Nordschwarzwaldleitung - Die Regierungspräsidien in Baden ...
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<strong>Nordschwarzwaldleitung</strong> 25 / 59<br />
Unterlage 13: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag<br />
Art, im Bereich und im näheren Umfeld der Trassierung im Abschnitt bei Ers<strong>in</strong>gen<br />
bestätigt werden.<br />
Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs.5 BNatSchG s<strong>in</strong>d nach derzeitigem<br />
Kenntnisstand nicht e<strong>in</strong>schlägig.<br />
=> E<strong>in</strong>e weitere Art-für-Art-Prüfung für die Spelz-Trespe kann entfallen.<br />
3.1.2 Arten des Anhangs II der FFH-Richtl<strong>in</strong>ie<br />
Neben den Arten, die <strong>in</strong> Anhang IV (und z. T. zusätzlich <strong>in</strong> Anhang II) der FFH-Richtl<strong>in</strong>ie<br />
aufgenommen s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d gemäß dem Umweltschadensgesetz (USchG, seit 14.11.2007<br />
geltend) nach Maßgabe des § 19 BNatSchG darüber h<strong>in</strong>aus jene Arten im artenschutzrechtlichen<br />
Fachbeitrag zu berücksichtigen, welche ausschließlich im Anhang II aufgeführt<br />
werden. E<strong>in</strong>e Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im S<strong>in</strong>ne des<br />
Umweltschadengesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen<br />
auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume<br />
oder Arten hat.<br />
Innerhalb des Betrachtungsraumes liegen H<strong>in</strong>weise auf Vorkommen von vier Arten des<br />
Anhangs II der FFH-Richtl<strong>in</strong>ie vor. Da das für <strong>Baden</strong>-Württemberg vorliegende<br />
Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Stand: Mai 2012)<br />
ausschließlich bei Arten des Anhangs IV der FFH-RL und den europäischen<br />
Vogelarten Anwendung f<strong>in</strong>det, wird die Art-für-Art-Prüfung dieser Anhang II-Arten<br />
auf e<strong>in</strong>e vorhabensbed<strong>in</strong>gte Betroffenheit nach §§ 44 und 45 BNatSchG an dieser<br />
Stelle durchgeführt.<br />
E<strong>in</strong>e gesonderte Prüfung der Arten erfolgt <strong>in</strong> den FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen<br />
<strong>in</strong> Teil E, Unterlage 12.<br />
3.1.2.1 Bachneunauge<br />
Gemäß den Daten der Fischereibehörde des RP Karlsruhe liegt für das Bachneunauge<br />
(Lampetra planeri) folgender aktueller Nachweis im Untersuchungskorridor vor:<br />
• Enz westlich Niefern (Querung der Enz bei SP44500+300)<br />
Bachneunaugen kommen <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>en und mittelgroßen sauerstoffreichen Bäche der<br />
Mittelgebirge vor. Häufig s<strong>in</strong>d sie mit Groppe und Bachforelle vergesellschaftet. Weitere<br />
Vorkommen f<strong>in</strong>det man <strong>in</strong> sandigen Tieflandbächen deren Untergrund nicht allzu hart<br />
ist. Sie zeichnen sich durch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>direkte Entwicklung über augenlose Larvenstadien<br />
aus. <strong>Die</strong> als Querder bezeichneten Larven leben bis zu 7 Jahre im Sand des Gewässergrundes<br />
vergraben und ernähren sich durch das Herausfiltern von fe<strong>in</strong>sten pflanzlichen<br />
und tierischen Partikeln. Im Frühjahr wandeln sich die Larven <strong>in</strong> geschlechtsreife<br />
Tiere um, die dann ke<strong>in</strong>e Nahrung mehr aufnehmen, sondern auf Kiesgrund ablaichen<br />
ARGE IBNi Ingenieurbüro Nickel GmbH / Ing.-und Planungsbüro Lange GbR 2013-03-22 / Rev. 0<br />
ASP_Unterlage_13.doc 10/174