Weiterer Fall zum Rücktritt mit Lösung

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a. Objektiver Tatbestand A müsste den M körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerhebliche beeinträchtigt. Stiche mit einem großen Messer verursachen erhebliche Schmerzen und stellen demnach eine üble, unangemessene Behandlung dar, die das körperliche Wohlbefinden ganz erhebliche beeinträchtigt. Die Messerstiche sind demnach als körperliche Misshandlung anzusehen. Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. Durch die Messerstiche wurden bei M erhebliche behandlungsbedürftige Wunden hervorgerufen. Somit liegt auch eine Gesundheitsschädigung vor. Die Körperverletzung müsste mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs begangen worden sein. Bei dem Fleischermesser könnte es sich um eine Waffe handeln. Waffen sind Werkzeuge, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, auf mechanischem oder chemischem Weg Verletzungen beizubringen. Die Bestimmung eines Fleischermessers ist es nicht Verletzungen beizubringen. Demnach handelt es sich nicht um eine Waffe. Bei dem Fleischermesser könnte es sich jedoch um ein gefährliches Werkzeug handeln. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen hervorzurufen. Durch Stiche mit einem Fleischermesser können tiefe Wunden verursacht werden. Es ist somit als gefährliches Werkzeug anzusehen. A könnte die Körperverletzung außerdem mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen haben. Überwiegend wird verlangt, die Begehungsweise müsse nach den Umständen des konkreten Falls objektiv generell geeignet sein, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen; eine konkrete Gefahr sei nicht nötig. Messerstiche in den Unterleib können wichtige Organe verletzten und sind daher als generell lebensgefährlich anzusehen. Somit hat A die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen. Der objektive Tatbestand ist demnach erfüllt. b. Subjektiver Tatbestand A müsste vorsätzlich hinsichtlich der körperlichen Misshandlung und Gesundheitsschädigung des M gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes in Kenntnis all seiner Tatumstände. A wusste, dass die Messerstiche eine üble, unangemessene Behandlung darstellen, die das körperliche Wohlbefinden des M erheblich beeinträchtigen würden, dies strebte A auch zumindest als Zwischenziel an. A wusste ebenfalls, dass die Messerstiche einen behandlungsbedürftigen Zustand hervorrufen würde, und wollte dies auch. A handelte hinsichtlich der körperlichen Misshandlung und der Gesundheitsschädigung demnach mit Vorsatz in Form des dolus directus 1. Grades. A müsste außerdem Vorsatz bezüglich der Tatbegehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gehabt haben. A war bekannt, dass das Messer geeignet ist, bei entsprechender Verwendung, erhebliche Verletzungen hervorzurufen und dies bezweckte A auch gerade. Hinsichtlich der Begehung der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeug handelte A daher absichtlich.

Schließlich müsste A Vorsatz hinsichtlich der Begehung der Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gehabt haben. A wusste, dass Messerstiche in den Unterleibsbereich geeignet sind, das Leben des Opfers zu gefährden. A wollte auch eine Lebensgefährdung des M, da er als Endziel dessen Tod anstrebte. A besaß somit auch hinsichtlich der Tatbegehung mittels einer lebensgefährdenden Behandlung Vorsatz in Form des dolus directus 1. Grades. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. c. Zwischenergebnis A handelte demnach tatbestandsmäßig. 2. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft. 3. Ergebnis A hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nrn. 2 und 5 StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit gem. §§ 212, 211 StGB in Bezug auf B A könnte sich, indem er mit dem Messer auf B einstach, wegen Mordes gem. §§ 212 I, 211 StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit A müsste zunächst tatbestandsmäßig i.S. der §§ 212 I, 211 StGB gehandelt haben. 1. Objektiver Tatbestand A müsste einen anderen Menschen getötet haben. Mit B ist ein anderer Mensch zu Tode gekommen, so dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Messerstiche des A können auch nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod der B entfiele, so dass A´s Handlung kausal i.S. der conditio-sine-qua-non-Formel für den Tod der B war. Indem A die B überraschend mit dem Messer attackierte, könnte er außerdem heimtückisch gehandelt haben. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst in feindseliger Willensrichtung ausnutzt. Objektive Kriterien sind die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs von Seiten des Täters versieht. B rechnete nicht mit einem Angriff des A. Sie war somit arglos. Wehrlos ist, wer aufgrund der Arglosigkeit keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung besitzt. Da B nicht damit rechnete, von A angegriffen zu werden, ergriff sie keinerlei Abwehrmaßnahmen. Sie konnte die Attacke des A daher weder abwehren noch ihr ausweichen. B war somit auch wehrlos. Die objektiven Kriterien der Heimtücke sind damit erfüllt. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand A müsste zunächst vorsätzlich hinsichtlich der Tötung der B gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes in Kenntnis all seiner

Schließlich müsste A Vorsatz hinsichtlich der Begehung der Körperverletzung <strong>mit</strong>tels<br />

einer das Leben gefährdenden Behandlung gehabt haben. A wusste, dass Messerstiche<br />

in den Unterleibsbereich geeignet sind, das Leben des Opfers zu gefährden. A wollte<br />

auch eine Lebensgefährdung des M, da er als Endziel dessen Tod anstrebte. A besaß<br />

so<strong>mit</strong> auch hinsichtlich der Tatbegehung <strong>mit</strong>tels einer lebensgefährdenden Behandlung<br />

Vorsatz in Form des dolus directus 1. Grades.<br />

Demnach ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.<br />

c. Zwischenergebnis<br />

A handelte demnach tatbestandsmäßig.<br />

2. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

A handelte rechtswidrig und schuldhaft.<br />

3. Ergebnis<br />

A hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nrn. 2 und 5<br />

StGB strafbar gemacht.<br />

B. Strafbarkeit gem. §§ 212, 211 StGB in Bezug auf B<br />

A könnte sich, indem er <strong>mit</strong> dem Messer auf B einstach, wegen Mordes gem. §§ 212 I,<br />

211 StGB strafbar gemacht haben.<br />

I. Tatbestandsmäßigkeit<br />

A müsste zunächst tatbestandsmäßig i.S. der §§ 212 I, 211 StGB gehandelt haben.<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

A müsste einen anderen Menschen getötet haben. Mit B ist ein anderer Mensch zu<br />

Tode gekommen, so dass diese Voraussetzung erfüllt ist.<br />

Die Messerstiche des A können auch nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod<br />

der B entfiele, so dass A´s Handlung kausal i.S. der conditio-sine-qua-non-Formel für<br />

den Tod der B war.<br />

Indem A die B überraschend <strong>mit</strong> dem Messer attackierte, könnte er außerdem<br />

heimtückisch gehandelt haben. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit<br />

des Opfers bewusst in feindseliger Willensrichtung ausnutzt. Objektive Kriterien sind<br />

die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers.<br />

Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs von Seiten des Täters<br />

versieht. B rechnete nicht <strong>mit</strong> einem Angriff des A. Sie war so<strong>mit</strong> arglos.<br />

Wehrlos ist, wer aufgrund der Arglosigkeit keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit<br />

zur Verteidigung besitzt. Da B nicht da<strong>mit</strong> rechnete, von A angegriffen zu werden,<br />

ergriff sie keinerlei Abwehrmaßnahmen. Sie konnte die Attacke des A daher weder<br />

abwehren noch ihr ausweichen. B war so<strong>mit</strong> auch wehrlos.<br />

Die objektiven Kriterien der Heimtücke sind da<strong>mit</strong> erfüllt.<br />

Der objektive Tatbestand ist so<strong>mit</strong> erfüllt.<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

A müsste zunächst vorsätzlich hinsichtlich der Tötung der B gehandelt haben. Vorsatz<br />

ist der Wille zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes in Kenntnis all seiner

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