Weiterer Fall zum Rücktritt mit Lösung

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17.11.2013 Aufrufe

Tatumstände. A wusste, dass er die B durch die Messerstiche töten würde und er bezweckte ihre Tötung auch. A handelte hinsichtlich der Tötung somit absichtlich. A müsste außerdem Vorsatz bezüglich der Arg- und Wehrlosigkeit der B gehabt haben. A erkannte und wusste damit, dass B nicht mit einem Angriff von seiner Seite rechnete, also arglos war. Er wusste ebenfalls, dass dadurch die Abwehrmöglichkeiten der B eingeschränkt waren. Beides wollte A auch und handelte bezüglich der Arg- und Wehrlosigkeit der B somit vorsätzlich. Zusätzlich müssten die besonderen subjektiven Kriterien des Mordmerkmals der Heimtücke erfüllt sein. A müsste die Arg- und Wehrlosigkeit der B bewusst ausgenutzt haben. Bewusstes Ausnutzen ist dann gegeben, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nicht nur äußerlich wahrgenommen hat, sondern ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen erfasst und dies bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt hat. A machte es sich zu Nutze, dass B seine Drohung nicht ernst genommen hatte und nicht mit einem Angriff rechnete. A nutzte die Arg- und Wehrlosigkeit der B damit bewusst aus. Außerdem müsste A in feindlicher Willensrichtung gehandelt haben. Ein Handeln in feindlicher Willensrichtung liegt vor, wenn die Tötung nicht zum vermeintlich Besten des Opfers erfolgt. Dass A die B zu deren vermeintlich Bestem töten wollte, ist nicht ersichtlich. A handelte somit in feindseliger Willensrichtung. Demnach tötete A die C auf heimtückische Weise. A könnte außerdem aus niedrigen Beweggründen heraus gehandelt haben. Ein niedriger Beweggrund liegt vor, wenn die Motivation des Täters sich nicht nur als verwerflich darstellt, sondern sittlich auf tiefster Stufe steht und als besonders verachtenswert erscheint. A tötete seine Ex-Frau, um sich zu rächen, bzw. sie dafür zu bestrafen, dass sie sich nicht von ihrem neuen Freund getrennt hatte. Auch wenn Eifersucht allgemein noch als menschlich nachvollziehbar erscheint, könnte die Eifersucht hier jedoch ihrerseits auf niederer Gesinnung beruhen. A tötete hier das Objekt seiner „Liebe“ damit sie kein anderer haben solle. Zumindest diese Form der Eifersucht zeigt eine übersteigerte Selbstsucht und beruht somit ihrerseits auf niederer Gesinnung. Niedrige Beweggründe liegen vor. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 3. Zwischenergebnis A handelte somit tatbestandsmäßig i.S. der §§ 212 I, 211 StGB. II. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis A hat sich wegen Mordes gem. §§ 212 I, 211 StGB strafbar gemacht. C. Gesamtergebnis A hat sich gem. §§ 223, 224 I Nr. 2 und 5; 212, 211; 53 StGB strafbar gemacht.

Tatumstände. A wusste, dass er die B durch die Messerstiche töten würde und er<br />

bezweckte ihre Tötung auch. A handelte hinsichtlich der Tötung so<strong>mit</strong> absichtlich.<br />

A müsste außerdem Vorsatz bezüglich der Arg- und Wehrlosigkeit der B gehabt<br />

haben. A erkannte und wusste da<strong>mit</strong>, dass B nicht <strong>mit</strong> einem Angriff von seiner Seite<br />

rechnete, also arglos war. Er wusste ebenfalls, dass dadurch die Abwehrmöglichkeiten<br />

der B eingeschränkt waren. Beides wollte A auch und handelte bezüglich der Arg- und<br />

Wehrlosigkeit der B so<strong>mit</strong> vorsätzlich.<br />

Zusätzlich müssten die besonderen subjektiven Kriterien des Mordmerkmals der<br />

Heimtücke erfüllt sein.<br />

A müsste die Arg- und Wehrlosigkeit der B bewusst ausgenutzt haben. Bewusstes<br />

Ausnutzen ist dann gegeben, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers<br />

nicht nur äußerlich wahrgenommen hat, sondern ihrer Bedeutung für die hilflose Lage<br />

des Angegriffenen erfasst und dies bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt hat. A machte<br />

es sich zu Nutze, dass B seine Drohung nicht ernst genommen hatte und nicht <strong>mit</strong><br />

einem Angriff rechnete. A nutzte die Arg- und Wehrlosigkeit der B da<strong>mit</strong> bewusst aus.<br />

Außerdem müsste A in feindlicher Willensrichtung gehandelt haben. Ein Handeln in<br />

feindlicher Willensrichtung liegt vor, wenn die Tötung nicht <strong>zum</strong> vermeintlich Besten<br />

des Opfers erfolgt. Dass A die B zu deren vermeintlich Bestem töten wollte, ist nicht<br />

ersichtlich. A handelte so<strong>mit</strong> in feindseliger Willensrichtung.<br />

Demnach tötete A die C auf heimtückische Weise.<br />

A könnte außerdem aus niedrigen Beweggründen heraus gehandelt haben. Ein<br />

niedriger Beweggrund liegt vor, wenn die Motivation des Täters sich nicht nur als<br />

verwerflich darstellt, sondern sittlich auf tiefster Stufe steht und als besonders<br />

verachtenswert erscheint. A tötete seine Ex-Frau, um sich zu rächen, bzw. sie dafür zu<br />

bestrafen, dass sie sich nicht von ihrem neuen Freund getrennt hatte. Auch wenn<br />

Eifersucht allgemein noch als menschlich nachvollziehbar erscheint, könnte die<br />

Eifersucht hier jedoch ihrerseits auf niederer Gesinnung beruhen. A tötete hier das<br />

Objekt seiner „Liebe“ da<strong>mit</strong> sie kein anderer haben solle. Zumindest diese Form der<br />

Eifersucht zeigt eine übersteigerte Selbstsucht und beruht so<strong>mit</strong> ihrerseits auf niederer<br />

Gesinnung. Niedrige Beweggründe liegen vor.<br />

Da<strong>mit</strong> ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.<br />

3. Zwischenergebnis<br />

A handelte so<strong>mit</strong> tatbestandsmäßig i.S. der §§ 212 I, 211 StGB.<br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

A handelte rechtswidrig und schuldhaft.<br />

III. Ergebnis<br />

A hat sich wegen Mordes gem. §§ 212 I, 211 StGB strafbar gemacht.<br />

C. Gesamtergebnis<br />

A hat sich gem. §§ 223, 224 I Nr. 2 und 5; 212, 211; 53 StGB strafbar gemacht.

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