Dr. Peter Polak - Austropapier
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LET´S GET TO THE POINT.
Kartell- und Wettbewerbsrechtsänderungsgesetz<br />
2012<br />
Seit 1. März 2013 in Kraft<br />
<strong>Austropapier</strong>/ÖZEPA - Vorstandsseminar 2013<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Peter</strong> <strong>Polak</strong><br />
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Die für Sie wichtigsten Neuerungen<br />
• Gesamtheit von mehreren unabhängigen<br />
Unternehmen kann marktbeherrschend sein.<br />
• Kartellrecht wird transparenter (Entscheidungen<br />
werden veröffentlicht).<br />
• Kronzeugenregeln wurden erweitert.<br />
• Private Enforcement wird weiter erleichtert.<br />
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Die für Sie wichtigsten Neuerungen<br />
• Gesamtheit von mehreren unabhängigen<br />
Unternehmen kann marktbeherrschend sein.<br />
• Kartellrecht wird transparenter (Entscheidungen<br />
werden veröffentlicht).<br />
• Kronzeugenregeln wurden erweitert.<br />
• Private Enforcement wird weiter erleichtert.<br />
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Marktbeherrschung<br />
• Wer keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb<br />
ausgesetzt ist; oder<br />
• Wer im Verhältnis zu Wettbewerbern eine überragende<br />
Marktstellung hat; oder (neu)<br />
• Zwei oder mehrere Unternehmen, wenn zwischen ihnen<br />
kein wesentlicher Wettbewerb; und in ihrer Gesamtheit<br />
sie keinem weiteren Wettbewerb ausgesetzt sind oder<br />
überragende Marktstellung haben.<br />
Quelle: § 4 KartG<br />
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Vermutung der Marktbeherrschung<br />
• Ein Unternehmen mit 30% Marktanteil (oder<br />
mehr) am relevanten Markt;oder<br />
• Ein Unternehmen mit mehr als 5% Marktanteil<br />
und nur zwei Wettbewerbern ausgesetzt;oder<br />
• Ein Unternehmen mit mehr als 5% Marktanteil<br />
und es gehört zu den vier größten am<br />
relevanten Markt.<br />
Quelle: § 4(2) KartG<br />
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Vermutung der Marktbeherrschung<br />
(neu)<br />
• Gesamtheit von Unternehmen als Anbieter oder<br />
Nachfrager am relevanten Markt zusammen<br />
mindestens 50% Marktanteile hält und aus nicht<br />
mehr als drei Unternehmen besteht; oder<br />
• Gesamtheit von Unternehmen als Anbieter oder<br />
Nachfrager am relevanten Markt zusammen<br />
mindestens 2/3 Marktanteile hält und aus nicht<br />
mehr als fünf Unternehmen besteht.<br />
Quelle: § 4(2a) KartG<br />
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Folge der Marktbeherrschung<br />
• Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung ist<br />
verboten. Missbrauch ist zB<br />
• Forderung überhöhter Verkaufs-/zu niedriger<br />
Einkaufspreise oder Geschäftsbedingungen, die sich im<br />
freien Wettbewerb nicht bilden (im Vergleich mit im<br />
Wettbewerb stehender Märkte)<br />
• Benachteiligung von Vertragspartner durch<br />
unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen<br />
Leistungen;<br />
• Verknüpfung von Leistungen ohne sachlichen Konnex.<br />
Quelle: § 5 KartG<br />
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Die für Sie wichtigsten Neuerungen<br />
• Gesamtheit von mehreren unabhängigen<br />
Unternehmen kann marktbeherrschend sein.<br />
• Kartellrecht wird transparenter (Entscheidungen<br />
werden veröffentlicht).<br />
• Kronzeugenregeln wurden erweitert.<br />
• Private Enforcement wird weiter erleichtert.<br />
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Veröffentlichung von<br />
Kartellentscheidungen<br />
• Entscheidungen der Kartellgerichte über<br />
• Abstellung oder Feststellung einer Zuwiderhandlung<br />
• Verhängung einer Geldbuße<br />
• Kontrolle eines Zusammenschluss<br />
• Anordnung einer nachträglichen Maßnahme im<br />
Zusammenschlussverfahren<br />
• Werden in der Ediktsdatei veröffentlicht<br />
• Einsicht im Akt des Kartellgericht des potentiellen<br />
Schadenersatzklägers<br />
Quelle: § 37 KartG<br />
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Die für Sie wichtigsten Neuerungen<br />
• Gesamtheit von mehreren unabhängigen<br />
Unternehmen kann marktbeherrschend sein.<br />
• Kartellrecht wird transparenter (Entscheidungen<br />
werden veröffentlicht).<br />
• Kronzeugenregeln wurden erweitert.<br />
• Private Enforcement wird weiter erleichtert.<br />
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Zusätzliche Anreize für Kronzeugen (neu)<br />
• Keine Verhängung von Geldbußen, auch<br />
dann noch wenn<br />
• BWB bereits Kenntnis von einem Verstoß hatte<br />
• Kronzeuge jedoch Informationen erteilt oder<br />
Beweismittel vorlegt,<br />
• die Einbringung eines unmittelbaren<br />
Bußgeldantrag beim Kartellgericht ermöglichen<br />
Quelle: § 11 (3) lit b WettbG<br />
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Die für Sie wichtigsten Neuerungen<br />
• Gesamtheit von mehreren unabhängigen<br />
Unternehmen kann marktbeherrschend sein.<br />
• Kartellrecht wird transparenter (Entscheidungen<br />
werden veröffentlicht).<br />
• Kronzeugenregeln wurden erweitert.<br />
• Private Enforcement wird weiter erleichtert.<br />
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Erleichterung von Schadenersatzklagen<br />
• Unterbrechung von Schadenersatzverfahren<br />
• für die Dauer der Verfahren vor europäischen oder<br />
nationalen Wettbewerbsbehörden<br />
• Verjährung von Schadenersatzansprüchen<br />
gehemmt<br />
• für die Dauer von Kartellverfahren plus<br />
• zusätzlich 6 Monaten nach Beendigung des<br />
Verfahrens<br />
Quelle: § 37a KartG<br />
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Erleichterung von Schadenersatzklagen<br />
• Zivilgerichte sind an rechtskräftige<br />
Entscheidungen der BWB gebunden<br />
Quelle: § 37a KartG<br />
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Erleichterung von Schadenersatzklagen<br />
• Wegfall der „passing on defense“<br />
• Weiterveräußerung der von Kartellanten erworbenen<br />
Güter führt nicht automatisch zum Verlust von<br />
Schadenersatzansprüchen<br />
• Hohe Zinsen<br />
• Gesetzliche Zinsen gemäß § 1333 ABGB<br />
• 9,2 % über dem Basiszinssatz<br />
• Akteneinsicht im Kartellverfahren<br />
Quelle: § 37a KartG<br />
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<strong>Dr</strong>. <strong>Peter</strong> <strong>Polak</strong>, LL.M.<br />
Rechtsanwalt<br />
A-1060 Wien, Am Getreidemarkt 1<br />
Telefon: +43 1 582 580<br />
Telefax: +43 1 582 582<br />
E-Mail: p.polak@fplp.at<br />
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