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Dr. Peter Polak - Austropapier

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Kartell- und Wettbewerbsrechtsänderungsgesetz<br />

2012<br />

Seit 1. März 2013 in Kraft<br />

<strong>Austropapier</strong>/ÖZEPA - Vorstandsseminar 2013<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Peter</strong> <strong>Polak</strong><br />

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Die für Sie wichtigsten Neuerungen<br />

• Gesamtheit von mehreren unabhängigen<br />

Unternehmen kann marktbeherrschend sein.<br />

• Kartellrecht wird transparenter (Entscheidungen<br />

werden veröffentlicht).<br />

• Kronzeugenregeln wurden erweitert.<br />

• Private Enforcement wird weiter erleichtert.<br />

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Die für Sie wichtigsten Neuerungen<br />

• Gesamtheit von mehreren unabhängigen<br />

Unternehmen kann marktbeherrschend sein.<br />

• Kartellrecht wird transparenter (Entscheidungen<br />

werden veröffentlicht).<br />

• Kronzeugenregeln wurden erweitert.<br />

• Private Enforcement wird weiter erleichtert.<br />

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Marktbeherrschung<br />

• Wer keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb<br />

ausgesetzt ist; oder<br />

• Wer im Verhältnis zu Wettbewerbern eine überragende<br />

Marktstellung hat; oder (neu)<br />

• Zwei oder mehrere Unternehmen, wenn zwischen ihnen<br />

kein wesentlicher Wettbewerb; und in ihrer Gesamtheit<br />

sie keinem weiteren Wettbewerb ausgesetzt sind oder<br />

überragende Marktstellung haben.<br />

Quelle: § 4 KartG<br />

5


Vermutung der Marktbeherrschung<br />

• Ein Unternehmen mit 30% Marktanteil (oder<br />

mehr) am relevanten Markt;oder<br />

• Ein Unternehmen mit mehr als 5% Marktanteil<br />

und nur zwei Wettbewerbern ausgesetzt;oder<br />

• Ein Unternehmen mit mehr als 5% Marktanteil<br />

und es gehört zu den vier größten am<br />

relevanten Markt.<br />

Quelle: § 4(2) KartG<br />

6


Vermutung der Marktbeherrschung<br />

(neu)<br />

• Gesamtheit von Unternehmen als Anbieter oder<br />

Nachfrager am relevanten Markt zusammen<br />

mindestens 50% Marktanteile hält und aus nicht<br />

mehr als drei Unternehmen besteht; oder<br />

• Gesamtheit von Unternehmen als Anbieter oder<br />

Nachfrager am relevanten Markt zusammen<br />

mindestens 2/3 Marktanteile hält und aus nicht<br />

mehr als fünf Unternehmen besteht.<br />

Quelle: § 4(2a) KartG<br />

7


Folge der Marktbeherrschung<br />

• Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung ist<br />

verboten. Missbrauch ist zB<br />

• Forderung überhöhter Verkaufs-/zu niedriger<br />

Einkaufspreise oder Geschäftsbedingungen, die sich im<br />

freien Wettbewerb nicht bilden (im Vergleich mit im<br />

Wettbewerb stehender Märkte)<br />

• Benachteiligung von Vertragspartner durch<br />

unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen<br />

Leistungen;<br />

• Verknüpfung von Leistungen ohne sachlichen Konnex.<br />

Quelle: § 5 KartG<br />

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Die für Sie wichtigsten Neuerungen<br />

• Gesamtheit von mehreren unabhängigen<br />

Unternehmen kann marktbeherrschend sein.<br />

• Kartellrecht wird transparenter (Entscheidungen<br />

werden veröffentlicht).<br />

• Kronzeugenregeln wurden erweitert.<br />

• Private Enforcement wird weiter erleichtert.<br />

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Veröffentlichung von<br />

Kartellentscheidungen<br />

• Entscheidungen der Kartellgerichte über<br />

• Abstellung oder Feststellung einer Zuwiderhandlung<br />

• Verhängung einer Geldbuße<br />

• Kontrolle eines Zusammenschluss<br />

• Anordnung einer nachträglichen Maßnahme im<br />

Zusammenschlussverfahren<br />

• Werden in der Ediktsdatei veröffentlicht<br />

• Einsicht im Akt des Kartellgericht des potentiellen<br />

Schadenersatzklägers<br />

Quelle: § 37 KartG<br />

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Die für Sie wichtigsten Neuerungen<br />

• Gesamtheit von mehreren unabhängigen<br />

Unternehmen kann marktbeherrschend sein.<br />

• Kartellrecht wird transparenter (Entscheidungen<br />

werden veröffentlicht).<br />

• Kronzeugenregeln wurden erweitert.<br />

• Private Enforcement wird weiter erleichtert.<br />

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Zusätzliche Anreize für Kronzeugen (neu)<br />

• Keine Verhängung von Geldbußen, auch<br />

dann noch wenn<br />

• BWB bereits Kenntnis von einem Verstoß hatte<br />

• Kronzeuge jedoch Informationen erteilt oder<br />

Beweismittel vorlegt,<br />

• die Einbringung eines unmittelbaren<br />

Bußgeldantrag beim Kartellgericht ermöglichen<br />

Quelle: § 11 (3) lit b WettbG<br />

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Die für Sie wichtigsten Neuerungen<br />

• Gesamtheit von mehreren unabhängigen<br />

Unternehmen kann marktbeherrschend sein.<br />

• Kartellrecht wird transparenter (Entscheidungen<br />

werden veröffentlicht).<br />

• Kronzeugenregeln wurden erweitert.<br />

• Private Enforcement wird weiter erleichtert.<br />

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Erleichterung von Schadenersatzklagen<br />

• Unterbrechung von Schadenersatzverfahren<br />

• für die Dauer der Verfahren vor europäischen oder<br />

nationalen Wettbewerbsbehörden<br />

• Verjährung von Schadenersatzansprüchen<br />

gehemmt<br />

• für die Dauer von Kartellverfahren plus<br />

• zusätzlich 6 Monaten nach Beendigung des<br />

Verfahrens<br />

Quelle: § 37a KartG<br />

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Erleichterung von Schadenersatzklagen<br />

• Zivilgerichte sind an rechtskräftige<br />

Entscheidungen der BWB gebunden<br />

Quelle: § 37a KartG<br />

15


Erleichterung von Schadenersatzklagen<br />

• Wegfall der „passing on defense“<br />

• Weiterveräußerung der von Kartellanten erworbenen<br />

Güter führt nicht automatisch zum Verlust von<br />

Schadenersatzansprüchen<br />

• Hohe Zinsen<br />

• Gesetzliche Zinsen gemäß § 1333 ABGB<br />

• 9,2 % über dem Basiszinssatz<br />

• Akteneinsicht im Kartellverfahren<br />

Quelle: § 37a KartG<br />

16


<strong>Dr</strong>. <strong>Peter</strong> <strong>Polak</strong>, LL.M.<br />

Rechtsanwalt<br />

A-1060 Wien, Am Getreidemarkt 1<br />

Telefon: +43 1 582 580<br />

Telefax: +43 1 582 582<br />

E-Mail: p.polak@fplp.at<br />

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