in</strong>sichtlich der Gehölzrodungen<br />
für gefährdete Arten kommen auch den ubiquitär verbreiteten Arten zu Gute.<br />
• Weitere baubed<strong>in</strong>gte Verbotstatbestände h<strong>in</strong>sichtlich des Tötungsverbotes (z.B.<br />
Kollisonen) s<strong>in</strong>d auf Grund der hohen Mobilität der Vogelarten nicht zu erwarten.<br />
• E<strong>in</strong>e populationsrelevante Störung kann im Rahmen des Leitungsbaus für die<br />
häufigen Vogelarten grundlegend ausgeschlossen werden, da die Bestände groß<br />
s<strong>in</strong>d und der E<strong>in</strong>griff im Verhältnis zur Verbreitung der Arten nur e<strong>in</strong>en sehr kle<strong>in</strong>en<br />
Ausschnitt betrifft.<br />
Für die allgeme<strong>in</strong> häufigen waldbewohnenden Arten tritt ke<strong>in</strong> Verbotstatbestand nach §<br />
44(1) BNatSchG e<strong>in</strong>. Für die Gesamtheit der ungefährdeten und nicht streng geschützten<br />
europäischen Vogelarten gilt unter den genannten Voraussetzungen die Legalausnahme<br />
des § 44(5) BNatSchG. E<strong>in</strong>e Ausnahme nach § 45(7) BNatSchG ist nicht<br />
erforderlich.<br />
ARGE IBNi Ingenieurbüro Nickel GmbH / Ing.-und Planungsbüro Lange GbR 2013-03-22 / Rev. 0<br />
ASP_Unterlage_13.doc 10/174