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öffentliche veranstaltung»? - Gemeinde Kelmis

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GEMEINDE KELMIS<br />

COMMUNE DE LA CALAMINE<br />

Sie organisieren eine ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNG...<br />

Vous organisez une MANIFESTATION PUBLIQUE...<br />

...was müssen Sie tun?<br />

...que devez-vous faire?<br />

Infomappe<br />

Dossier d’infos<br />

Für zusätzliche Informationen - Pour toute information complémentaire<br />

Sekretariat - Secrétariat<br />

TEL: +32 (0)87/63 98 01-20-21-22<br />

FAX: +32 (0)87/65 74 84<br />

verwaltung@kelmis.be<br />

www.kelmis.be


GEMEINDE KELMIS<br />

COMMUNE DE LA CALAMINE<br />

INHALTSVERZEICHNIS - TABLE DES MATIERES<br />

Was versteht man unter «<strong>öffentliche</strong> Veranstaltung»?<br />

Qu’entend t’on par «manifestation publique»? 3<br />

Warum muss der Veranstalter das Sicherheitsblatt ausfüllen?<br />

Pourquoi l’organisateur doit-il remplir la feuille de sécurité? 3<br />

Einige der Regeln, die ich in <strong>Kelmis</strong> beachten muss<br />

Certaines règles que je dois respecter à La Calamine 4-5<br />

Nützliche Infos für den Veranstalter<br />

Infos pratiques pour l’organisateur 5-6<br />

Kleine Tipps am Rande<br />

Petits tuyaux en bonus 7<br />

Ansprechpartner in den verschiedenen Diensten<br />

Personnes de contact dans différents services 8-10<br />

Veranstaltungsmerkblatt<br />

Notice concernant les manifestations 11-25<br />

Sie wollen Ihre <strong>öffentliche</strong> Veranstaltung im Veranstaltungskalender der <strong>Gemeinde</strong><br />

aufführen lassen?<br />

Vous voulez que votre manifestation publique soit mentionnée<br />

dans le calendrier des manifestation de la commune? 26<br />

Antragsformulare fi nden Sie in der Mitte dieser Infomappe.<br />

Vous trouvez les formulaires de demande au milieu de ce dossier d’infos.<br />

2<br />

ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNG - MANIFESTATION PUBLIQUE


www.kelmis.be<br />

verwaltung@kelmis.be<br />

Tel: +32 (0) 87/63 98 01<br />

Fax: +32 (0) 87/64 74 84<br />

WAS VERSTEHT MAN UNTER «ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNG»?<br />

QU’ENTEND T’ON PAR «MANIFESTATION PUBLIQUE»?<br />

Jede Veranstaltung zu der die Öffentlichkeit zugelassen wird, ob sie innen oder außen stattfi ndet, ist als<br />

«<strong>öffentliche</strong> Veranstaltung» einzustufen.<br />

Toute manifestion à laquelle le public a accès, qu’elle ai lieu à l’intérieur ou à<br />

l’extérieur, est à concidérée comme «manifestation publique».<br />

Wenn nur geladene Gäste Zutritt zur Veranstaltung haben, handelt es sich um eine private Veranstaltung.<br />

Dennoch müssen die Verodnungen über ruhestörender Lärm und Polizeistunde respektiert<br />

werden.<br />

Il s‘agit d‘une manifestation privée, quand l‘accès à celle-ci est autorisé uniquement sur<br />

invitation. Cependant, même dans ce cas-ci, il faut respecter les ordonnances concernant le<br />

tapage nocturne et le respect des heures de police.<br />

Zu beachten bei <strong>öffentliche</strong>n Veranstaltungen die innen stattfi nden:<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> muss einen Monat im Voraus, anhand des Antragsformulars, welches Sie anbei<br />

entnehmen können, über die geplante Veranstaltung informiert werden. Der Bürgermeister, die Polizei<br />

und die Feuerwehr können Sicherheitsaufl agen festlegen und gegebenenfalls eine Ortsbesichtigung<br />

beantragen.<br />

A respecter dans le cas d‘une manifestation publique a lieu à l‘intérieur:<br />

La commune doit être informée un mois à l‘avance, au moyen du formulaire de demande<br />

que vous trouvez en annexe, sur toute manifestation prévue. Le bourgmestre, la police<br />

ainsi que le service d‘incendie peuvent fi xer des mesures de sécurité et dans certains cas,<br />

demander une visite des lieux.<br />

WARUM MUSS DER VERANSTALTER DAS SICHERHEITSBLATT AUSFÜLLEN?<br />

POURQUOI L’ORGANISATEUR DOIT-IL REMPLIR LE FORMULAIRE DE<br />

SECURITE?<br />

Die Informationen, die wir anhand des Sicherheitsblattes vom Veranstalter verlangen, sind sehr wichtig!<br />

Erstens für die Rettungs- und Sicherheitskräfte, denn sollte etwas passieren (Brand, Explosion, Überfall,<br />

Panik, usw.) wissen diese sofort was sie zu tun haben. Zweitens brauchen der Bürgermeister sowie die<br />

Rettungs- und Sicherheitskräfte alle notwendigen Informationen um eine Genehmigung erteilen zu<br />

können.<br />

Les informations que nous exigeons de la part de l’organisateur sont très importantes!<br />

Premièrement pour les services de secours et de sécurité, qui savent immédiatement quoi faire<br />

en cas de problèmes (incendie, explosion, agression, panique, etc.). Deuzièmement, pour le<br />

bourgmestre et les services de secours et de sécurité, qui ont besoin des informations nécessaires<br />

à l’octroi de l’autorisation de la manifestation.<br />

INFOMAPPE - DOSSIER D’INFOS 3


GEMEINDE KELMIS<br />

COMMUNE DE LA CALAMINE<br />

EINIGE DER REGELN, DIE DER VERANSTALTER IN KELMIS BEACHTEN<br />

MUSS.<br />

CERTAINES REGLES QUE L’ORGANISATEUR DOIT RESPECTER A LA<br />

CALAMINE.<br />

SOWOHL FÜR OUTDOOR ALS AUCH FÜR INDOOR VERANSTALTUNGEN:<br />

POUR DES MANIFESTIONS À L’INTÉRIEUR COMME À L’EXTÉRIEUR:<br />

Der Veranstalter muss draußen genügend Mülleimer vorsehen und dafür Sorge tragen, dass das<br />

Gelände in einem sauberen Zustand bleibt.<br />

L’organisateur doit prévoir des poubelles en suffi sance à l’extérieur et veilller à la propreté du<br />

terrain.<br />

Der Wachdienst muss zugelassen sein. Die Kopie dieser Zulassung muss dem Veranstaltungsantrag<br />

beigefügt werden.<br />

Le service de sécurité doit être agrée. La copie de cette certifi cation doit être jointe au<br />

dossier de demande de la manifestation.<br />

Der Veranstalter muss für ausreichende Außenbeleuchtung sorgen.<br />

L’organisateur doit veiller à disposer d’un éclairage extérieur suffi sant.<br />

Eine Zufahrt am Veranstaltungsort, sowie Manövrier- und Parkfl äche für die Rettungs- und Sicherheitsdienste<br />

müssen während der gesamten Veranstaltungsdauer frei bleiben.<br />

L’accès au lieu de la manifestation, un parking ainsi que de la place pour manoeuvrer<br />

doivent rester libre durant toute la durée de la manisfestation pour les services de secours et<br />

de sécurté.<br />

Festlegung der Polizeistunde:<br />

a) 1:00 Uhr: von montags bis donnerstags, soweit nicht nachfolgend unter b) und c) etwas anderes<br />

bestimmt wird;<br />

b) 3:00 Uhr: von freitags bis sonntags sowie an allen Sonn- und Feiertagen des Jahres und den Vortagen<br />

derselben, soweit nicht etwas anderes unter c) bestimmt wird;<br />

c) sie wird aufgehoben:<br />

1. an den Karnevalstagen, mit Ausnahme vom Karnevalsdienstag, wo sie auf 24:00 Uhr festgelegt<br />

wird;<br />

2. an den Kirmestagen;<br />

3. zu Sylvester und am Neujahrstag.<br />

Fixation des heures de police:<br />

a) 1:00 heure: du lundi au jeudi, pour autant que rien d’autre n’ai été défi ni en b) ou c)<br />

b)3:00 heures: du vendredi au dimanche ainsi que les jours féries, pour autant que rien d’autre<br />

n’ai été défi ni en c)<br />

c) elles sont levées:<br />

1. lors des jours de carnaval, à l’exception du mardi du carnaval ou elles sont fi xées à 24:00h<br />

2. lors des jours de kermesse;<br />

3. à la St. Sylvestre et le jour de l’an.<br />

4<br />

ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNG - MANIFESTATION PUBLIQUE


www.kelmis.be<br />

www.kelmis.be<br />

verwaltung@kelmis.be<br />

verwaltung@kelmis.be<br />

Tel:<br />

Tel:<br />

+32<br />

+32<br />

(0)<br />

(0)<br />

87/63<br />

87/63<br />

98<br />

98<br />

01<br />

01<br />

Fax:<br />

Fax:<br />

+32<br />

+32<br />

(0)<br />

(0)<br />

87/64<br />

87/64<br />

74<br />

74<br />

84<br />

84<br />

Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu <strong>öffentliche</strong>n Veranstaltungen untersagt, es sei denn sie<br />

sind in Begleitung eines erziehungsberechtigten Erwachsenen.<br />

L’accès aux manifestations publiques est interdit aux jeunes de moins de 16 ans, sauf s’ils sont<br />

accompagnés d’un adulte ayant la charge parentale.<br />

Der Alkoholausschank an Jugendliche unter 16 Jahren ist nicht erlaubt.<br />

Le débit de boissons alcoolisées est interdit aux jeunes de moins de 16 ans.<br />

Hier wurden nur einige Regeln aufgeführt, bitte beachten Sie alle Regeln welche auf dem Veranstaltungsmerkblatt<br />

anbei aufgeführt werden.<br />

Il ne s’agit ici que de quelqu’unes des règles, veuillez respecter tous les<br />

règlements se trouvant sur la feuille «Veranstaltungsmerkblatt» que<br />

vous trouvez en annexe.<br />

NÜTZLICHE INFOS FÜR DEN VERANSTALTER<br />

INFOS PRATIQUES POUR L’ORGANISATEUR<br />

Wenn Sie eine <strong>öffentliche</strong> Veranstaltung organisieren, müssen Sie folgende Anträge stellen:<br />

Si vous organisez une manifestation publique, vous devez faire les demandes suivantes:<br />

Bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung:<br />

- Mitteilung/Genehmigung der Veranstaltung;<br />

- Plakatierung;<br />

- Materialverleih;<br />

- Polizeiverordnung für die Sperrung einer Straße und/oder eines Parkplatzes<br />

- Tombolaverkauf<br />

Auprès de la commune:<br />

- information/autorisation de la manifestation;<br />

- affi chage;<br />

- prêt de matériel;<br />

- ordonnance de police pour le barrage d’une voirie et/ou d’un parking.<br />

- vente de billets de tombola<br />

Bei der SABAM (Autorenrechte):<br />

Für die Aufführung und das Abspielen von Musik in der Öffentlichkeit.<br />

Auprès de la SABAM (droits d’auteur):<br />

Pour les représentations et la musique passées en public.<br />

SABAM - Droits d’auteur<br />

Rue d’Arlon, 75-77<br />

1040 Bruxelles<br />

+32 (0) 2/286 82 11<br />

www.sabam.be<br />

INFOMAPPE - DOSSIER D’INFOS 5


GEMEINDE KELMIS<br />

COMMUNE DE LA CALAMINE<br />

Bei der «Rémuniération Equitable» (zusätzlich zur SABAM)<br />

Für die Aufführung und das Abspielen von Musik in der Öffentlichkeit.<br />

Auprès de la Rémunération Equitable (en plus de la SABAM)<br />

Pour les représentations et la musique passées en public.<br />

Outsourcing Partners<br />

PB 10.181<br />

9000 Gent 12<br />

info@bvergoed.be<br />

www.requit.be<br />

Bei REPROBEL<br />

Für die Autorenrechte auf die Reproduktion von geschützten Werken.<br />

Auprès de REPROBEL<br />

Pour les droits d’auteur sur la reproduction d’oeuvres déposées.<br />

SCCRL REPROBEL<br />

BP 105<br />

1040 Bruxelles 42<br />

+32 (0) 70/23 32 78<br />

Bei der Zoll- und Akzisenverwaltung<br />

Steuer auf Alkoholausschank<br />

Auprès du bureau des douanes et accises<br />

Contribution sur le débit de boissons alcoolisées<br />

Zoll-und Akzisenverwaltung<br />

Vervierserstraße, 17<br />

4700 Eupen<br />

+32 (0) 87/74 20 24<br />

6<br />

ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNG - MANIFESTATION PUBLIQUE


www.kelmis.be<br />

verwaltung@kelmis.be<br />

Tel: +32 (0) 87/63 98 01<br />

Fax: +32 (0) 87/64 74 84<br />

KLEINE TIPPS AM RANDE<br />

PETITS TUYAUX EN BONUS<br />

Bei Großveranstaltungen können Sie folgende Fahrdienste organisieren:<br />

Lors de grandes manifestations vous pouvez organiser les services de transports suivants:<br />

RESPONSIBLE YOUNG DRIVERS<br />

Didier KROTT<br />

Stendrich, 212<br />

4700 EUPEN<br />

+32 (0) 87/74 37 01<br />

CYS-TEAM<br />

Carlo SAVELSBERG<br />

Kirchstraße, 46<br />

4710 LONTZEN<br />

+32 (0) 471/38 53 83<br />

Es ist nützlich die Telefonnummern der verschiedenen Taxiunternehmen zur Hand zu haben (Achtung:<br />

Es fahren nicht alle nachts) sowie die Busverbindungen, welche Sie im Vorfeld bei der Firma SADAR<br />

Autobus AG, unter +32 (0) 87/63 90 10, beantragen können.<br />

Il est intéressant d’avoir les numéros de téléphone des entreprises de taxis sous la main (attention!<br />

tous les taxis ne roulent pas la nuit) ainsi que les horaires des bus, que vous pouvez demander<br />

au préalable auprès de la fi rme SADAR Autobus AG au +32 (0) 87/63 90 10.<br />

Vor Ort muss ein Telefon/Handy vorhanden sein, um im Notfall schnellstens die Rettungs- und Sicherheitskräfte<br />

benachrichtigen zu können.<br />

Vous devez disposer d’un téléphone/GSM sur place, afi n de pouvoir avertir les services de<br />

soins et de sécurité en cas d’urgence.<br />

Die Notfallnummer 112 gut sichtbar anbringen.<br />

Affi cher le numéro d’urgence 112 à un endroit bien visible.<br />

MATERIALVERLEIH - PRET DE MATERIAL<br />

Sie können Material bei der <strong>Gemeinde</strong> ausleihen (siehe Bauhof) sowie an folgenden Stellen:<br />

Vous pouvez emprunter du material à la commune (voir dépôt) ainsi qu’aux endroits suivants:<br />

Materialausleihe Eupen<br />

Materialausleihe Sankt-Vith<br />

Bernd GROTEKLAES<br />

David SCHNEIDER<br />

Langesthal, 7 Vennbahnstr. 4/1<br />

4700 Eupen 4780 Sankt-Vith<br />

+32 (0) 87/56 94 39 +32 (0) 80/22 94 04<br />

mat@dgov.be<br />

mat@dgov.be<br />

www.materialausleihe.be<br />

www.materialausleihe.be<br />

INFOMAPPE - DOSSIER D’INFOS 7


GEMEINDE KELMIS<br />

COMMUNE DE LA CALAMINE<br />

ANSPRECHPARTNER IN DEN VERSCHIEDENEN DIENSTEN<br />

PERSONNES DE CONTACT DANS LES DIFFERENTS SERVICES<br />

Sekretariat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kelmis</strong><br />

Hier erhalten Sie alle Antragsformulare, die Sie für die Organisation einer <strong>öffentliche</strong>n Veranstaltung<br />

brauchen. Im Sekretariat müssen anschliessend alle Anträge eingereicht werden.<br />

Nathalie KOHL<br />

Koordination Sekretariat<br />

Großveranstaltungen<br />

Polizeiverordnungen<br />

+32 (0) 87/63 98 20<br />

nathalie.kohl@kelmis.be<br />

Colette SANDMEIER-NYSSEN<br />

Doris REDONDO-LANGOHR<br />

Öffentliche Veranstaltungen<br />

Versicherungen<br />

Materialverleih<br />

Reservierungen Kulturheim<br />

Plakatierung-Tombola<br />

Hergenrath<br />

+32 (0) 87/63 98 21 +32 (0) 87/63 98 22<br />

colette.nyssen@kelmis.be<br />

doris.langohr@kelmis.be<br />

Secrétariat de la commune de La Calamine<br />

C’est auprès du secrétariat que vous obtenez tous les formulaires de demandes qui vous sont nécessaires<br />

pour organiser une manifestation publique. Ensuite, toutes les demandes doivent être déposées<br />

au secrétariat.<br />

Nathalie KOHL<br />

Coordination du secrétariat<br />

Grande manifestation<br />

Ordonnances de police<br />

+32 (0) 87/63 98 20<br />

nathalie.kohl@kelmis.be<br />

Colette SANDMEIER-NYSSEN<br />

Doris REDONDO-LANGOHR<br />

Manifestations publiques<br />

Assurances<br />

Prêt de matériel communal<br />

Réservation du centre culturel de<br />

Affi chage-Tombola<br />

Hergenrath<br />

+32 (0) 87/63 98 21 +32 (0) 87/63 98 22<br />

colette.nyssen@kelmis.be<br />

doris.langohr@kelmis.be<br />

8<br />

ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNG - MANIFESTATION PUBLIQUE


www.kelmis.be<br />

verwaltung@kelmis.be<br />

Tel: +32 (0) 87/63 98 01<br />

Fax: +32 (0) 87/64 74 84<br />

Bauhof der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kelmis</strong><br />

Lütticher Straße, 257, rue de Liège<br />

4721 <strong>Kelmis</strong> - La Calamine<br />

Die Kollegen im Bauhof sind zuständig für die Materialausgabe und die eventuelle logistische Unterstützung,<br />

welche im Vorfeld durch das <strong>Gemeinde</strong>kollegium gewährt wurde.<br />

Mario FRANCOIS<br />

Marc KRAUTH<br />

Materialausgabe<br />

Koordinator<br />

Plakatierung<br />

Alle <strong>öffentliche</strong>n Veranstaltungen<br />

+32 (0) 87/65 91 41 +32 (0) 87 65 91 41<br />

mario.francois@kelmis.be<br />

marc.krauth@kelmis.be<br />

Dépôt communal de La Calamine<br />

Les collègues du dépôt communal sont responsables de la délivrance du matériel ainsi que du soutien<br />

logistic éventuell autorisé par le collège communal.<br />

Mario FRANCOIS<br />

Délivrance du matériel<br />

Affi chage<br />

Marc KRAUTH<br />

Coordinateur<br />

Toutes les manifestations<br />

publiques<br />

+32 (0) 87/65 91 41 +32 (0) 87 65 91 41<br />

mario.francois@kelmis.be<br />

marc.krauth@kelmis.be<br />

Polizei <strong>Kelmis</strong> - Police La Calamine<br />

Hans FÖRSTER - Frederic HERZET<br />

Poststraße, 4, rue de la Poste<br />

4720 <strong>Kelmis</strong>-La Calamine<br />

+32 (0) 87/65 91 14<br />

hans.foerster@wesgo.be<br />

frederic.herzet@wesgo.be<br />

NOTRUF - 112 - NUMERO D’URGENCE<br />

INFOMAPPE - DOSSIER D’INFOS 9


GEMEINDE KELMIS<br />

COMMUNE DE LA CALAMINE<br />

Feuerwehr <strong>Kelmis</strong> - Service d’incendie La Calamine<br />

Francis CLOTH - Siegfried PALM<br />

Altenberger Straße, 108, rue Altenberg<br />

4728 <strong>Kelmis</strong>-La Calamine<br />

+32 (0) 87/65 90 83<br />

feuerwehr.kelmis@skynet.be<br />

NOTRUF - 112 - NUMERO D’URGENCE<br />

Rettungsdienst - Services de secours<br />

Karin SCHUBERT<br />

Altenberger Straße, 108, rue Altenberg<br />

4728 <strong>Kelmis</strong>-La Calamine<br />

+32 (0) 87/65 96 81<br />

kelmis@roteskreuz.be<br />

NOTRUF - 112 - NUMERO D’URGENCE<br />

Bürgermeister - Bourgmestre<br />

Verantwortlicher für die Sicherheit auf dem Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kelmis</strong><br />

Responsable de la sécurité sur le territoire de la commune de La Calamine<br />

Mathieu GROSCH<br />

Kirchstraße, 31, rue de l’Eglise<br />

4720 <strong>Kelmis</strong>-La Calamine<br />

+32 (0) 87/65 90 83 (via Feuerwehr)<br />

mathieu.grosch@kelmis.be<br />

AB - A PARTIR DU 04.12.2012<br />

Louis GOEBBELS<br />

10<br />

ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNG - MANIFESTATION PUBLIQUE


www.kelmis.be<br />

verwaltung@kelmis.be<br />

Tel: +32 (0) 87/63 98 01<br />

Fax: +32 (0) 87/64 74 84<br />

Verwaltungspolizei - Verordnungen über Veranstaltungen<br />

TITEL V – ANSCHLAGEN VON PLAKATEN, VON WERBEVORRICHTUNGEN<br />

SOWIE DAS AUFSTELLEN VON HINWEISSCHILDERN<br />

(abgeändert durch Ratsbeschluss vom 27.10.2010)<br />

A. Plakate (Ankündigungen)<br />

Artikel K46<br />

46.1. Das Plakatieren auf dem Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kelmis</strong> bedarf<br />

der vorherigen, schriftlichen Genehmigung des <strong>Gemeinde</strong>kollegiums. Der<br />

Genehmigungsantrag zum Anbringen von Plakaten auf dem Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kelmis</strong><br />

muss frühestens einen Monat und spätestens 14 vor dem Veranstaltungsdatum, schriftlich<br />

an die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung gestellt werden. Dem schriftlichen Antrag muss zwingend ein<br />

Plakatmuster beigelegt werden. Das erforderliche Format der Plakate ist wie folgt festgelegt:<br />

DIN A4 oder DIN A3 oder DIN A3+. Die Plakatierungsgenehmigung wird ausschließlich durch<br />

das <strong>Gemeinde</strong>kollegium erteilt und dem Veranstalter anschließend per Post und/oder per<br />

Email zugesandt.<br />

46.2. Das Auf- und Abhängen, der im Vorfeld durch das <strong>Gemeinde</strong>kollegium genehmigten<br />

Plakate, auf den dafür vorgesehenen Anschlagtafeln erfolgt durch den technischen Dienst<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kelmis</strong> gegen Entrichtung einer Gebühr.<br />

Diese Gebühr ist Gegenstand einer vom <strong>Gemeinde</strong>rat getrennt festgelegten<br />

Gebührenordnung. Die anzubringenden Plakate (maximal 17 Stück) sowie der Zahlungsbeweis<br />

müssen frühestens 4 Wochen und spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum im<br />

<strong>Gemeinde</strong>lager abgegeben werden.<br />

46.3. Unbeschadet jeglicher Verwaltungs- und/oder Polizeistrafe, die aufgrund der Vergehen<br />

gegen diese Verordnung verhängt werden können, veranschlagt die <strong>Gemeinde</strong> eine<br />

Unkostenpauschale in Höhe von 150,00 €, wenn sie, in Anwendung dieser Plakatverordnung,<br />

Plakate in Eigenleistung entfernen muss. Der berechnete Unkostenbeitrag dient als pauschale<br />

Unkostenbeteiligung für die Unkosten, die der <strong>Gemeinde</strong> im Rahmen des Entfernens der<br />

Plakate entstehen.<br />

46.4. Standorte der Anschlagtafeln für DIN A4 und DIN A3 oder DIN A3+ Plakate auf dem<br />

Gebiete der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kelmis</strong>:<br />

a) <strong>Kelmis</strong>:<br />

2x <strong>Gemeinde</strong>park (Nähe ACF & Nähe Parkhotel);<br />

2x Kirchplatz (Nähe Kirche & Nähe <strong>Gemeinde</strong>schule <strong>Kelmis</strong>);<br />

1x Krickelstein (Höhe Eingang Galmeipark);<br />

1x <strong>Gemeinde</strong>haus;<br />

1x Moresneter Straße (Höhe Brandehövel).<br />

b) <strong>Kelmis</strong>/Neu-Moresnet:<br />

1x Göhltalmuseum;<br />

5x Lütticher Straße (Höhe Containerpark/Nähe Parkplatz Casinoweiher/Nähe Tankstelle Ernst/<br />

Nähe Bushaltestelle Hattich/ING-Bank)<br />

c) Hergenrath<br />

1x <strong>Gemeinde</strong>schule Hergenrath;<br />

1x Kirche Hergenrath;<br />

<br />

<br />

1x Altenberger Straße (Kurve in Richtung <strong>Kelmis</strong>);<br />

1x Bushaltestelle Richtung Astenet<br />

(angepasst durch Ratsbeschluss vom 29.03.2011)<br />

46.5. <strong>Kelmis</strong>er Veranstaltungen haben Vorrang auf alle anderen angefragten<br />

Veranstaltungen.<br />

INFOMAPPE - DOSSIER D’INFOS 11


GEMEINDE KELMIS<br />

COMMUNE DE LA CALAMINE<br />

Artikel K46bis<br />

46bis.1. Das Anbringen von Werbeplanen auf dem Gebiet der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Kelmis</strong> bedarf der vorherigen, schriftlichen Genehmigung des <strong>Gemeinde</strong>kollegiums. Der<br />

Genehmigungsantrag zum Anbringen von Werbeplanen auf dem Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kelmis</strong><br />

muss frühestens einen Monat und spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum, schriftlich<br />

an die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung gestellt werden. Dem schriftlichen Antrag muss zwingend eine<br />

Skizze mit den genauen Maßen beigelegt werden. Das erforderliche Format der<br />

Werbeplanen ist wie folgt festgelegt:<br />

125cm x 190cm (angepasst durch Ratsbeschluss vom 29.03.2011)<br />

Die Genehmigung wird ausschließlich durch das <strong>Gemeinde</strong>kollegium erteilt und dem<br />

Veranstalter anschließend per Post und/oder per Email zugesandt.<br />

46bis.2. Das Auf- und Abhängen, der im Vorfeld durch das <strong>Gemeinde</strong>kollegium genehmigten<br />

Werbeplanen auf den dafür vorgesehenen Werbetafeln erfolgt durch den technischen<br />

Dienst der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kelmis</strong> gegen Entrichtung einer Gebühr. Diese Gebühr ist Gegenstand<br />

einer vom <strong>Gemeinde</strong>rat getrennt festgelegten Gebührenordnung.<br />

Die anzubringenden Planen (maximal 6 Stück) sowie der Zahlungsbeweis m ü s s e n<br />

frühestens 4 Wochen und spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum im <strong>Gemeinde</strong>lager<br />

abgegeben werden. Anträge auf Abweichung müssen schriftlich an das <strong>Gemeinde</strong>kollegium<br />

gerichtet werden.<br />

46bis.3. Unbeschadet jeglicher Verwaltungs- und/oder Polizeistrafe, die aufgrund<br />

der Vergehen gegen diese Verordnung verhängt werden können, veranschlagt die<br />

<strong>Gemeinde</strong> eine Unkostenpauschale in Höhe von 150,00 €, wenn sie, in Anwendung dieser<br />

Plakatverordnung, Werbeplanen in Eigenleistung entfernen muss.<br />

Der berechnete Unkostenbeitrag dient als pauschale Unkostenbeteiligung für die<br />

Unkosten, die der <strong>Gemeinde</strong> im Rahmen des Entfernens der Werbeplanen entstehen.<br />

46bis.4. Standorte der Werbetafeln für Werbeplanen auf dem Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kelmis</strong>:<br />

a) <strong>Kelmis</strong>:<br />

Moresneter Straße (Nähe Haus Nr. 35);<br />

b) <strong>Kelmis</strong>/Neu-Moresnet:<br />

Lütticher Straße (gegenüber Haus Nr. 37/A);<br />

Lütticher Straße (Kreuzung Hagenfeuer);<br />

c) Hergenrath:<br />

Aachener Straße (gegenüber Haus Nr. 76);<br />

Hauseter Straße (Eingang „alte“ Bahnhofstraße);<br />

Asteneter Straße. (angepasst durch Ratsbeschluss vom 29.03.2011)<br />

46bis.5. <strong>Kelmis</strong>er Veranstaltungen haben Vorrang auf alle anderen angefragten<br />

Veranstaltungen.<br />

46bis.6. Folgende Übergangsbestimmungen sind rechtskräftig bis alle Anschlagtafeln an den<br />

dafür bestimmten Orten aufgestellt wurden:<br />

Das Plakatieren auf dem Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kelmis</strong> bedarf der vorherigen, schriftlichen<br />

Genehmigung des <strong>Gemeinde</strong>kollegiums. Der Genehmigungsantrag zum Anbringen von<br />

Plakaten auf dem Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kelmis</strong> muss mindestens 2 Wochen vor dem<br />

Veranstaltungsdatum schriftlich an die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung gestellt werden.<br />

Dem schriftlichen Antrag muss zwingend ein Plakatmuster beigelegt werden. Die<br />

Plakatierungsgenehmigung wird ausschließlich durch das <strong>Gemeinde</strong>kollegium erteilt und<br />

dem Veranstalter anschließend per Post und/oder per Email zugesandt.<br />

46bis.7. Das Auf- und Abhängen der im Vorfeld durchs <strong>Gemeinde</strong>kollegium genehmigten<br />

Plakate wird von den Antragstellern übernommen. Die Plakate dürfen 14 Arbeitstage<br />

vor der Veranstaltung auf den <strong>öffentliche</strong>n Plakatwänden aufgehängt werden sowie 2<br />

Plakate/Straße im Ortszentrum <strong>Kelmis</strong> und im Ortszentrum Hergenrath. Das Abhängen<br />

der Plakate muss 2 Arbeitstage nach der Veranstaltung durch den Veranstalter erfolgen.<br />

12<br />

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46bis.8. Unbeschadet jeglicher Verwaltungs- und/oder Polizeistrafe, die aufgrund<br />

der Vergehen gegen diese Verordnung verhängt werden können, veranschlagt die<br />

<strong>Gemeinde</strong> eine Unkostenpauschale in Höhe von 150,00 €, wenn sie, in Anwendung dieser<br />

Plakatverordnung, Plakate in Eigenleistung entfernen muss.<br />

Der berechnete Unkostenbeitrag dient als pauschale Unkostenbeteiligung für die<br />

Unkosten, die der <strong>Gemeinde</strong> im Rahmen des Entfernens der Plakate entstehen.<br />

46bis.9 <strong>Kelmis</strong>er Veranstaltungen haben Vorrang auf alle anderen angefragten<br />

Veranstaltungen.<br />

Artikel K47<br />

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels K46 ist das Anschlagen von Plakaten strengstens<br />

untersagt an gleich welchem anderen Ort, wie zum Beispiel an den für die <strong>öffentliche</strong>n<br />

Bekanntmachungen der <strong>Gemeinde</strong> vorbehaltenen Stellen, an den <strong>öffentliche</strong>n Gebäuden, auf<br />

den Strassen, an den Bäumen und Pfählen entlang der <strong>öffentliche</strong>n Strassen, an den Schildern und<br />

Abgrenzungen, welche zeitweilig durch offi zielle Dienste oder durch Unternehmer aus Gründen<br />

der Durchführung von Arbeiten oder andere angebracht werden, an den Masten und Gebäuden<br />

der Energieversorgungsgesellschaften sowie an den Masten der Kabelfernsehverteilung.<br />

Artikel K48<br />

48.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung,<br />

den Städtebau und das Erbe sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen, darf das<br />

Anschlagen von Plakaten an Privatgebäuden, Garteneinzäunungen oder gleich welchem<br />

anderen Eigentum, nur mit schriftlicher Genehmigung des (der) Mieters (Mieter) und des<br />

Eigentümers erfolgen und nach Genehmigung durch das <strong>Gemeinde</strong>kollegium.<br />

48.2. Die Fristen für Plakate entsprechen den Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches<br />

über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe sowie dessen Abänderungen und<br />

Ergänzungen.<br />

Artikel K49<br />

An den Kirchen, <strong>öffentliche</strong>n Gebetsstätten und Kapellen dürfen nur solche Plakate angeschlagen<br />

werden, die sich auf religiöse Feierlichkeiten beziehen (sowie diejenigen der Kirchenfabriken).<br />

Artikel K50<br />

Es ist verboten, bereits angebrachte Plakate zu überkleben, solange die auf denselben<br />

angekündigten Veranstaltungen oder Aktivitäten noch nicht beendet sind; falls kein Datum auf<br />

diesen Plakaten angegeben ist, solange dieselben ihr Interesse noch nicht verloren haben. Plakate<br />

haben ihr Interesse verloren, wenn sie während einem Monat angeschlagen sind.<br />

Artikel K51<br />

Es ist untersagt, die in Anwendung der gegenwärtigen Verordnung angebrachten Plakate zu<br />

beschmutzen oder zu beschädigen.<br />

Artikel K52<br />

Wahlplakate fallen nicht unter die oben genannten Bestimmungen. Sie sind mit Bindedraht oder<br />

an den hierfür vorgesehenen Plakatwänden anzubringen. Die Wahlplakate sind spätestens eine<br />

Woche nach Beendigung der Wahl zu entfernen.<br />

Artikel K53<br />

Unbeschadet der Artikel 14 und 18 der Verfassung ist das Anbringen von Plakaten als Hinweise<br />

auf besondere örtliche Veranstaltungen von Kultur- und Sportvereinen bzw. Organisationen<br />

genehmigungspfl ichtig. Die Anträge müssen mindestens 14 Tage vor Anbringen der Plakate beim<br />

Bürgermeister- und Schöffenkollegium eingereicht werden.<br />

B. Reklameschilder und Werbevorrichtungen<br />

Artikel K54<br />

Unbeschadet der Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den<br />

Städtebau und das Erbe sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen, wird das Anbringen oder<br />

Aufstellen von Reklameschildern und Werbevorrichtungen auf dem Geschäftsgrund (Verkaufsund<br />

Produktionshallen) genehmigt. Dies bedarf jedoch einer ausdrücklichen Genehmigung des<br />

Bürgermeister- und Schöffenkollegiums.<br />

INFOMAPPE - DOSSIER D’INFOS 13


GEMEINDE KELMIS<br />

COMMUNE DE LA CALAMINE<br />

Artikel K55<br />

Unbeschadet der Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung,<br />

den Städtebau und das Erbe sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen, müssen die<br />

Reklameschilder und Werbevorrichtungen folgenden Aufl agen entsprechen:<br />

- Form und Farbe müssen dem ländlichem Charakter angepasst werden;<br />

- Refl ektierende und phosphoreszierende Farben sind verboten;<br />

- Lichterketten sind gänzlich untersagt;<br />

- Beleuchtungsart:<br />

1) die indirekte Beleuchtung wird empfohlen;<br />

2) für neue Schilder wird die indirekte Beleuchtung zur Aufl age gemacht;<br />

3) Blinkanzeigen und verkehrsblendende Beleuchtungen sind verboten.<br />

a) Reklameschilder und Werbevorrichtungen am Gebäude befestigt<br />

- (X) = laufender Meter der Gebäudeseite, die zu Reklamezwecken dienen soll;<br />

- Größe : (X) x 25% = maximale Fläche in m 2 .<br />

b) Reklameschilder und Werbevorrichtungen, freistehend vor dem Gebäude auf dem<br />

Betriebsgelände :<br />

- (X) = laufender Meter der Frontlänge des Gebäudes;<br />

- Größe : (X) x 25% = maximale Fläche in m 2 (jedoch maximal 10 m 2 pro Seite);<br />

Stückzahl: 1 bis 2, jedoch darf die Summe der Reklameschilder und der Werbevorrichtungen<br />

die maximale Fläche in m 2 nicht überschreiten.<br />

Diese Schilder müssen mindestens 3 Meter vom <strong>öffentliche</strong>n Grund entfernt stehen. Für Tankstellen<br />

darf ein Mast mit einem Firmenemblem zusätzlich aufgestellt werden. Tankstellen, Banken,<br />

Versicherungen, usw. dürfen ihre auf nationalem Gebiet standarisierten Reklamevorrichtungen<br />

nach vorheriger Genehmigung an oder vor ihrem Gebäude aufstellen.<br />

Artikel K56<br />

Unbeschadet der Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den<br />

Städtebau und das Erbe sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen, ist das Aufstellen von<br />

Reklameschildern jeglicher Art längs der <strong>öffentliche</strong>n Wege für mehr als vierundzwanzig aufeinander<br />

folgende Stunden gänzlich untersagt.<br />

Ungeachtet der Bestimmungen der allgemeinen Verkehrsordnung vom 01.12.1975 sowie dessen<br />

Abänderungen und Ergänzungen, insbesondere des Artikels 27.5.3., ist das dauerhafte Abstellen<br />

von Reklamefahrzeugen oder Anhängern auf Privatgrundstücken mit dem offensichtlich einzig und<br />

allein verfolgten Ziel der Werbung untersagt.<br />

Artikel K57<br />

Unbeschadet der Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den<br />

Städtebau und das Erbe sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen, ist ein mobiler, tragbarer<br />

Reklameständer ohne Räder vor dem Geschäftsgebäude von maximal einen Quadratmeter<br />

pro Seite prinzipiell erlaubt, es sei denn, die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer würde<br />

gefährdet.<br />

Artikel K58<br />

Unbeschadet der Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den<br />

Städtebau und das Erbe sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen, dürfen auf dem Betriebsoder<br />

Geschäftsgelände firmeneigene Werbefahnen aufgestellt werden (maximal 2,5 m 2 Fläche/<br />

Fahne).<br />

Artikel K59<br />

Unbeschadet der Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den<br />

Städtebau und das Erbe sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen, sind Reklamen auf den<br />

Markisen und Terrassenbedachungen genehmigungspfl ichtig und unterliegen den Bestimmungen<br />

des Artikels K55, a).<br />

14<br />

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Artikel K60<br />

Unbeschadet der Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den<br />

Städtebau und das Erbe sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen, ist jede Reklame auf<br />

Schuppen, Stallungen, Behältern und anderen ähnlichen Bauten, verboten.<br />

Artikel K61<br />

Unbeschadet der Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den<br />

Städtebau und das Erbe sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen, besteht bei der Errichtung,<br />

Wiedererrichtung und Restaurierung eines Gebäudes die Verpfl ichtung, alle Zeichen, Inschriften, die<br />

Farbe und die Dekorationen mit Handels- oder Werbecharakter, die auf der Fassade angebracht<br />

werden sollen, bereits in dem vom Architekten vorgelegten Plan einzuzeichnen. Dieses gilt auch für<br />

Reklamen jeglicher Art auf dem Gelände.<br />

Artikel K62<br />

Unbeschadet der Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den<br />

Städtebau und das Erbe sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen, sind auf Dächern alle<br />

Reklame oder Inschriften untersagt.<br />

Artikel K63<br />

Unbeschadet der Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den<br />

Städtebau und das Erbe sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen, müssen die Reklamen<br />

sorgfältig unterhalten werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen oder bei Gefahr kann der<br />

Bürgermeister die kostenpfl ichtige Beseitigung zu Lasten des Zuwiderhandelnden veranlassen und<br />

das <strong>Gemeinde</strong>kollegium kann gegebenenfalls die Genehmigung entziehen.<br />

Artikel K64<br />

Unbeschadet der Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den<br />

Städtebau und das Erbe sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen, dürfen die Reklamen<br />

weder durch ihre Lage, noch durch ihre Form oder ihrer Leuchtintensität die Sichtbarkeit der<br />

Wegweiser, der Straßenschilder, der Hausnummern, der Beleuchtungsvorrichtungen sowie aller<br />

anderen Vorrichtungen von <strong>öffentliche</strong>m Nutzen, bzw. die Verkehrsteilnehmer stören. Die Übersicht<br />

an den Kreuzungen muss gewährleistet bleiben.<br />

Artikel K65<br />

Unbeschadet der Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den<br />

Städtebau und das Erbe sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen, dürfen bestehende<br />

Anschlagtafeln an Privatgebäuden, welche durch einen vor dem Datum des In-Kraft-Tretens der<br />

gegenwärtigen Polizeiverordnung abgeschlossenen Vertrag gebunden sind, bis zu Vertragsende<br />

beibehalten werden, vorausgesetzt, diese Verträge wurden vorher ordnungsgemäß genehmigt<br />

bzw. registriert und haben somit ein amtlich festgesetztes Datum, woraus die Laufzeit des Vertrages<br />

ersichtlich wird.<br />

C. Hinweisschilder<br />

Artikel K66<br />

66.1. Unbeschadet der Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung,<br />

den Städtebau und das Erbe sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen, werden<br />

Hinweisschilder nur für in der <strong>Gemeinde</strong> ansässige Betriebe genehmigt. Sie dürfen nur<br />

auf <strong>öffentliche</strong>m Grund aufgestellt werden, gemäß den Bestimmungen des ministeriellen<br />

Erlasses vom 01.02.1991 des Ministeriums für Verkehrswesen und Infrastruktur in Größe, Form<br />

und Farbe (zur Erinnerung):<br />

- <strong>öffentliche</strong> Einrichtungen und Betriebe: schwarze Beschriftung auf weißem Hintergrund;<br />

- Kulturelle Einrichtungen: weiße Beschriftung auf braunem Hintergrund;<br />

- Sportinfrastruktur: weiße Beschriftung auf braunem Hintergrund;<br />

- Horeca-Sektor: braune Beschriftung auf gelbem Hintergrund.<br />

66.2. Nach Genehmigung durch das <strong>Gemeinde</strong>kollegium werden diese Hinweisschilder durch<br />

die <strong>Gemeinde</strong> aufgestellt. Alle anfallenden Kosten werden dem Antragsteller in Rechnung gestellt.<br />

INFOMAPPE - DOSSIER D’INFOS 15


GEMEINDE KELMIS<br />

COMMUNE DE LA CALAMINE<br />

TITEL 6 - ÖFFENTLICHE VERSAMMLUNGEN<br />

KAPITEL I - ÖFFENTLICHE VERSAMMLUNGEN IN GESCHLOSSENEN UND ÜBERDACHTEN<br />

RÄUMLICHKEITEN<br />

Artikel 140 - Öffentliche Veranstaltungen im Allgemeinen in geschlossenen und überdachten<br />

Räumlichkeiten<br />

140.1. Jede <strong>öffentliche</strong> Veranstaltung in einer geschlossenen und überdachten Räumlichkeit<br />

muss dem Bürgermeister mindestens einen Monat vor ihrem Datum von einer volljährigen<br />

Person, die zivilrechtlich verantwortlich ist, zur Kenntnis gebracht werden.<br />

140.2. Jeder Organisator einer <strong>öffentliche</strong>n Veranstaltung in einer geschlossenen und<br />

überdachten Räumlichkeit, die dem Bürgermeister nicht mitgeteilt worden ist oder deren<br />

Verlauf sich für die <strong>öffentliche</strong> Ordnung, den sicheren und ungehinderten Verkehr auf<br />

<strong>öffentliche</strong>r Straße, die <strong>öffentliche</strong> Gesundheit und Sauberkeit als störend erwiesen hat,<br />

weil keine Polizeimaßnahmen zur Überwachung der Veranstaltung getroffen worden<br />

sind, wird mit einer Verwaltungssanktion bestraft für die Störungen, die durch die nicht<br />

angekündigte Veranstaltung verursacht wurden, selbst wenn die sofort herbeigerufenen<br />

Polizeidienste vor Ort waren.<br />

Artikel 141 - Öffentliche Bälle in geschlossenen und überdachten Räumlichkeiten<br />

Öffentliche Bälle, die in irgendeiner geschlossenen und überdachten Räumlichkeit organisiert<br />

werden, müssen dem Bürgermeister spätestens einen Monat vor dem Datum der jeweiligen<br />

Veranstaltung anhand des bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung erhältlichen Formulars angekündigt<br />

werden, und zwar mit Angabe des Ortes, des Datums, der Öffnungs- und Schließungszeiten,<br />

der Identifi zierung des Wachdienstes, wenn dieser nicht von den Organisatoren selbst versehen<br />

wird, der Anzahl der vom Wachdienst oder von den Organisatoren vorgesehenen Bediensteten<br />

sowie des Erkennungszeichens, das sie tragen werden, der Art der für die Getränke benutzten<br />

Behältnisse, des Namens, der Handynummer und der Identifi zierung des angekündigten<br />

musikalischen Animators und der Anzahl Eintritte, die beim letzten <strong>öffentliche</strong>n Ball mit demselben<br />

musikalischen Animator an diesem Ort registriert worden sind.<br />

KAPITEL II - ÖFFENTLICHE VERSAMMLUNGEN IM FREIEN<br />

Artikel 142 - Öffentliche Veranstaltungen und Bälle im Freien<br />

142.1. Es ist verboten, <strong>öffentliche</strong> Veranstaltungen oder Bälle im Freien, ob auf privatem oder<br />

<strong>öffentliche</strong>m Gelände, ohne schriftliche Erlaubnis des Bürgermeisters zu organisieren. Der<br />

Antrag muss spätestens einen Monat vor dem Datum der Veranstaltung anhand des bei<br />

der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung erhältlichen Formulars beim Bürgermeister eingereicht werden.<br />

142.2. Die Organisatoren müssen die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. Tun sie dies nicht,<br />

können die Veranstaltungen oder Bälle verboten, abgebrochen oder unterbrochen<br />

werden. Dazu bedarf es eines Beschlusses eines Verwaltungspolizeioffi ziers, der den<br />

Organisatoren von einem Polizeidienst mitgeteilt wird. Auch ein verbaler Beschluss gilt.<br />

Artikel 143<br />

143.1. Die Aufl agen können aus jeglichen Vorkehrungen bestehen, die vor, während und nach<br />

der <strong>öffentliche</strong>n Versammlung zu treffen sind, insbesondere was die Sicherheit der Podien,<br />

Tribünen, beweglichen Sitzreihen, Zelte, Außenstände, Fluchtwege, Toiletten, Parkplätze<br />

und anderen für die Veranstaltung notwendigen Vorrichtungen betrifft.<br />

143.2. Der Bürgermeister kann gegebenenfalls vorschreiben, dass die zuständigen Dienste (der<br />

Feuerwehrdienst und gegebenenfalls eine für Kontrolle, Zertifi zierung und Tests in Sachen<br />

16<br />

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Sicherheit zugelassene Einrichtung) eine Ortsbesichtigung vornehmen, um zu prüfen, ob<br />

die Sicherheit der in Artikel 142.1. erwähnten Installationen gewährt ist.<br />

KAPITEL III - BESTIMMUNGEN, DIE FÜR ALLE ÖFFENTLICHEN VERSAMMLUNGEN IN ÜBERDACHTEN<br />

RÄUMLICHKEITEN ODER IM FREIEN GELTEN<br />

Artikel 144<br />

Der Organisator muss, ob die Veranstaltung in einem überdachten oder offenen Raum<br />

stattfi ndet, draußen genügend Müllbehälter vorsehen und dafür sorgen, dass Becher, Trinkdosen<br />

und andere zurückgelassene Gegenstände spätestens bis am darauf folgenden Morgen um 10<br />

Uhr eingesammelt sind.<br />

Artikel 145<br />

Jeder Teilnehmer an einer <strong>öffentliche</strong>n Versammlung muss die Anweisungen der Polizei zum<br />

Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der Sicherheit und der <strong>öffentliche</strong>n<br />

Ruhe befolgen.<br />

KAPITEL IV - ZUSATZBESTIMMUNGEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT BEI BÄLLEN,<br />

TANZABENDEN, KONZERTEN UND ANDEREN VERANSTALTUNGEN FÜR JUNGE LEUTE<br />

Artikel 146<br />

146.1. Die Bedingungen für die Durchführung der Veranstaltungen werden von der zuständigen<br />

Behörde erlassen. Unter vorliegende Bestimmungen fallen die Veranstaltungen, die sich<br />

an ein Publikum im Durchschnittsalter von weniger als 20 Jahren richten und deren Räume<br />

eine Aufnahmekapazität von mindestens 1000 Personen aufweisen.<br />

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 26 der Verfassung kann der Bürgermeister mit<br />

ordnungsgemäßer Begründung alle oder einen Teil der vorliegenden Bestimmungen auf<br />

Veranstaltungen für junge Leute an einem Ort mit einer Aufnahmekapazität von weniger<br />

als 1000 Personen anwenden, wenn örtliche Umstände dies rechtfertigen.<br />

146.2. Organisatoren und Wachdienste<br />

146.2.1Die Organisatoren und die eventuellen Mitglieder des Überwachungsdienstes tragen<br />

ein Erkennungszeichen, das der Organisation eigen ist und nicht mit den Abzeichen<br />

der Polizeidienste übereinstimmt. Dieses Erkennungszeichen wird mit dem in Artikel 142<br />

erwähnten Antrag auf Ausstellung der Erlaubnis oder mit der in Artikel 141 erwähnten<br />

Ankündigung mitgeteilt.<br />

146.2.2.Der Organisator oder eine von ihm zu diesem Zweck beauftragte Person teilt seine bzw.<br />

ihre Handynummer vor der Veranstaltung mit und hält sich während der Veranstaltung<br />

immer am Eingang auf; bei Ankunft der Rettungs- oder Sicherheitsdienste muss der<br />

Organisator bzw. die beauftragte Person spontan vorstellig werden.<br />

146.2.3.Der verpfl ichtete Wachdienst muss, so wie in den geltenden Rechtsvorschriften<br />

vorgesehen, vom Minister des Innern ordnungsgemäß zugelassen sein. Die Veranstalter<br />

müssen dafür sorgen, dass mindestens eine Person innerhalb des Wachpersonals der<br />

deutschen Sprache mächtig ist.<br />

146.3. Garderobe<br />

Der Organisator muss dafür sorgen, dass während der Veranstaltung im Eingangsbereich<br />

eine Garderobe geführt wird von mindestens einer Person, die volljährig und nüchtern ist.<br />

146.4. Gegenstände, die bei Veranstaltungen oder Bällen an der Garderobe abzugeben oder<br />

verboten sind<br />

146.4.1.Folgende Gegenstände sind an der Garderobe abzugeben:<br />

- Motorradhelme,<br />

- Regenschirme,<br />

- Sportgeräte.<br />

INFOMAPPE - DOSSIER D’INFOS 17


GEMEINDE KELMIS<br />

COMMUNE DE LA CALAMINE<br />

146.4.2.Am Ort und in unmittelbarer Umgebung der Veranstaltung oder des Balls ist das Mitführen<br />

folgender Gegenstände verboten:<br />

- scharfe, stumpfe oder Schlaggegenstände;<br />

- Gegenstände, die verletzen, beschmutzen oder stören können;<br />

- Spruchbänder, Slogans, Abzeichen oder Embleme, die die <strong>öffentliche</strong><br />

Ordnung stören könnten;<br />

- Sprays oder Aerosole mit gleich welchen Produkten.<br />

146.4.3.Die Garderobe muss von dem Bereich, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, getrennt sein<br />

und von den Organisatoren ständig überwacht werden.<br />

146.5. Getränke<br />

146.5.1.Der Organisator sorgt dafür, dass die Schankstätten bis zum Schluss der Veranstaltung<br />

von mindestens zwei Personen geführt werden, die volljährig und nüchtern sind. Diese Personen<br />

achten darauf, dass die alkoholischen oder alkoholhaltigen Getränke nicht bis zur Trunkenheit<br />

der Gäste ausgeschenkt werden; des Weiteren sorgen sie dafür, dass diese Getränke gemäß<br />

den Bestimmungen der Artikel 4 und 8 des Erlassgesetzes vom 14. November 1939 sowie<br />

dessen Ergänzungen und Abänderungen über die Unterdrückung der Trunkenheit nicht an<br />

offensichtlich bereits betrunkene Personen ausgeschenkt werden.<br />

„Flatrate-Partys“, ,,All-you-can-drink-Partys“, ,,Tequila Partys“ sowie jegliche ähnliche<br />

kommerzielle Veranstaltungen bei denen alkoholische Getränke ohne Begrenzung der<br />

Menge, innerhalb eines Zeitrahmens oder ohne Angabe eines Zeitraums für die gesamte<br />

Dauer der Veranstaltung, zu einem Pauschalpreis oder zu einem besonders günstigen<br />

Preis, der in der Regel unterhalb des geforderten Preises für nicht alkoholische Getränke<br />

liegt, wie zum Beispiel anlässlich so genannter ,,Happy Hours“, ausgeschenkt werden,<br />

sind untersagt. Das Anbringen von Werbeplakaten, sowie jedweder Art von Werbung<br />

in Bezug auf die in Artikel 1 des gegenwärtigen Beschlusses erwähnten Veranstaltungen<br />

sind auf dem Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kelmis</strong> untersagt. Vorbehaltlich der Anwendung<br />

der Verwaltungsstrafe werden vorbenannte Werbeplakate, ohne lnverzugsetzung,<br />

kostenpfl ichtig durch die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kelmis</strong> entfernt.<br />

(2. Absatz hinzugefügt durch <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss vom 17.12.2007)<br />

146.5.2.Vorbehaltlich einer vom Bürgermeister gewährten Abweichung werden alle Getränke<br />

nur in Plastikbehältnissen ausgeschenkt.<br />

146.5.3.Sind Getränkebons vorgesehen, wird deren Verkauf 20 Minuten vor Schluss eingestellt;<br />

das Publikum muss jedoch 10 Minuten zuvor davon in Kenntnis gesetzt werden. Getränke<br />

dürfen 15 Minuten vor Schluss nicht mehr ausgeschenkt werden; der Organisator teilt dem<br />

Publikum diese Bestimmung 10 Minuten zuvor mit.<br />

146.6. Beleuchtung<br />

146.6.1.Finden Veranstaltungen oder Bälle zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch<br />

statt, muss eine Stunde vor bis eine Stunde nach dem effektiven Schluss dieser<br />

Veranstaltungen eine ausreichende Außenbeleuchtung in einem Umkreis von 50 m um<br />

den betreffenden Ort eingeschaltet sein.<br />

146.6.2.Wird anderswo als auf <strong>öffentliche</strong>r Straße ein Parkplatz organisiert, muss dieser bis eine<br />

Stunde nach der Veranstaltung ausreichend und permanent beleuchtet sein.<br />

146.6.3.Diese Beleuchtungen dürfen die Nachbarschaft niemals unnötig stören.<br />

146.6.4.Auf Anordnung der Polizei- und Sicherheitskräfte wird die Beleuchtungsdauer verlängert.<br />

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146.6.5.Eine weiße und permanente einheitliche Beleuchtung muss am Ort selbst der Veranstaltung<br />

vorgesehen werden, damit die Personen überall im Saal oder am Ort der Veranstaltung<br />

visuell identifi ziert werden können; diese Beleuchtung wird auf Ersuchen der Polizei, des<br />

Wachdienstes oder der Rettungsdienste vom Organisator oder von seinem Beauftragten<br />

sofort eingeschaltet.<br />

146.6.6.Die Raumbeleuchtung muss 15 Minuten vor Schluss der Veranstaltung progressiv<br />

intensiviert werden, so dass zum Schluss eine einheitliche und permanente maximale<br />

Beleuchtung gewährleistet ist.<br />

146.7. Geräuschpegel<br />

146.7.1.Der bei verstärkter Musik gemessene Geräuschpegel darf gemäß Artikel 2 des Königlichen<br />

Erlasses vom 24. Februar 1977 sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen im Innern<br />

der Einrichtung 90 DB (A) nicht überschreiten.<br />

146.7.2.Auf Ersuchen der Polizei muss der Organisator oder sein Beauftragter die Geräuschemission<br />

sofort verringern oder einstellen können, wenn festgestellt wird, dass der Geräuschpegel<br />

überschritten ist, oder wenn es zur Aufrechterhaltung der <strong>öffentliche</strong>n Ordnung erforderlich<br />

ist.<br />

146.7.3.Die Lautstärke verstärkter Musik muss ab 1.45 Uhr progressiv verringert werden; zum Schluss<br />

der Veranstaltung muss diese Musik verstummen und durch sanfte Hintergrundmusik ersetzt<br />

werden, bis das Publikum die Räumlichkeiten verlassen hat.<br />

146.8. Zufahrt zur Veranstaltung<br />

146.8.1.Eine Zufahrt und eine Manövrier- und Parkfl äche für die Rettungs- und Sicherheitsdienste<br />

müssen während der gesamten Veranstaltung völlig frei bleiben.<br />

146.8.2.Die Manövrier- und Parkfl äche muss ausreichen, um diesen Diensten leichtes Manövrieren<br />

und Parken zu ermöglichen; diese Fläche wird durch Schilder begrenzt, die zu diesem<br />

Zweck bestimmt sind, und muss sich in der Nähe des Haupteingangs befi nden.<br />

146.9. Zubehör<br />

Kunstnebel- oder Schaumerzeuger sowie stroboskopische Beleuchtung sind verboten.<br />

146.10. Eingang<br />

146.10.1Der Organisator sorgt dafür, dass ab Beginn der Veranstaltung bis zu ihrem Schluss am<br />

Eingang mindestens zwei Personen anwesend sind, die volljährig und nüchtern sind und<br />

- Minderjährigen unter 16 Jahren, die unverheiratet und nicht in Begleitung ihres<br />

Vaters, ihrer Mutter oder ihres gesetzlichen Vormunds sind (Artikel 1 des Gesetzes<br />

vom 15. Juli 1960 über den sittlichen Schutz der Jugend), notfalls nachdem sie<br />

aufgefordert worden sind, den Personalausweis vorzuzeigen, unbeschadet der<br />

Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juli 1960 sowie dessen Abänderungen und<br />

Ergänzungen,<br />

- Personen, die offensichtlich betrunken sind,den Zugang verweigern.<br />

146.10.2.Der Organisator muss die Ordnungskräfte unverzüglich benachrichtigen, wenn in den<br />

Räumlichkeiten, wo die Veranstaltung stattfi ndet, Unruhen auftreten, die die eigenen<br />

Wachdienste nicht besänftigen können; das gilt auch für Unruhen auf Parkplätzen, die<br />

der Organisator außerhalb der <strong>öffentliche</strong>n Straße zur Verfügung stellt.<br />

146.10.3.Wenn bei einer Veranstaltung auf <strong>öffentliche</strong>r Straße Unruhen auftreten, muss der<br />

Organisator dieser Veranstaltung die Ordnungskräfte unverzüglich davon in Kenntnis<br />

setzen und ihnen den genauen Ort der Unruhen mitteilen.<br />

146.10.4.Wenn Personen mit einem der in Artikel 146.4.1. und 2. erwähnten Gegenstände am<br />

Eingang vorstellig werden oder wenn dem Organisator das Nahen solcher Personen<br />

mitgeteilt wird, muss der Organisator, wenn er diese Personen nicht dazu bewegen kann,<br />

diese Gegenstände in der Garderobe abzugeben, die Ordnungskräfte unverzüglich<br />

davon in Kenntnis setzen.<br />

INFOMAPPE - DOSSIER D’INFOS 19


GEMEINDE KELMIS<br />

COMMUNE DE LA CALAMINE<br />

146.10.5.So muss der Organisator den Ordnungskräften auch sofort jegliche Begebenheit mitteilen,<br />

von der er Kenntnis hat und durch die die Ordnung in oder um den Räumlichkeiten, wo<br />

die Veranstaltung stattfi ndet, gestört werden könnte.<br />

146.11. Kapazität der Räumlichkeiten<br />

146.11.1.Der Organisator muss Kenntnis nehmen von der Regelung in Bezug auf das Betreiben von<br />

Tanzsälen und anderen Schankstätten sowie vom Brandverhütungsbericht; er muss sich<br />

verpfl ichten, die eventuelle Klausel zur Einschränkung der Kapazität der Räumlichkeiten<br />

(Anzahl Personen), wo die Veranstaltung stattfi ndet, einzuhalten.<br />

146.11.2.Der Organisator muss sich persönlich vom reibungslosen Funktionieren der Notausgänge<br />

und der Beleuchtung vergewissern; er muss auch persönlich darauf achten, dass diese<br />

Notausgänge frei sind.<br />

146.12. Kommunikationsmittel<br />

146.12.1Der Organisator muss vor Ort über ein ortsfestes oder tragbares Telefon verfügen, um<br />

schnellstmöglich mit den Rettungs- oder Polizeidiensten Kontakt aufnehmen zu können.<br />

Artikel 147<br />

147.1. Werden die von der zuständigen Behörde erlassenen Maßnahmen nicht eingehalten,<br />

kann die Veranstaltung durch Beschluss eines Verwaltungspolizeioffi ziers, unbeschadet<br />

der eventuell bereits zugestellten administrativen Geldbußen, abgebrochen oder<br />

unterbrochen werden.<br />

147.2. Übergangsweise verfügen die Verantwortlichen bestehender Säle über eine einjährige<br />

Frist ab In-Kraft-Treten der vorliegenden Verordnung, um sich den Bestimmungen der<br />

vorliegenden Verordnung anzupassen.<br />

Artikel 148<br />

148.1. Außer bei Festlichkeiten sind das Tragen von Masken und die Anwendung irgendwelcher<br />

List oder Arglist, durch die die visuelle Identifi zierung von Personen erschwert wird, zu jeder<br />

Zeit, bei jeder Versammlung und an jedem <strong>öffentliche</strong>n Ort sowie auf <strong>öffentliche</strong>r Straße<br />

verboten.<br />

148.2. Obengenannte Bestimmung gilt nicht für die <strong>Gemeinde</strong> Raeren.<br />

KAPITEL V - SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR AUFFÜHRUNGEN<br />

Artikel 149<br />

Werden bei Vorführungen fi ngierte Brände entfacht, Feuerwerkskörper abgeschossen oder<br />

Feuerwaffen benutzt, muss der Organisator der Aufführung dies einen Monat im Voraus melden<br />

und die Sicherheitsvorkehrungen treffen, die ihm von den vorerwähnten Diensten auferlegt<br />

werden.<br />

Artikel 150<br />

150.1. Das Gummiseilspringen, auch „Bungee-Jumping“ genannt, ist verboten.<br />

150.2. Das Gummiseilspringen unterliegt in <strong>Kelmis</strong> einer Genehmigungspfl icht.<br />

150.3. Rave-Partys sind verboten.<br />

TITEL VII – FESTLEGUNG DER POLIZEISTUNDE<br />

Artikel K71<br />

71.1. Für alle Schankstätten, <strong>öffentliche</strong> Vergnügungsstätten, Tanzlokale,<br />

Wein- und Bierstuben, Kaffeehäuser, Restaurants und Fritüren, in denen<br />

Getränke verabreicht werden, sowie für alle sonstigen Einrichtungen zur Verabreichung<br />

von Getränken, wird die Polizeistunde, die im Falle der Störung der <strong>öffentliche</strong>n Ordnung,<br />

20<br />

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besonders durch ruhestörenden Lärm, unter anderem festgelegt im Königlichen Erlass vom<br />

24.02.1977 sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen, angewandt wird, wie folgt<br />

festgelegt:<br />

a) auf 1:00 Uhr: am Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag, soweit nicht<br />

nachfolgend unter b) und c) etwas anderes bestimmt wird;<br />

b) auf 3:00 Uhr: am Freitag, Samstag und Sonntag, sowie an allen Sonn- und Feiertagen<br />

des Jahres und den Vortagen derselben, soweit nicht nachfolgend unter c) etwas<br />

anderes bestimmt wird;<br />

c) sie wird aufgehoben:<br />

1° an den Karnevalstagen, das heißt von Donnerstag auf Freitag vor Karneval, von<br />

Samstag auf Sonntag, von Sonntag auf Montag und von Montag auf Dienstag, mit<br />

Ausnahme von Karnevalsdienstag, wo die Polizeistunde auf 24:00 Uhr festgesetzt<br />

wird;<br />

2° an den Kirmestagen, das heißt, von Freitag auf Samstag, von Samstag auf Sonntag,<br />

von Sonntag auf Montag und von Montag auf Dienstag;<br />

3° zu Sylvester und am Neujahrstag.<br />

71.2. Nach den hiervor erwähnten Zeiten dürfen, bei Feststellung der Störung der <strong>öffentliche</strong>n<br />

Ordnung und Ruhe, keine Getränke mehr verabreicht werden. Spätestens eine halbe<br />

Stunde nach dieser erfolgten Feststellung muss das betroffene Lokal oder die betroffene<br />

Einrichtung von gleich welchen Gästen geräumt und geschlossen sein.<br />

Artikel K72<br />

Alle in Artikel K71 erwähnten Lokale und Einrichtungen können erst um 7:00 Uhr morgens wieder<br />

geöffnet werden.<br />

Artikel K73<br />

Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels K71 können nur bei ganz besonderen Anlässen<br />

durch den Bürgermeister gestattet werden. Diesbezügliche schriftliche und begründete Anträge<br />

sind 14 Tage vor der Veranstaltung beim Bürgermeister einzureichen.<br />

Artikel K74<br />

In allen Fällen, wo es die Rücksicht auf die <strong>öffentliche</strong> Ruhe und Ordnung dringend gebieten,<br />

kann für die in Artikel K71 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Einrichtungen, die in Artikel<br />

K71 festgelegte Polizeistunde für befristete Zeit durch den Bürgermeister auf eine frühere Stunde,<br />

jedoch nicht früher als 20:00 Uhr, festgesetzt werden.<br />

Artikel K75<br />

Wenn Personen, die sich nach der Feststellung der Störung der <strong>öffentliche</strong>n Ruhe und Ordnung,<br />

in den in Artikel K71 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Einrichtungen befi nden, sich<br />

weigern dieselbe zu verlassen, muss der Inhaber der Einrichtung, um sich selbst schuldlos zu<br />

halten, die Polizei umgehend hiervon in Kenntnis setzen.<br />

Artikel K76<br />

Die Inhaber der in Artikel K71 der gegenwärtigen Verordnung aufgeführten Einrichtungen,<br />

oder deren Stellvertreter, sind verpfl ichtet den Polizeibeamten den Zugang und das Betreten<br />

der Einrichtung zu jeder Zeit zu gewähren, um es ihnen zu erlauben, sich vom tatsächlichen<br />

Betriebsschluss zu überzeugen, beziehungsweise um das Vorliegen einer etwaigen Übertretung<br />

festzustellen.<br />

Artikel K77<br />

Ohne vorherige und schriftliche Genehmigung des Bürgermeisters dürfen keine Bälle, Tanz- und<br />

sonstigen Vergnügungsveranstaltungen in den in Artikel K71 der gegenwärtigen Verordnung<br />

erwähnten Einrichtungen abgehalten werden.<br />

Artikel K78<br />

78.1. Die Inhaber <strong>öffentliche</strong>r Einrichtungen sind verpfl ichtet, ihre Einrichtung so einzurichten,<br />

dass sie den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24.02.1977 sowie dessen<br />

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GEMEINDE KELMIS<br />

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Abänderungen und Ergänzungen zur Festlegung der akustischen Normen in Bezug auf<br />

die Musik in den <strong>öffentliche</strong>n und privaten Einrichtungen entspricht, das heißt, dass die<br />

Geräusche von Musik, Gesang, usw. nach außen hin nicht vernehmbar sind und die<br />

nächstliegenden Nachbarn nicht stören.<br />

78.2. Nach 22:00 Uhr dürfen keine Musik, Gesang oder sonstige Geräusche nach draußen<br />

durch Lautsprecher verbreitet werden. Bei außergewöhnlichen Veranstaltungen ist für<br />

eine Abweichung von dieser Bestimmung die vorherige und schriftliche Genehmigung<br />

des Bürgermeisters einzuholen.<br />

TITEL IX – LÄRMBEKÄMPFUNG<br />

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

Artikel K216<br />

Jeglicher Lärm bei Tag, der durch Personen oder Tiere auf der <strong>öffentliche</strong>n Strasse oder auf<br />

Privatgrundstücken verursacht wird und die Ruhe und den Schlaf der Einwohner stört, ist verboten.<br />

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN<br />

Artikel K217<br />

Auf der <strong>öffentliche</strong>n Strasse und an den <strong>öffentliche</strong>n Orten unter freiem Himmel sind verboten:<br />

a) der Gebrauch von Verstärkern, von Lautsprechern, von Musikinstrumenten oder von anderen<br />

schallerzeugenden Geräten;<br />

b) das Schiessen mit Feuerwaffen, das Abbrennen von Feuerwerk, das Werfen von<br />

Knallkörpern.<br />

Artikel K218<br />

Wenn dadurch die Ruhe der Anwohner gestört wird, ist auf der <strong>öffentliche</strong>n Strasse jeder Lärm<br />

verboten, der verursacht wird durch:<br />

a) das Beladen, das Entladen oder die Bedienung von Maschinen, Materialien o d e r<br />

Gegenständen;<br />

b) die Ausführung von Arbeiten.<br />

Artikel K219<br />

Anderweitig als auf der <strong>öffentliche</strong>n Strasse und an den <strong>öffentliche</strong>n Orten unter freiem Himmel ist die<br />

Verwendung von Geräten und Instrumenten, von denen in Artikel 217, a) die Rede ist, verboten,<br />

wenn sie auf der <strong>öffentliche</strong>n Strasse gehört werden können. Insbesondere ist die Benutzung von<br />

Rasenmähern und anderen Garten- und Freizeitgeräten, wie Motorsägen, Heckenscheren, usw.<br />

mit Explosionsmotor, an allen Tagen zwischen 21 Uhr und 8 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen<br />

untersagt.<br />

Artikel K220<br />

Die Betreiber von Tanzsälen, Vergnügungssälen, Vorführungssälen - und ganz allgemein von allen<br />

der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen sind verpfl ichtet, darauf zu achten, dass der im Innern<br />

dieser Einrichtungen verursachte Lärm nicht die Ruhe der Anwohner stört.<br />

Artikel K221<br />

Die in Artikel K220 formulierte Verpfl ichtung ist ebenfalls anwendbar auf:<br />

a) die Veranstalter von <strong>öffentliche</strong>n oder privaten Versammlungen;<br />

b) die Betreiber von Lokalen, in denen solche Veranstaltungen abgehalten werden.<br />

Artikel K222<br />

Der Bürgermeister kann Abweichungen zu den in den Artikeln K217, K218 und K219 formulierten<br />

Verboten gewähren.<br />

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TITEL X - KIRMESSEN, MESSEN UND MÄRKTE<br />

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

Artikel K223<br />

223.1. Öffentliche Märkte, Verkaufsausstellungen, Messen, Kirmessen und Jahrmärkte fi nden in<br />

den Räumlichkeiten, an den Tagen und zu den Uhrzeiten, die von der zuständigen Behörde<br />

bestimmt werden, gemäß den von ihr bestimmten Modalitäten und unter Berücksichtigung<br />

der lokalen Traditionen statt.<br />

233.2. Anlagen, Verkaufsstände, Auslagen, usw..., die den Gesetzesund<br />

Verordnungsbestimmungen zur Regelung der jeweiligen Handelskategorie n i c h t<br />

entsprechen, müssen auf Anordnung der Polizeidienste abgebaut werden.<br />

B. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR MESSEN, MÄRKTE UND KIRMESSEN<br />

Artikel K224<br />

224.1. Wandergewerbetreibende und Betreiber von Jahrmarktseinrichtungen dürfen auf keinen<br />

Fall die Abgrenzungen der ihnen zugewiesenen Standplätze überschreiten; ferner dürfen sie<br />

die Gänge und Durchfahrten nicht versperren.<br />

224.2. Der Bürgermeister oder der von ihm bestimmte Beauftragte sorgt dafür, dass die Durchfahrten<br />

auf einer Breite von mindestens 4 m frei sind.<br />

224.3. Im Notfall müssen Schutzdächer schnell entfernt werden können.<br />

C. MÄRKTE<br />

Artikel K225<br />

225.1. Der Bürgermeister oder der von ihm bestimmte Bedienstete-Standplatzzuweiser, der die<br />

Standplätze für die Betreiber von Jahrmarktseinrichtungen abgrenzen muss, sorgt dafür,<br />

dass für die Zufahrten der <strong>Gemeinde</strong>fahrzeuge zu den <strong>Gemeinde</strong>gebäuden und für die<br />

Zufahrten der Fahrzeuge der Sicherheitsdienste zu den am Markt liegenden Gebäuden<br />

Durchfahrten vorhanden sind, die auf einer Breite von mindestens 4 m und einer Höhe von<br />

4,5 m frei von jeglichem Hindernis sind.<br />

225.2. Händler dürfen diese Durchfahrten mit ihren Fahrzeugen befahren, um zu den erlaubten<br />

Zeiten Ware ab- oder wieder aufzuladen.<br />

225.3. Andere Durchfahrten als die vorerwähnten müssen mindestens 4 m breit sein. Eventuell<br />

angebrachte Schutzdächer, die starr oder aus Leinen sind, müssen im Notfall schnell entfernt<br />

werden können.<br />

Artikel K226<br />

Ist ein Verkaufsstand (ein abbaubarer Verkaufsstand oder ein Fahrzeug, das als Verkaufsstand<br />

dient) über Kabel an eine Stromquelle angeschlossen, muss die elektrische Leitung den gesetzlichen<br />

Sicherheitsnormen entsprechen; wenn diese Leitung über einer der in Artikel K225 der vorliegenden<br />

Verordnung erwähnten Durchfahrten hängt, muss sie in einer Höhe von mindestens 4,5 m über<br />

dem Boden angebracht sein.<br />

Artikel K227<br />

227.1. Auch wenn das <strong>Gemeinde</strong>kollegium den Händlern die Erlaubnis erteilt, die ihnen zur<br />

Verfügung gestellten Anschlüsse zu benutzen, kann es bei einem elektrischen oder anderen<br />

Unfall nicht haftbar gemacht werden.<br />

227.2. Um diese Anschlüsse benutzen zu dürfen, muss der Händler nachweisen, dass seine<br />

zivilrechtliche Verantwortlichkeit Dritten gegenüber im Fall eines elektrischen oder anderen<br />

Unfalls durch eine Haftpfl ichtversicherung gedeckt ist.<br />

Artikel K228<br />

228.1. Händler müssen ihren Standplatz und die nähere Umgebung sauber machen und alle<br />

Abfälle mitnehmen.<br />

228.2. Werden ihnen Container zur Verfügung gestellt müssen sie bei deren Benutzung:<br />

-die Abfälle und Verpackungen, die sie dort deponieren, möglichst kompakt<br />

zusammendrücken,<br />

INFOMAPPE - DOSSIER D’INFOS 23


GEMEINDE KELMIS<br />

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- darauf<br />

achten, dass die Container nicht überfüllt werden und dass nichts<br />

herausfallen kann,<br />

- die Container richtig schließen.<br />

228.3. Abfälle tierischer Herkunft dürfen dort nicht deponiert werden.<br />

228.4. Wer Produkte verkauft oder verteilt, die vor Ort verzehrt werden können und deren<br />

Verpackung eine Wegwerfverpackung ist, muss in der Nähe seines Verkaufsstands einen<br />

Müllbehälter vorsehen und dafür sorgen, dass dieser geleert wird.<br />

D. MESSEN UND KIRMESSEN<br />

Artikel K229<br />

229.1. Kirmessen und Straßenfeste fi nden gemäß bestimmten Modalitäten, an den Tagen und in<br />

den Räumlichkeiten, die in einer Sonderregelung festgelegt werden, oder, wenn die lokale<br />

Tradition noch besteht, unter Wahrung dieser Tradition, nach Anhörung der Organisatoren<br />

und mit Zustimmung der zuständigen Behörde statt.<br />

229.2 In dieser Sonderregelung werden die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels<br />

übernommen und die Daten an denen die Messen und Kirmessen beginnen und enden,<br />

die Ausschreibungsbedingungen für gewisse Messen und Kirmessen, die Arten von<br />

Einrichtungen, die eine Gebühr zahlen müssen, oder die Bedingungen die zu erfüllen<br />

sind, um von der Gebühr befreit zu werden oder den Standplatz eventuell mit anderen<br />

Einrichtungen oder mit den Organisatoren der Kirmes zu tauschen, festgelegt.<br />

229.3. Abgesehen von den Bestimmungen über die Ausschreibungsbedingungen sind<br />

die Bestimmungen in Bezug auf vorliegenden Titel auf alle Jahrmarktseinrichtungen<br />

anwendbar, ob sie auf <strong>öffentliche</strong>m Eigentum oder auf Privatgelände aufgestellt sind.<br />

Artikel K230<br />

230.1. Jahrmarktsgewerbetreibende dürfen ihre Einrichtungen erst ab dem in der Sonderregelung<br />

bestimmten Tag aufbauen und müssen sie an dem in dieser Regelung bestimmten Tag<br />

abbauen.<br />

230.2. Jede Jahrmarktseinrichtung auf <strong>öffentliche</strong>m oder privatem Eigentum, die der Öffentlichkeit<br />

zugänglich ist, muss fachgerecht aufgestellt werden, wobei darauf zu achten ist, dass<br />

jede Maßnahme zur Gewährleistung der Stabilität und der Sicherheit der Einrichtung<br />

getroffen wird; die Einrichtung muss während der Gesamtdauer der Festlichkeiten mit<br />

allen normalerweise dazugehörigen Einzelteilen bestückt sein; dies gilt für alle Kirmessen.<br />

Wird eine der Vorschriften des vorliegenden Artikels nicht befolgt, darf die Einrichtung<br />

nicht aufgebaut werden oder muss sie abgebaut werden; dies geschieht auf Anordnung<br />

der Polizeidienste und ohne Entschädigung.<br />

230.3. Einzelteile der Einrichtungen dürfen vor dem Tag, der für den Abbau festgelegt ist, nicht<br />

abgebaut werden; abgebaut werden darf erst nach dem letzten Tag der vorgesehenen<br />

Festlichkeiten.<br />

230.4. Jahrmarktsgewerbetreibende müssen die Vorkehrungen treffen, die ihnen der<br />

Bürgermeister zwecks Aufrechterhaltung der <strong>öffentliche</strong>n Sicherheit, Ruhe, Gesundheit,<br />

Hygiene und Ordnung vorschreibt.<br />

230.5 Zelte müssen solide am Boden befestigt werden, um ungünstigen Witterungen<br />

standzuhalten. Die Verankerung dieser Zelte darf nur mit Zustimmung des Eigentümers<br />

bzw. der <strong>Gemeinde</strong>behörde erfolgen. Die tragenden Teile und die Inneneinrichtung<br />

werden so befestigt, dass jegliches Unfallrisiko vermieden wird. Treten bei Gebrauch<br />

24<br />

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leicht entfl ammbarer Stoffe Zwischenfälle auf, so wird der Organisator zur Verantwortung<br />

gezogen.<br />

Es muss mindestens zwei einer dem anderen gegenüberliegende Ausgänge geben, die<br />

mindestens je 2 m breit sind.<br />

Artikel K231<br />

Jahrmarktsgewerbetreibende, die die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung<br />

bzw. die Betriebsmodalitäten nicht einhalten und/oder die Anweisungen der Polizei nicht<br />

befolgen, können auf Beschluss der Behörde aus dem Gelände verwiesen werden, ohne<br />

auf Zahlung irgendwelcher Entschädigungen oder auf Erstattung der Standgebühren<br />

oder anderer in die <strong>Gemeinde</strong>kasse eingezahlter Beträge Anspruch erheben zu können.<br />

TITEL Xbis – VERZEHR, VERKAUF UND ABGABE VON ALKOHOLHALTIGEN GETRÄNKEN AUF<br />

ÖFFENTLICHER STRASSE<br />

Artikel K231bis<br />

Das Konsumieren alkoholhaltiger Getränke auf <strong>öffentliche</strong>r Straße im Sinne gegenwärtiger<br />

Verordnung ist verboten.<br />

In Abweichung des vorgenannten Verbots ist das Konsumieren alkoholhaltiger Getränke auf<br />

<strong>öffentliche</strong>r Straße erlaubt:<br />

auf Terrassen, mit oder ohne Essensvergabe, welche durch die zuständige<br />

<strong>Gemeinde</strong>behörde ordnungsgemäß genehmigt wurden;<br />

bei jeglichen kommerziellen, nicht kommerziellen und sportlichen Festlichkeiten oder<br />

Veranstaltung, die durch die <strong>Gemeinde</strong>behörde organisiert werden oder für die durch<br />

die zuständige <strong>Gemeinde</strong>behörde eine ordnungsgemäße vorherige und schriftliche<br />

Genehmigung erteilt wurde;<br />

an allen Kirmestagen begrenzt auf das Kirmesgelände und an allen Karnevalstagen.“<br />

Artikel K231ter<br />

Ohne vorherige und schriftliche Genehmigung der zuständigen <strong>Gemeinde</strong>behörde ist es<br />

verboten auf <strong>öffentliche</strong>r Straße alkoholhaltige Getränke, sei es kostenpfl ichtig oder unentgeltlich,<br />

anzubieten oder abzugeben.<br />

Artikel K231quater<br />

Es ist verboten, Flaschen, Bierfl aschen, Bierdosen, andere Gegenstände sowie Abfälle oder<br />

Scherben auf der <strong>öffentliche</strong>n Straße oder auf Privateigentum liegen zu lassen bzw. wegzuwerfen.<br />

Artikel K231quinquies<br />

Im Falle des Verstoßes gegen den Artikel K231bis und K231ter werden die alkoholischen<br />

Getränke verwaltungsmäßig von den Polizeibeamten sichergestellt und systematisch vernichtet,<br />

unabhängig von der auferlegten Verwaltungsstrafe.<br />

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Sie wollen Ihre <strong>öffentliche</strong> Veranstaltung im Veranstaltungskalender<br />

der <strong>Gemeinde</strong> aufführen lassen?<br />

Vous voulez que votre manifestation publique soit mentionnée<br />

dans le calendrier des manifestation de la commune?<br />

Teilen Sie uns einfach folgende Infos mit und wir Ver<strong>öffentliche</strong>n Ihre <strong>öffentliche</strong> Veranstaltung auf der<br />

Webseite www.kelmis.be, in der Infobroschüre «<strong>Kelmis</strong> aktuell» und im «KIKAFEKOI».<br />

Transmettez-nous les informations suivantes et nous publierons votre manifestation publique<br />

sur notre site www.kelmis.be, dans la brochure d’information «<strong>Kelmis</strong> aktuell» ainsi que dans le<br />

«KIKAFEKOI»<br />

Veranstalter/Organisateur;<br />

Name der Veranstaltung/Nom de la manifestation;<br />

Veranstaltungsdatum/Date de la manifestation;<br />

Anfangs- und Endzeiten der Veranstaltung/Heures de début et de fi n de la manifestation;<br />

Ort der Veranstaltung/Lieu de la manifestation;<br />

Wenn gewünscht, können Sie eine kurze Beschreibung hinzufügen und/oder 1 Bild (in JPEG Format)/<br />

Vous pouvez également ajouter un bref descriptif si vous le désirez et/ou 1 photo (en format JPEG).<br />

MITTEILUNGEN AN:<br />

A TRANSMETTRE A:<br />

verwaltung@kelmis.be<br />

Fax: +32 (0) 87/65 74 84<br />

www.kelmis.be<br />

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COMMUNE DE LA CALAMINE<br />

Zögern Sie nicht, wenn Sie noch weitere Fragen betreffend die Organisation einer <strong>öffentliche</strong>n<br />

Veranstaltung haben, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.<br />

N’hésitez pas à nous contacter si vous avez une question concernant l’organisation<br />

d’une manifestation publique, nous nous tenons à votre disposition.<br />

Verantwortlicher Herausgeber: Mathieu GROSCH - Bürgermeister - Kirchstraße, 31 - 4720 <strong>Kelmis</strong><br />

Editeur responsable: Mathieu GROSCH - Bourgmestre - Rue de l’Eglise, 31 - 4720 La Calamine<br />

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